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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25* Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Der mit der sofortigen Beschwerde gestellte Antrag, die mündliche Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu wiederholen, ist nicht zulässig. Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, daß der Antragsteller eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs, notfalls deren Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache wegen der gerügten Verfahrensmängel erreichen will. b) Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Ablehnung eines Mitglieds des Ehrengerichtshofs ist für die zu treffende Beschwerdeentscheidung ohne Belang. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist hier nicht Rechtsbeschwerde-, sondern Tatsachengericht. In entsprechender Anwendung der §§ 539» 540 ZPO ist das Beschwerdegericht selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen wäre, nicht verpflichtet, diese aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. Der Einwand des Antragstellers, ihm werde das rechtliche Gehör in einer Instanz genommen, falls seinem wWiedereinsetzungs,,gesuch nicht stattgegeben werde, greift nicht durch. Der Senat tritt der Beurteilung des Ehrengerichtshofs bei, daß der Antragsteller wegen der als Student und als Referendar begangenen Diebstähle zur Zeit unwürdig ist, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden (§7 Nr. 5 BRAO). Wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will, muß sich daher bisher so verhalten haben, daß dies mit der Achtung, die dieser Berufsstand genießt, und dem Vertrauen, das ihm entgegengebracht wird, vereinbar ist. So hat der Senat eine Bestrafung wegen Betruges in aller Regel schon für sich allein als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO betrachtet (Beschlüsse vom 24. Andererseits hat er zwei weniger schwerwiegende Betrügereien unter den besonderen Umständen des betreffenden Falles nicht für ausreichend gehalten (Beschluß vom 8. b) Die beiden Kaufhausdiebstähle, die der Antragsteller begangen hat, lassen ihn zur Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Mag er sich beim ersten Diebstahl noch in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben, so fehlen beim zweiten jegliche Umstände für eine mildere Beurteilung. Gegen diese Beurteilung spricht nicht, daß der Antragsteller zur Zeit Angestellter im öffentlichen Dienst ist. d) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) berufen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 22 FGG § 7 BRAO § 49 BZRG
EhrengerichtshofsEhrengerichtshofUmstand

Volltext der Entscheidung

2133 094
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 15/76 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Assessors Michael
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer B Präsidenten, BuÄÄallee
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25* Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Berlin vom 26. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000.- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am fH|[HPl9^6 geborene Antragsteller bestand am 14. April 1975 die zweite juristische Staatsprüfung. Er ist zweimal wegen Diebstahls bestraft worden:
1.	Am 19. Februar 1972 entwendete er in einem Kaufhaus Werkzeug und Bastelmaterial im Werte von 110.- DM. Er wurde zu einer Geldstrafe von 200.- DM verurteilt.
2.	Am 14. März 1973 entwendete er in einem Kaufhaus Schraubhaken im Werte von 3,75 DM. Er wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Je 20.- DM verurteilt.
Seit Juni 1975 betreibt er seine Zulassung als Rechts anwalt in Berlin. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der mit der sofortigen Beschwerde gestellte Antrag, die mündliche Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu wiederholen, ist nicht zulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll nach § 22 Abs. 2 FGG die Folgen einer unver-
schuldet versäumten Frist beseitigen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, daß der Antragsteller eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs, notfalls deren Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache wegen der gerügten Verfahrensmängel erreichen will.
2. Ein Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof nötigen würde, kann jedoch nicht festgestellt werden.
a)	Der Antragsteller ist zu dem Verhandlungstermin vor dem Ehrengerichtshof vom 26. Januar 1975 am 24. Dezember 1974 durch Niederlegung bei der Postanstalt und schriftliche Mitteilung darüber ordnungsgemäß geladen worden
(§ 16 Abs. 2 FGG, § 182 ZPO).
b)	Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Ablehnung eines Mitglieds des Ehrengerichtshofs ist für die zu treffende Beschwerdeentscheidung ohne Belang. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist hier nicht Rechtsbeschwerde-, sondern Tatsachengericht. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu beurteilen. In entsprechender Anwendung der §§ 539» 540 ZPO ist das Beschwerdegericht selbst dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen wäre, nicht verpflichtet, diese aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = MDR 1975, 928 und vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 = EGE VII 7, 9).
Der Einwand des Antragstellers, ihm werde das rechtliche Gehör in einer Instanz genommen, falls seinem wWiedereinsetzungs,,gesuch nicht stattgegeben werde, greift nicht durch. Er hatte in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. Das genügt.
3.	Der Senat tritt der Beurteilung des Ehrengerichtshofs bei, daß der Antragsteller wegen der als Student und als Referendar begangenen Diebstähle zur Zeit unwürdig ist, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden (§7 Nr. 5 BRAO).
a) Der Rechtsanwalt übt als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen Beruf aus, dem das besondere Interesse der Öffentlichkeit gilt. Rechtsanwälte müssen Persönlichkeiten sein, denen sich der Rechtsuchende unbedingt anvertrauen kann. Wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will, muß sich daher bisher so verhalten haben, daß dies mit der Achtung, die dieser Berufsstand genießt, und dem Vertrauen, das ihm entgegengebracht wird, vereinbar ist. Vermögensdelikte lassen den Bewerber grundsätzlich unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
So hat der Senat eine Bestrafung wegen Betruges in aller Regel schon für sich allein als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO betrachtet (Beschlüsse vom 24. April 1967 -AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77 und vom 27. Mai 1968 -AnwZ (B) 16/67 = X 35, 60). Andererseits hat er zwei weniger schwerwiegende Betrügereien unter den besonderen Umständen des betreffenden Falles nicht für ausreichend gehalten (Beschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71).
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
b)	Die beiden Kaufhausdiebstähle, die der Antragsteller begangen hat, lassen ihn zur Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Mag er sich beim ersten Diebstahl noch in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben, so fehlen beim zweiten jegliche Umstände für eine mildere Beurteilung. Der Antragsteller war Referendar und erhielt einen angemessenen UnterhaltsZuschuß. Für die Aneignung fremden Eigentums im Werte von 3,75 DM ist kein Grund erkennbar, der dieses Verhalten erklären könnte. Die wiederholte Begehung eines Diebstahls in der persönlichen Lage des Antragstellers deutet eher auf einen Persönlichkeitsmangel des Antragstellers hin oder auf eine falsche Einstellung zu dem Eigentum Dritter. Als in der Ausbildung befindlicher Jurist hat er die Folgen einer solchen strafbaren Handlung für seinen weiteren Berufsweg erkennen müssen. Auch hätte seine erste Bestrafung wegen des gleichen Delikts nicht ohne Wirkung bleiben dürfen.
Es war von ihm zu erwarten, daß er nunmehr das entsprechende Hemmungsvermögen aufbrachte. Das war nicht der Fall. Unter diesen Umständen ist er derzeit unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Gegen diese Beurteilung spricht nicht, daß der Antragsteller zur Zeit Angestellter im öffentlichen Dienst ist. Als solcher ist er Weisungen und Kontrollen unterworfen. Als Rechtsanwalt hingegen übt er einen freien und unabhängigen Beruf aus.
c)	Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den Zeitraum seit der letzten strafbaren Handlung für zu kurz gehalten, um den Zeitablauf als "heilenden" Umstand berücksichtigen zu können. Dazu ist langjähriges Wohlverhalten erforder-
 
lieh, das auf einen inneren Wandel schließen läßt (BGHZ 39,
 110, 115).
d)	Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) berufen. Die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot nach § 49 BZRG liegen bei ihm noch nicht vor.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Dr. Fischer	BÖrtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke	Schaefer	Brandner