Durch Verfügung vom 25* Juni 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers und dadurch verursachter Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und die (bereits vorher angeordnete) sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufrechterhalten. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Verfügung des Antragsgegners aufzuheben. 1. Die Ablehnung eines Richters des Ehrengerichtshofs durch den Antragsteller ist für die vom Ein im Zusammenhang mit der Riehterablehnung dem Ehrengerichtshof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß kann somit für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht mehr ursächlich sein. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese Frage zu entscheiden; denn nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs und des Senats hat sich die Vermögenslage des Antragstellers mit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht verbessert, und sind die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nach wie vor gefährdet: a) Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten und befindet sich nach wie vor in diesem Zustand. Er hat im Beschwerdeverfahren auch nichts gegen die überzeugenden Feststellungen des Ehrengerichtshofs vorgebracht, wonach der Antragsteller durch acht Versäumnisurteile zu Zahlungen von zwischen 400 DM und 36.000 DM (zusammen in Höhe von rund 88.000 DM) verurteilt worden ist, in mehreren Fällen es hat zur Zwangsvollstreckung kommen lassen, wegen Beträgen von 627,85 DM und 513,54 DM zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verhaftet worden ist und die entsprechende Versicherung auch abgegeben hat. Juli 1975 auf einem Briefbogen mit dem Kopf der genannten Firma Unterzeichnete Bescheinigung, die im übrigen völlig unsubstantiiert ist, hat nach der Überzeugung des Senats keinen realen Hintergrund, Da er gegen die entsprechenden Feststellungen des Ehrengerichtshofs keinerlei Einwendungen erhoben und auch nicht dargelegt hat, daß sich dieser Zustand inzwischen geändert hat, geht der Senat auch für den Jetzigen Zeitpunkt davon aus, daß der vom Ehrengerichtshof festgestellte Zustand fortbesteht.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reinhold 9 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land ^vertreten durch den Senator für Justiz, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohln-dorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. März 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der 1921 geborene Antragsteller ist seit 1953 Rechtsanwalt in Berlin, Seine Bestellung zu dem Notar wurde vom Antragsgegner am 24, März 1971 abgelehnt. Die Ablehnung ist rechtskräftig (vgl, den Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757). Durch Verfügung vom 25* Juni 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers und dadurch verursachter Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und die (bereits vorher angeordnete) sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufrechterhalten. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Verfügung des Antragsgegners aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Ablehnung eines Richters des Ehrengerichtshofs durch den Antragsteller ist für die vom Senat jetzt zu treffende Entscheidung ohne Belang; denn der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist hier nicht Revisionsgericht, sondern Tatsachengericht. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs neu zu verhandeln und zu beurteilen. Ein im Zusammenhang mit der Riehterablehnung dem Ehrengerichtshof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß kann somit für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht mehr ursächlich sein. 2. Der Ehrengerichtshof ist der Auffassung, die angefochtene Verfügung sei Ausschließlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Sachund Rechtslage zu beurteilen und nicht nach dem Sachstand der letzten mündlichen Verhandlung” vor dem Gericht. Ob dem gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, diese Frage zu entscheiden; denn nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs und des Senats hat sich die Vermögenslage des Antragstellers mit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht verbessert, und sind die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nach wie vor gefährdet: a) Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten und befindet sich nach wie vor in diesem Zustand. Er ist in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können, und er kann deswegen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen (vgl. Beschluß des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 mit £ weiteren Nachweisen). Das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, er habe aus Grundstücksgeschäften Verluste von 300.000 DM erlitten, die er nicht selbst decken könne. Er hat im Beschwerdeverfahren auch nichts gegen die überzeugenden Feststellungen des Ehrengerichtshofs vorgebracht, wonach der Antragsteller durch acht Versäumnisurteile zu Zahlungen von zwischen 400 DM und 36.000 DM (zusammen in Höhe von rund 88.000 DM) verurteilt worden ist, in mehreren Fällen es hat zur Zwangsvollstreckung kommen lassen, wegen Beträgen von 627,85 DM und 513,54 DM zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verhaftet worden ist und die entsprechende Versicherung auch abgegeben hat. Daß sich dieser Zustand inzwischen geändert hätte, hat er selbst nicht behauptet. Nach alledem war und ist er Min Vermögens-Verfall” im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO. Dabei spielt es keine Rolle, wie die genaue Höhe der einzelnen Schuldbeträge ist und ob etwa einzelne davon vor oder nach Erlaß der Rücknahmeverfügung inzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung getilgt sind. Am Gesamtbild völlig ungeordneter finanzieller Verhältnisse des An-^ tragstellers ändert das nichts. Im Beschwerdeverfähren hat der Antragsteller zu seiner Vermögenslage lediglich geltend gemacht, er habe eine in Kürze zur Auszahlung gelangende Forderung gegen die Firma ”AHG, Allgemeine Hf|HIHHB Großhandel-GmbH” in Höhe von 300.000 DM. Versuche des Senats, diese Firma unter der angegebenen Anschrift ”K|B* ^BHHII^IKs^ra^e (C|^-Hotel)” zu ermitteln, sind fehlgeschlagen. Der Antragsteller, auf diesen Umstand hingewiesen, hat x keine neue Anschrift benannt. Die von ihm vorgelegte, von einem Herbert VfH^ unter dem Datum vom 1. Juli 1975 auf einem Briefbogen mit dem Kopf der genannten Firma Unterzeichnete Bescheinigung, die im übrigen völlig unsubstantiiert ist, hat nach der Überzeugung des Senats keinen realen Hintergrund, b) Die hohe Verschuldung des Antragstellers gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, zu demal er keine geordnete Kanzlei unterhält und keine Konten führt. Da er gegen die entsprechenden Feststellungen des Ehrengerichtshofs keinerlei Einwendungen erhoben und auch nicht dargelegt hat, daß sich dieser Zustand inzwischen geändert hat, geht der Senat auch für den Jetzigen Zeitpunkt davon aus, daß der vom Ehrengerichtshof festgestellte Zustand fortbesteht. Danach besteht die naheliegende Gefahr, daß der Antragsteller - unter Verletzung seiner Anwaltspflichten - gegen die Interessen seiner Mandanten handeln könnte, um seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Rechtsuchenden im Sinne des § 15 Nr, 1 BRAO erfüllt. 3. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Da der Antragsteller mit dieser Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig unterliegt, braucht sich der Senat nicht mehr mit der Frage der sofortigen Vollziehbarkeit zu befassen. Der Geschäftswert ist im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers für beide Rechtszüge auf (nur) 30.000 DM festzusetzen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer