Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller in erster Linie die Aufhebung dieses Bescheides begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen, hilfsweise die Feststellung, daß der Antragsgegner verpflichtet sei; den Antragsteller für den Fall eines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß die anwaltliche Tätigkeit keiner Beschränkung in sachlicher und persönlicher Hinsicht unterliege. Es gilt für diese Vorschrift dasselbe, was der Senat zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Nr. 6 BRAO ausgeführt hat, der zwingend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorschreibt, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Der Gesetzgeber stellt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in § 7 Nr. 10 BRAO allein darauf ab, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten (oder Richters) hat, und nicht darauf, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine derartige aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit generalisierende und formalisierende Regelung ist auch im Bereich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG zulässig, weil sie dazu dient, bei einfacher Handhabung zu gewährleisten, daß das angestrebte gesetzgeberische Ziel wirksam erreicht wird. Eine Durchbrechung dieser Regelung bei Ausnahmefällen, hier nach Meinung des Antragstellers deshalb, weil der Bewerber seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt oder nicht ausüben kann und weil Eine andere Beurteilung ist hier schon deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller im Falle der Beendigung der Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn seine dienstliche Tätigkeit wieder aufnehmen könnte und damit auch nach seiner Rechtsauffassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 bzw. Es geht aber nicht an, ein aus gutem Grunde vom Gesetzgeber aufgestelltes Zulassungshindernis im Einzelfall deshalb zu durchbrechen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, Mißhelligkeiten seines Beamtenstatus zu überbrücken, den er Jedenfalls derzeit gar nicht ernsthaft aufgeben will. Die genannte Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für einen emeritierten Professor verneint, beruht auf der Erwägung, daß in einem solchen Falle die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Weisungsgebundenheit Gerade das ist aber beim Antragsteller anders, weil er noch die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat festzustellen, der Antragsteller sei für den Fall seines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zur Rechtsanwaltschaft, zuzulassen. IV, Für eine Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag, festzustellen, daß die Zulassung ohne sachliche und persönliche Beschränkungen auszusprechen sei, ist schon deshalb kein Raum, weil solche Beschränkungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen sind und deshalb gar nicht ausgesprochen werden dürfen« Wegen der Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes wird auf BGHZ 39$ 110, 115 f verwiesen.
2131 070 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/72 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Oberregierungsrats Wolfgang B^^^B Im $ Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator für Justiz des Landes Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltSachen, hat in der Sitzung vom 18, Juni 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie der Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichthofes für Rechtsanwälte Berlin vom 23. Oktober 1972 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten« Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am^|[^|p1936 geborene Antragsteller war nach Bestehen der beiden Juristischen Staatsprüfungen seit 1963 im öffentlichen Dienst des Landes Berlin beschäftigt. Seit 1969 ist er Oberregierungsrat. Zum 30. September 1970 wurde er in den Ruhestand versetzt. Dieser Verwaltungsakt wurde später durch Verfügung vom 23. Mai 1972 mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Das Zurruhesetzungsver- fahren läuft aber weiter. Der Antragsteller erhält derzeit Dienstbezüge nur in Höhe des Ruhegehalts, das er im Falle der Pensionierung erhalten würde. Der Antragsteller strebt die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin an. Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juli 1972 die Zulassung unter Hinweis auf § 7 Nr. 7 und 10 BRAO abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller in erster Linie die Aufhebung dieses Bescheides begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen, hilfsweise die Feststellung, daß der Antragsgegner verpflichtet sei; den Antragsteller für den Fall eines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß die anwaltliche Tätigkeit keiner Beschränkung in sachlicher und persönlicher Hinsicht unterliege. Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. II. 1. Nach der Rücknahme der Zurruhesetzung ist der Antragsteller nach wie vor Beamter im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO. Dieser zwingende Versagungsgrund rechtfertigt den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners (vgl. BGHZ 55, 236). 2. § 7 Nr. 10 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Es gilt für diese Vorschrift dasselbe, was der Senat zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Nr. 6 BRAO ausgeführt hat, der zwingend die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorschreibt, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird. Auf die Ausführungen in BGHZ 57, 237 wird verwiesen. 3. Der Antragsteller meint, hier gelte deshalb etwas anderes, weil er seit 3 Jahren durch behördliche Maßnahmen daran gehindert werde, eine seinem Beamtenstatus entsprechende Tätigkeit bei seinem Dienstherrn auszuüben, und weil das Pensionierungsverfahren weiterlaufe, das bereits zu einer Kürzung seiner Bezüge geführt habe. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Gesetzgeber stellt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, in § 7 Nr. 10 BRAO allein darauf ab, ob der Bewerber die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten (oder Richters) hat, und nicht darauf, ob er, aus welchen Gründen auch immer, im Einzelfall eine entsprechende dienstliche Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine derartige aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit generalisierende und formalisierende Regelung ist auch im Bereich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG zulässig, weil sie dazu dient, bei einfacher Handhabung zu gewährleisten, daß das angestrebte gesetzgeberische Ziel wirksam erreicht wird. Eine Durchbrechung dieser Regelung bei Ausnahmefällen, hier nach Meinung des Antragstellers deshalb, weil der Bewerber seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt oder nicht ausüben kann und weil ein Zurruhesetzungsverfahren schwebt, brächte schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Das würde zu neuen Grenzfällen führen. Diese würden ihrerseits zu Versuchen Anlaß geben, das Zulassungshindernis aufzuwejchen (vgl. BGHZ 57, 241). Eine andere Beurteilung ist hier schon deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller im Falle der Beendigung der Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn seine dienstliche Tätigkeit wieder aufnehmen könnte und damit auch nach seiner Rechtsauffassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 bzw. der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO gegeben wäre. Der Antragsteller trägt selbst vor, er wolle seine volle Rehabilitierung gegenüber seinem Dienstherrn in Jedem Falle und unter Jeder Bedingung» durchsetzen und er denke nicht daran, seinerseits die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Es geht aber nicht an, ein aus gutem Grunde vom Gesetzgeber aufgestelltes Zulassungshindernis im Einzelfall deshalb zu durchbrechen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, Mißhelligkeiten seines Beamtenstatus zu überbrücken, den er Jedenfalls derzeit gar nicht ernsthaft aufgeben will. 4. Auch die Rechtsgrundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. Januar 1973-AnwZ (B) 12/72 (BGHZ 60, 152 = NJW 1973» 657) führen zu keiner anderen Beurteilung. Die genannte Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für einen emeritierten Professor verneint, beruht auf der Erwägung, daß in einem solchen Falle die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit des Beamten nicht mehr gegeben sind. Gerade das ist aber beim Antragsteller anders, weil er noch die Rechtsstellung eines im aktiven Dienst stehenden Beamten hat. 5. Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 1972 wird daher schon von § 7 Nr. 10 BRAO getragen. Der Senat braucht deshalb ebensowenig wie der Ehrengerichtshof auf die Frage einzugehen, ob auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO wirklich gegeben ist. III. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat festzustellen, der Antragsteller sei für den Fall seines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zur Rechtsanwaltschaft, zuzulassen. Ob eine solche Entscheidung nach den Vorschriften der Bundes-rechtsanwaltsordnung überhaupt zulässig wäre, kann dahinstehen. Das in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Rechtsmittelverfahren in ZulassungsSachen dient, von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen der §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3f 21 Abs. 3 und 29 Abs. 4 BRAO abgesehen, grundsätzlich nur dazu, bereits ergangene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (§§ 11 Abs. 2, 16 Abs. 4, 21 Abs. 2, 28 Abs. 3, 29 Abs. 3, 35 Abs. 2 und 223 BRAO). Im übrigen ist derzeit nicht zu übersehen, ob nicht im Zeitpunkt eines etwaigen künftigen Ausscheidens des Antragstellers aus dem öffentlichen Dienst seiner Zulassung möglicherweise andere rechtliche Hindernisse entgegenstehen werden. Auf die §§ 7, 20 BRAO wird verwiesen. IV, Für eine Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag, festzustellen, daß die Zulassung ohne sachliche und persönliche Beschränkungen auszusprechen sei, ist schon deshalb kein Raum, weil solche Beschränkungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen sind und deshalb gar nicht ausgesprochen werden dürfen« V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Wegen der Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes wird auf BGHZ 39$ 110, 115 f verwiesen. Vogt Kirchhof Börtzler Braxmaier Petersen Pfleger Dr. Kohlndorfer