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BGH

Gericht: BGH

Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 9. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Ihm hat zu Beweiszwecken der Vertrag des Antragstellers mit der Gesellschaft vom 28. Er hat weiter die Zeugenaussage des Personalleiters der Gesellschaft Dr. HflBi gewürdigt, wie sie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vom 3. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und von beiden Teilen mit Sechsmonatsfrist zu dem Schluß eines jeden Kalendervierteljahres kündbar. Nach § 2 des Vertrages hat der Antragsteller seine ganze Kraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und darf für andere Anstalten oder Unternehmen - ganz gleich in welcher Form, auch als Mitglied eines Aufsichtsrats - nicht wirken. Die Gesellschaft ist jedoch damit einverstanden, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Regensburg zugelassen wird. Die Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter und zu bearbeitenden Schäden bringt es mit sich, daß seine wesentliche Aufgabe darin besteht, die Abwicklung der in seiner Gruppe und, soweit er als Vertreter des Schadenbüroleiters tätig ist, der im gesamten Schadenbüro anfallenden Schäden zu überwachen, bei Rücksprachen mit Sachbearbeitern Entscheidungen zu treffen, jüngere Sachbearbeiter anzulernen und einzuarbeiten und bei größeren Fällen, komplizierten Sachverhalten und Rechtsfragen selber einzugreifen. e) Wenn der Antragsteller nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt während der Bürostunden der Gesellschaft, in denen er normalerweise pflichtgemäß auf dem Büro sein muß, als Rechtsanwalt Gerichtstermine wahrzunehmen hat, so bedarf er zur Unterbrechung des Dienstes bei der Gesellschaft einer Genehmigung des ihm Vorgesetzten Schadenbüroleiters. Es bestehen bei der Gesellschaft aber keine Bedenken, daß, soweit sich seine anwaltliche Tätigkeit "in einem für die Gesellschaft zu demutbaren Rahmen hält", der Schadenbüroleiter ihm dafür eine generelle Genehmigung erteilt, so daß er sich dann im Einzelfall bei diesem nur noch "abzu demelden" braucht. f) Eine schriftliche Vereinbarung darüber, daß und wie dem Antragsteller die notwendige Zeit zur Anwaltstätigkeit in mehr als unerheblichem Umfange gewährt wird, ist zwischen dem Antragsteller und der Gesellschaft nicht getroffen worden. g) Die Gesellschaft geht davon aus, daß die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt während der Dienststunden bzw. der Kernarbeitszeit der Gesellschaft auf Ausnahmen beschränkt bleiben muß und insoweit "im Verhältnis zur dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft nur von unerheblichem Umfang sein" kann. Der gesamte Arbeitsaufwand für die AnwaltStätigkeit darf nach Auffassung der Gesellschaft den Antragsteller nicht in einem solchen Maße belasten, daß sein Einsatz a) Hätte die Antragsgegnerin oder der Ehrengerichtshof Recht, so könnte der Antragsteller allerdings nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Antragsteller aber weder Schadensregulierer, noch ist seine Stellung bei der Gesellschaft der eines Schadensregulierers so sehr angenähert, daß er in bezug auf seine Zulassung als Rechtsanwalt wie ein Schadensregulierer behandelt werden müßte. = EGE VII 107 entschiedenen Fällen, Auch die dortigen Antragsteller waren als Leiter von Sachbearbeitergruppen bei der .AMBVer-sicherungs-AG tätig, und zwar in der Zweigniederlassung SJUHB, deren Aufgabe die Abwicklung von Unfallschäden aus dem betreffenden Raum war. ?. Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof sind der Meinung, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts in mehr als unerheblichem Um- Wäre das der Fall, so könnte der Antragsteller allerdings nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller, trotz seiner dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft, rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf als Rechtsanwalt in mehr als unerheblichem Umfange auszuüben. a) Die rechtliche Möglichkeit ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft ihm die Erlaubnis zur Ausübung einer Anwaltstätigkeit beim Amtsgericht und Landgericht in Regensburg erteilt hat, wie der Äußerung des Vorstands der Gesellschaft vom ?6. EGE VI 41, 43) ausgesprochen hat, kann der Umfang der einem sog.Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft nicht schematisch festgelegt werden. B. nicht etwa gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber einen bestimmten Bruchteil an Arbeitszeit und -kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei lassen müßte. Auch ein Bewerber, der von seinem Dienstherrn in der vollen Arbeitszeit eingesetzt und mit dem vollen Arbeitspensum belastet wird, dem also mit Rücksicht auf seine Anwaltstätigkeit keine Vergünstigung in Form einer teilweisen Freistellung von seinem sonstigen Dienst gewährt wird, kann in der Lage sein, in ausreichendem Maße sich als Rechtsanwalt zu betätigen. Nach den Aussagen des Zeugen Heller und des Antragstellers, sowie der schriftlichen Äußerung des Vorstands der Gesellschaft vom 26. In Ausnahmefällen kann er mit Erlaubnis des Schadenbüroleiters, die auch eine generelle Erlaubnis sein kann, sich auch während der Dienstzeit zur Wahrnehmung dringender anwaltlicher Geschäfte vom Büro entfernen. Denn die oben genannten Fälle, in denen eine Tätigkeit des Antragstellers während der Dienstzeit der Gesellschaft unabweislich ist, werden, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht so häufig sein, daß sie den Rahmen der von der Gesellschaft gezogenen Grenzen von '’Ausnahmefällen” sprengen würden. Damit stellt die Gesellschaft darauf ab, in welchem Verhältnis die vom Antragsteller für sie aufzuwendende Arbeitszeit und -kraft zu der ihm für seinen deranächstigen Anwaltsberuf verbleibenden Arbeitszeit und -kraft stehen wird. Die Stellungnahme der Gesellschaft bringt zu dem Ausdruck, daß die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers für sie seine künftige Anwaltstätigkeit erheblich überwiegen wird. Vielmehr ist auch dann, wenn sich der erheblich überwiegende Teil der Arbeitszeit und -kraft des Syndikusanwalts für seinen Dienstherrn verbraucht, damit nicht schon gesagt, daß seine Tätigkeit als freier Rechtsanwalt nur von "unerheblichem Umfange" sein könnte. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, noch in ausreichendem Maße die Möglichkeit, den Anwaltsberuf neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft auszuüben. 3. Sonstige Gründe, die eine Versagung der Zulassung auf Grund des § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigen könnten, haben Antragsteller und Ehrengerichtshof nicht geltend gemacht. Bas ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft das Schadensrisiko vertraglich übernommen hat, mit dem der Antragsteller auf Grund seines Bienstverhältnisses für die Gesellschaft befaßt ist. Mai 1971 kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller bei der Gesellschaft eine genügend gehobene Stellung innehat (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltGesellschaftTätigkeitAnwZFall

Volltext der Entscheidung

2127 092
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/70 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Joachim	i R
Michael-Bj^B-Straße f a,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk NHHHiy vertreten durch ihren Präsidenten, Nl Justizgebäude,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
/
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 8. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Br. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier - im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung -
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 3. März 1970 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 9. September 1969 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, welche diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
3
fl
 Gründe:
I.
Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller bestand im April 1968 die 2. juristische Staatsprüfung, Seit dem 1. August 1968 ist er Angestellter der B^HHIH^D Versicherungsbank AG / A(HMP“Versicherungs AG (ira folgenden: Gesellschaft). Seit Anfang 1969 ist er dort im Krafts chad enbüro RflHHHB tätig.
Seit Juni 1969 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht in Nürnberg. Seine Tätigkeit bei der Gesellschaft will er daneben beibehalten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 9. September 1969 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller sei "Schadensregulierer". Auch bestünden Bedenken, ob er den Anwaltsberuf in rechtlicher, tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht in einem mehr als unerheblichen Maß ausüben könne.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § & Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft und formund fristgerecht eingelegt.
Die Parteien haben, nachdem am 10. Mai 1971 mündlich verhandelt worden ist, auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Senat hat den Antragsteller in der Verhandlung vom 10. Mai 1971 persönlich gehört. Er hat gemäß Beweisbeschluß vom selben Tage eine ausführliche schriftliche Äußerung des Vorstands der Gesellschaft vom 26. Mai 1971 eingeholt. Ihm hat zu Beweiszwecken der Vertrag des Antragstellers mit der Gesellschaft vom 28. April/8. Mai 1971 Vorgelegen. Er hat weiter die Zeugenaussage des Personalleiters der Gesellschaft Dr. HflBi gewürdigt, wie sie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vom 3. März 1970 ergibt.
Auf Grund dieser Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: 1
1. Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1971 ”Handlungsbeauftragter" (nicht MProkurist” oder "Hand-lungsbevollmächtigter”) der Gesellschaft. Er bezieht ein übertarifliches Gehalt von 2.350 DM im Monat zuzüglich Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft sowie Reisespesen nach im Vertrag bestimmten Sätzen. Die Altersversorgung des Antragstellers ist durch die -4HIB~'Ver~ sorgungskasse geregelt. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und von beiden Teilen mit Sechsmonatsfrist zu dem Schluß eines jeden Kalendervierteljahres kündbar. Er erlischt ohne Kündigung, wenn der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet. Für das Dienstverhältnis gelten im übrigen die gesetzlichen Bestim-
 
/

mungen, der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und die Arbeitsordnung der Gesellschaft.
2.	Nach § 2 des Vertrages hat der Antragsteller seine ganze Kraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und darf für andere Anstalten oder Unternehmen - ganz gleich in welcher Form, auch als Mitglied eines Aufsichtsrats - nicht wirken. Fachliche Veröffentlichungen in Wort, Schrift oder Bild bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Betriebsleitung.
Die Gesellschaft ist jedoch damit einverstanden, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Regensburg zugelassen wird.
3.	Der Antragsteller ist im Schadenbüro Regensbürg der Gesellschaft tätig. Leiter dieses Büros ist ein Volljurist, der Handlungsvollmacht hat. Dieser untersteht dem Leiter der Kraftschadenabteilung, einem Volljuristen, der Prokura hat und am Sitz der Gesellschaft in München Dienst tut. Dieser wiederum untersteht unmittelbar dem Vorstand der Gesellschaft.
a)	Das Schadenbüro Regensburg ist zuständig für die Bearbeitung von Schäden aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, der FahrzeugverSicherung und der Insassenunfallversicherung, die im Bereich der Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern anfallen. Dem Schadenbüro sind z. Zt. rund 90 Mitarbeiter des Schadeninnendienstes und des Schadenaußendienstes unterstellt. Der voraussichtliche Schadenfall wird 1971 etwa 50 000 Fälle betragen.
b)	Der Antragsteller ist Stellvertreter des Schadenbüroleiters und Leiter einer Sachbearbeitergruppe.
Die Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter und zu bearbeitenden Schäden bringt es mit sich, daß seine wesentliche Aufgabe darin besteht, die Abwicklung der in seiner Gruppe und, soweit er als Vertreter des Schadenbüroleiters tätig ist, der im gesamten Schadenbüro anfallenden Schäden zu überwachen, bei Rücksprachen mit Sachbearbeitern Entscheidungen zu treffen, jüngere Sachbearbeiter anzulernen und einzuarbeiten und bei größeren Fällen, komplizierten Sachverhalten und Rechtsfragen selber einzugreifen. Es gehört auch zu seinen Aufgaben, in bedeutenderen Fällen mit Rechtsanwälten, Sozialversicherungsträgern und Behörden selber zu verhandeln. Dagegen tritt die eigentliche Fallbearbeitung bei dem Antragsteller zurück.
c)	Die tägliche Dienstzeit, der der Antragsteller
 unterworfen ist, dauert Montags bis Freitags von ■350	15
7'	- 16 Uhr, bei einer halbstündigen Mittagspause.
Im Laufe des Jahres 1971 wird die "gleitende Arbeitszeit" eingeführt werden. Die Angestellten der Gesellschaft können dann bereits um 7 Uhr ihren Dienst beginnen und ihn bis 18 Uhr ausdehnen; Anwesenheitspflicht
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("Kernarbeitszeit") besteht dann zwischen - 15 ^ Uhr.
d)	Während der jetzigen Dienstzeit und der dem-nächstigen "Kernarbeitszeit" muß sich der Antragsteller grundsätzlich im Büro der Gesellschaft aufhalten.
Das ergibt sich aus seiner Aufgabenstellung. Die Eigenart seiner Arbeit erfordert ira allgemeinen seine Anwesenheit im Büro. Dieser Grundsatz wird nur dann durch-
 
brochen, wenn er außerhalb dee Büros zu verhandeln oder sonstige Aufgaben zu erledigen hat.
e)	Wenn der Antragsteller nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt während der Bürostunden der Gesellschaft, in denen er normalerweise pflichtgemäß auf dem Büro sein muß, als Rechtsanwalt Gerichtstermine wahrzunehmen hat, so bedarf er zur Unterbrechung des Dienstes bei der Gesellschaft einer Genehmigung des ihm Vorgesetzten Schadenbüroleiters. Es bestehen bei der Gesellschaft aber keine Bedenken, daß, soweit sich seine anwaltliche Tätigkeit "in einem für die Gesellschaft zu demutbaren Rahmen hält", der Schadenbüroleiter ihm dafür eine generelle Genehmigung erteilt, so daß er sich dann im Einzelfall bei diesem nur noch "abzu demelden" braucht.
f)	Eine schriftliche Vereinbarung darüber, daß und wie dem Antragsteller die notwendige Zeit zur Anwaltstätigkeit in mehr als unerheblichem Umfange gewährt wird, ist zwischen dem Antragsteller und der Gesellschaft nicht getroffen worden.
g)	Die Gesellschaft geht davon aus, daß die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt während der Dienststunden bzw. der Kernarbeitszeit der Gesellschaft auf Ausnahmen beschränkt bleiben muß und insoweit "im Verhältnis zur dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft nur von unerheblichem Umfang sein" kann. Der gesamte Arbeitsaufwand für die AnwaltStätigkeit darf nach Auffassung der Gesellschaft den Antragsteller nicht in einem solchen Maße belasten, daß sein Einsatz
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air: leitender Mitarbeiter im Schadenburo Regensburg der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
1. Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller für einen "Schadensregulierer". Der Ehrengerichtshof meint, er sei "zwar nicht schlechthin ein Schadensregulierer im landläufigen Sinne", doch werde "seine Tätigkeit je nach Art und Entwicklung der zu bearbeitenden Sachen bei einem gewissen Teil letztlich doch in eine Situation gedrängt, die der eines Schadensregulierers weitgehend gleichkomme".
a)	Hätte die Antragsgegnerin oder der Ehrengerichtshof Recht, so könnte der Antragsteller allerdings nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 33, 272;
34, 342; 40, 194; Beschluß vom 22. Januar 1962
AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36).
b)	Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Antragsteller aber weder Schadensregulierer, noch ist seine Stellung bei der Gesellschaft der eines Schadensregulierers so sehr angenähert, daß er in bezug auf seine Zulassung als Rechtsanwalt wie ein Schadensregulierer behandelt werden müßte.
Seine Dienststellung bei der Gesellschaft ähnelt vielmehr sehr der der Anwaltsbewerber in den vom Senat
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in meinen beiden Beschlüssen vom 19. November 196?
AnwZ (B) 17/6? und AnwZ (B) 18/6? = EGE VII 107 entschiedenen Fällen, Auch die dortigen Antragsteller waren als Leiter von Sachbearbeitergruppen bei der .AMBVer-sicherungs-AG tätig, und zwar in der Zweigniederlassung SJUHB, deren Aufgabe die Abwicklung von Unfallschäden aus dem betreffenden Raum war. Der Senat hat in jenen Fällen u. a. ausgeführt: Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Bewerbers, unmittelbar mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen Kontakt aufzunehmen. Diese Aufgabe obliege vielmehr den Schadensregulie-rern und Sachbearbeitern. Der Umstand, daß bei Auftauchen von Schwierigkeiten oder auf Wunsch von Besuchern die Fälle dem Antragsteller vorgetragen oder die Besucher ihm zugeführt würden, bedeute nicht, daß der Antragsteller damit etwa die Aufgaben eines Schadensregulierers übernehme oder diesem gleichzustellen wäre. Besprechungen mit Rechtsanwälten als Vertretern von Geschädigten außerhalb des Hauses kämen so selten vor, daß sie für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Auf keinen Fall gehöre die Kontaktaufnahme mit dem Publikum zu dem "Kernbereich der Aufgaben des Antragstellers”.
Diese Ausführungen haben Geltung auch im vorliegenden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ganz ähnlich liegenden Fall.
?. Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof sind der Meinung, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts in mehr als unerheblichem Um-
fange auszuüben
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Wäre das der Fall, so könnte der Antragsteller allerdings nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl.
 BGHZ 33, 266; 33, 272; 34, 382; Beschlüsse AnwZ (B) 12/60 vom 6. März 1961 = EGE VI 34; AnwZ (B) 8/60 vom 6. März 1961 = EGE VI 41; AnwZ (B) 14/60 vom 2. März 1961 =
EGE VI 44; AnwZ (B) 17/60 vom 20. März 1961 = EGE VI 47; AnwZ (B) 19/61 vom 10. Juli 1961 = EGE VI 98; AnwZ (B) 4/68 vom 27. Mai 1968 = EGE X 63; AnwZ (B) 11/68 vom 3- März 1969 = EGE X 81; AnwZ (B) 7/69 vom 10. November 1969).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller, trotz seiner dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft, rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf als Rechtsanwalt in mehr als unerheblichem Umfange auszuüben.
a)	Die rechtliche Möglichkeit ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft ihm die Erlaubnis zur Ausübung einer Anwaltstätigkeit beim Amtsgericht und Landgericht in Regensburg erteilt hat, wie der Äußerung des Vorstands der Gesellschaft vom ?6. Mai 1971 zu entnehmen ist.
b)	Aber auch die tatsächliche Möglichkeit ist hier zu bejahen. Wie der Senat bereits wiederholt (vgl. z. B.
 EGE VI 41, 43) ausgesprochen hat, kann der Umfang der einem sog.Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft nicht schematisch festgelegt werden. Es kann z. B. nicht etwa gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber einen bestimmten Bruchteil an Arbeitszeit und -kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei lassen müßte. Maßgebend ist, ob die Grenzen der Arbeitskraft
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des Bewerbers ihm noch eine Betätigung von mehr als unerheblichem Umfange gestatten. Auch ein Bewerber, der von seinem Dienstherrn in der vollen Arbeitszeit eingesetzt und mit dem vollen Arbeitspensum belastet wird, dem also mit Rücksicht auf seine Anwaltstätigkeit keine Vergünstigung in Form einer teilweisen Freistellung von seinem sonstigen Dienst gewährt wird, kann in der Lage sein, in ausreichendem Maße sich als Rechtsanwalt zu betätigen. Hier kommt dem Rechtsanwalt zugute, daß er durchweg selbst bestimmen kann, wie viele und welche Aufträge er übernehmen und durchführen will.
Er kann daher eine forensische Tätigkeit weitgehend ablehnen. Er kann in aller Regel auch selbst bestimmen, wie und wann er die zur Erledigung der übernommenen Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Es ist ihm z. B. nicht verboten, Besprechungen in den Abendstunden abzuhalten, sowie erst "nach Feierabend” Akten zu studieren und Schriftsätze zu fertigen. Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte eines Rechtsanwalts, die notwendig in den üblichen Dienststunden der Gerichte zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen, wozu vor allem die Wahrnehmung von Terminen, insbesondere in Armensachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen, sowie das Tätigwerden in Eilfällen (Arreste, einstweilige Verfügungen, Haftsachen) gehört. Dagegen sind nur gelegentliche Terminsüberschneidungen mit seiner sonstigen Tätigkeit als Syndikus unschädlich (vgl. z. B. BGH EGE VI 34, VI 47).
Nach den Aussagen des Zeugen Heller und des Antragstellers, sowie der schriftlichen Äußerung des Vorstands der Gesellschaft vom 26. Mai 1971 ist der An-
tragsteiler zwar grundsätzlich an die Dienstzeit der Gesellschaft gebunden. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Ausnahmefällen kann er mit Erlaubnis des Schadenbüroleiters, die auch eine generelle Erlaubnis sein kann, sich auch während der Dienstzeit zur Wahrnehmung dringender anwaltlicher Geschäfte vom Büro entfernen. Diese Erlaubnis reicht aus, um dem Antragsteller die Ausübung seiner anwaltlichen Berufspflichten in einem mehr als unerheblichen Umfange zu ermöglichen. Denn die oben genannten Fälle, in denen eine Tätigkeit des Antragstellers während der Dienstzeit der Gesellschaft unabweislich ist, werden, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht so häufig sein, daß sie den Rahmen der von der Gesellschaft gezogenen Grenzen von '’Ausnahmefällen” sprengen würden.
Nach Einführung der ’’gleitenden Arbeitszeit” wird sich der zeitliche Spielraum für den Antragsteller noch vergrößern.
Der Umstand, daß es in der Stellungnahme des Vorstands der Gesellschaft an einer Stelle heißt, die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers könne ”im Verhältnis zur dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft nur von unerheblichem Umfang” sein, steht der Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. Damit stellt die Gesellschaft darauf ab, in welchem Verhältnis die vom Antragsteller für sie aufzuwendende Arbeitszeit und -kraft zu der ihm für seinen deranächstigen Anwaltsberuf verbleibenden Arbeitszeit und -kraft stehen wird. Die Stellungnahme der Gesellschaft bringt zu dem Ausdruck, daß die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers für sie seine
 künftige Anwaltstätigkeit erheblich überwiegen wird.
Das ist aber beim Syndikusanwalt (§46 BRAO) in den meisten Fällen so. In aller Regel wird die Tätigkeit im AnstellungsVerhältnis den größten Teil der Arbeitskraft und -zeit beanspruchen. Somit kann dieser Umstand, da die BundesrechtsanwaltsOrdnung den Syndikusanwalt anerkannt hat, kein Zulassungshindernis sein. Vielmehr ist auch dann, wenn sich der erheblich überwiegende Teil der Arbeitszeit und -kraft des Syndikusanwalts für seinen Dienstherrn verbraucht, damit nicht schon gesagt, daß seine Tätigkeit als freier Rechtsanwalt nur von "unerheblichem Umfange" sein könnte.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, noch in ausreichendem Maße die Möglichkeit, den Anwaltsberuf neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft auszuüben.
3. Sonstige Gründe, die eine Versagung der Zulassung auf Grund des § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigen könnten, haben Antragsteller und Ehrengerichtshof nicht geltend gemacht.
Sie sind auch nicht ersichtlich.
a) Der Gesichtspunkt, daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung Dritten ständig Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35,
287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; BGH EGE VII 123; VIII 9;
VITI ?9; AnwZ (B) 7/70 vom 13. Oktober 1970 ~ Betrieb 1970, 2217), greift hier nicht ein. Bor Antragsteller berät nämlich - wirtschaftlich gesehen - nicht die Versicherten, sondern die Versicherungsgesellschaft selbst, bei der er angestellt ist. Bas ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft das Schadensrisiko vertraglich übernommen hat, mit dem der Antragsteller auf Grund seines Bienstverhältnisses für die Gesellschaft befaßt ist. Abgesehen davon haben, soweit es sich um die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung handelt, die Geschädigten auch unmittelbare Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 in der Fassung vom 5. April 1965 = BGBl 1965 I 213, 214 f).
b) Nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages vom 28. April/8. Mai 1971 kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller bei der Gesellschaft eine genügend gehobene Stellung innehat (vgl. BGHZ 33, 272, 276; 35, 119; BGH EGE VII 36; 72; 107; IX 71).
4. Nach alledem ist der Beschluß des Ehrengericht hofs aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Glanzmann	Roesen	Börtzler	Correll
 Petersen
Vogt
 Braxmaier