Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 15. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof auf den Antrag des Antragsgegners nach §§ 35 Abs. 2 Satz 7, 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß diese Verfügung zu vollziehen ist. 1. In welchen Fällen dem Anwalt oder Anwaltsbewerber in Zulassungssachen, zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört, die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zusteht, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Auf diese Rüge braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden; denn auch eine Verletzung des Artikels 103 Abs. 1 GG könnte nicht eine Instanz eröffnen, die sonst nicht gegeben ist (BGHZ 43, 12, 19; BGH Beschlüsse vom 7. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Abs. 1 Nr. 3 setzt auf jeden Pall voraus, daß Überhaupt das Rechtsmittel (der Revision) zulässig ist. Im übrigen gilt für § 551 Abs. 1 Nr. 3 wie für § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, daß eine Ablehnung des Richters in der Instanz stattgefunden haben und daß das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt sein muß. 5» Die schon in früheren Entscheidungen des beschließenden Senats erörterte Präge, ob der Bundesgerichtshof, wenn er durch eine zulässige Beschwerde mit der Hauptsache, nämlich mit der Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Rücknahmeverfügung, befaßt ist, über die Vollziehbarkeit befinden kann (Beschlüsse vom 24« April 1961 AnwZ(B) 9/61 und vom 9» Oktober 1961 AnwZ(B) 22/61), kann auch im vorliegenden Palle dahinstehen. Ein Wegfall der Vollziehung kommt hier nicht in Betracht, weil durch den in der Hauptsache gleichzeitig erlassenen Beschluß des IIIo Dadurch, daß der Antragsteller neben der Hück-nahmeverfügung selbst auch die Vollziehbarkeitserklärung angefochten hat, sind besondere Kosten nicht entstanden (§42 Abs, 6 Satz 6 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs«, 1 Satz 2 RGG), und für das Verfahren über die Vollziehbarkeit ist im ersten Rechtszug und infolgedessen auch im Beschv/erdeverfähren eine gesonderte Gebühr nicht erwachsen (§ 202 Abs.3 BRAO).
2127 071 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 15/69 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang F C^mpstraße a, > Antragstellers und beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Vollziehung einer RücknahmeverfUgung, 2 /. / Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 15. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll und der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4. November 1968 wird als unzulässig verv/orfen. G r Und es I, Der Antragsteller ist am 9. I-Iärz 1962 beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover als Rechtsanwalt zugelassen=worden» Mit Verfügung vom 5. April 1968 ist die Zulassung nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen worden. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof auf den Antrag des Antragsgegners nach §§ 35 Abs. 2 Satz 7, 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß diese Verfügung zu vollziehen ist. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde einge- legt II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. In welchen Fällen dem Anwalt oder Anwaltsbewerber in Zulassungssachen, zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört, die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zusteht, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Beschlüsse, in denen die Vollziehung der Rücknahme der Zulassung angeordnet v/ird, gehören nicht dazu. 2. Diese Regelung verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen übergeordnete Verfassungsgrundsätze. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlangt nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat. Es genügt jedenfalls, daß, wie hier, überhaupt der Weg zu einem Gericht offenstcht. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (BVerfGE 4, 74, 94; 8, 174, 181; 19, 323, 327). 3. Der Antragsteller macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil der Ehrengerichtshof seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen habe. Auf diese Rüge braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden; denn auch eine Verletzung des Artikels 103 Abs. 1 GG könnte nicht eine Instanz eröffnen, die sonst nicht gegeben ist (BGHZ 43, 12, 19; BGH Beschlüsse vom 7. Januar 1957 - II ZB 23/56 = NJW 1957, 713 und vom 6. Dezem- ber I960 - V BLw 12/60 = J!DR 1961, 309). 4. Der Antragsteller ist der Auffassung, die ange-fochtene Entscheidung sei deswegen nichtig, weil sie von abgelehnten Richtern erlassen worden sei. Bei Kenntnis des Umstandes, daß der Ehrengerichtshof soinem Vertagungsantrag nicht stattgeben werde, hätte er die entscheidenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt. In den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern die Vorschriften der §§ 42 ff ZPO entsprechend (BGHZ 46, 195)» Ob sich daraus auch eine entsprechende Anwendung der §§ 551 Abs» 1 Nr. 3 und 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgern läßt, kann dahinstehen. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Abs. 1 Nr. 3 setzt auf jeden Pall voraus, daß Überhaupt das Rechtsmittel (der Revision) zulässig ist. Ebensowenig vermag das Vorliegen eines V/iederaufnahme-grundes die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels zu begründen (3GH Beschluß vom 7. Januar 1957 - II ZB 23/56 aaO). Im übrigen gilt für § 551 Abs. 1 Nr. 3 wie für § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, daß eine Ablehnung des Richters in der Instanz stattgefunden haben und daß das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt sein muß. Beides war hier nicht der Pall. 5» Die schon in früheren Entscheidungen des beschließenden Senats erörterte Präge, ob der Bundesgerichtshof, wenn er durch eine zulässige Beschwerde mit der Hauptsache, nämlich mit der Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Rücknahmeverfügung, befaßt ist, über die Vollziehbarkeit befinden kann (Beschlüsse vom 24« April 1961 AnwZ(B) 9/61 und vom 9» Oktober 1961 AnwZ(B) 22/61), kann auch im vorliegenden Palle dahinstehen. Ein Wegfall der Vollziehung kommt hier nicht in Betracht, weil durch den in der Hauptsache gleichzeitig erlassenen Beschluß des Senats die Beschwerde des Antragstellers zurückge-wiesen und damit die RücknahmeVerfügung unanfechtbar geworden ist» IIIo Dadurch, daß der Antragsteller neben der Hück-nahmeverfügung selbst auch die Vollziehbarkeitserklärung angefochten hat, sind besondere Kosten nicht entstanden (§42 Abs, 6 Satz 6 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs«, 1 Satz 2 RGG), und für das Verfahren über die Vollziehbarkeit ist im ersten Rechtszug und infolgedessen auch im Beschv/erdeverfähren eine gesonderte Gebühr nicht erwachsen (§ 202 Abs. 3 BRAO). Es konnte deshalb von einer Kostenentscheidung abgesehen werden (BGH Beschluß vom 24. April 1961 AnwZ(B) 9/61). Glanzmann Noelle Roesen Kirchhof Correll Vogt Braxmaier