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BGH

Gericht: BGH

Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gut- f achten von 12» Juli 1963 den Versagungsgrund aus § 7 Nr* 5 BRAO geltend, worauf der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragte* Durch Beschluß, der auf mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1965 erging, wurde vom Ehrengerichtohof der Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliegeo Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der rechtzeitig eingelegten und zulässigen sofortigen Beschwerde* Wegen dieser Vorwürfe hat ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geschwebt, das durch Urteil des Bundes-dicziplinarhofs von 27<> April 1965 eingestellt worden ist» In diesen Verfahren ist der Nachweis, daß der Beschwerdeführer wider besseres Wissen seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP verschwiegen habe, als nicht möglich angesehen worden. Hierzu trägt er vor, von dem Schicksal seines in Burgstädt gestellten Aufnahmeantrags habe er niemals etwas gehört; insbesondere habe er nie eine Mitgliedskarte oder ein Mitgliedsbuch der NSDAP erhalten odo] Beitrage zur Partei gezahlt« - Das ist nicht zu widerlegen« Für die Richtigkeit der Einlassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, daß er in einem Lebenslauf, den er am 30o Januar 1941 anläßlich eines Gesuches um Übernahme als Anwärter für das Amt dos Richters oder Staatsanwalts eigenhändig abgofaßt und dem 0berlandesgericht3präsidenten in Dresden oingereicht hat, von einer Parteizugehörigkeit nicht! erwähnt, obwohl durchaus Anlaß bestanden hätte, eine etwaige Mitgliedschaft in der NSDAP anzugeben« Wenn es zur Aufnahme in die Partei nicht gekommen ist, so läßt sich dies aus dom Lebensgang des Beschwerdeführers nach dem 15o Dezember 1937 erklären« Er verließ kurze Zeit danach Burgstädt, wo er nur eine Station des juristischen Vorbereitungsdienstes zurückgelegt hatte« In der Folgezeit wechselte er als Referendar wiederholt die Dienststelle und den Aufenthaltsort, und seit Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zugehörigkeit zur NSDAP und die Mitgliods-nummer in dom Personalbogen des Reichsjustizministeriums ohne Zutun und Wissen des Antragstellers eingetragen worden 3ind; der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen ist, geht aus den Akten nicht hervor» Der betreffende Beamte kann entsprechende Mitteilungen unmittelbar von einer Partoistellc erhalten haben«. Da zur rechtsv/irksamen Aufnahme in die NSDAP die Aushändigung einer Mitgliedskarte gehörte (vgl«, BGH Anv/Z (B) 23/61 Vo 25o9o1961), diese jedoch bei dem Beschwerdeführer nicht nachweisbar ist, läßt sich nicht feststollen, daß er in den Fragebogen vom 22o März 1946 und 14» Mai 1946 sowie boi der Bewerbung vom 260 April 1947 unrichtige Angaben gemacht hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinarhof und dem Ehrengerichtshof sieht der erkennende Senat für erwiesen an«, daß zwar während dos Krieges ein Promotionsverfahren des Antragstellers bei der Universität in Leipzig anhängig war9 dio sos jedoch nicht zu Ende geführt worden ist» gondon Urkunden solbst nie als Doktor bezeichnet, vielmehr im Anhang zu dem Fragebogen am 22« März '946 die Frage nach seiner Promotion eigenhändig und ausdrücklich mit "nein” beantwortete Da damit schon der Beweis für die unrechtmäßige Führung des Doktorgrades erbracht ist, braucht auf die vom Bundesdisziplinar-hof in seinem Urteil vom 27° April 1965 -3D 38/64 - und vom Ehrengerichtchof in dem angefochtenen Beschluß dargelegton weiteren Beweisanzeichen nicht mehr eingegangen zu werden« Der Senat ist der Ansicht, daß wegen dieser Verfehlung dom Antragsteller jetzt nicht mehr die Zulassung zur Rechts-anwaltSchaft gemäß § 7 Nr« 5 BRAO versagt werden darf«, Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über den Zulas cungsantrag das Gesamtverhalten des Bewerbers zu würdigen«, Der Antragsteller hat nicht nur einmal, sondern längere Zeit hindurch unberechtigt den Doktortitol geführt« Das war eine schwere Verfehlung selbst bei Berücksichtigung dos Umstandes, daß, soweit ersichtlich, materielle Gesichtspunkte dabei keine Bedeutung hatten« Zu seinen Gunsten ist jedoch zu beachten, daß er damals Schwierigkeiten in seiner Tätigkeit als beauftragter Richter und später als Vertreter der Anklagc-behörde beim Spruchgericht hatte; dies beruhte im wesentlichen darauf, daß er wegen der Kriegsverhältnisse keine normale Berufsausbildung erfahren hatte« Die allgemeine Haltlosigkeit, die sich in der ersten Nachkriegszeit als Folge der damaligen Ereignisse und Verhältnisse in Deutschland ausgebreitet hatte, mag ihn, der keine gesicherte Existenz hatte, ebenfalls ergriffen weil er tatsächlich eine Doktorarbeit abgegeben hatte und diese, wie der Erklärung des Professors Dr0 in Halle (Saalo) zu entnehmen ist, auch angenommen worden war» Nunmehr liegt die Verfehlung des Antragstellers über 18 Jahre zurück0 Sie erscheint heute in einem milderen Lichte, nachdem er sich seitdem auch in ungünstigen äußeren Verhältnissen, soviel bekannt, einwandfrei verhalten hato Seit 1948 bat er den Titel nicht mehr geführte Allerdings hat er auch jetzt im Zulassungsverfahren noch behauptet, daß er auf Grund einer Mitteilung der Universität ^ berechtigt gewesen sei, den Doktorgrad zu führen; er habe dies seither nur wegen seiner Beweisnot nicht mehr getan» Diese Verteidigung entspricht nicht der wirklichen Sachlage und ist daher nicht unbedenklich; doch kann der Senat allein deshalb, weil der Antragsteller sich nicht zu einem Geständnis durchgerungen hat, den Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BBAO nicht bejahen,,

ZeitNSDAPBielefeldBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AruvZ (B) 15/65	BESCHLUSS
in dem Besehwerdeverfahren
 des Staatsanwalts a.D. Karl-Heinz W^j^pstraßc
ü
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer H^^in vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnorin
 Beteiligtes die LandesJustizverwaltung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm (Westfo)«.
 
/
Der Bundesgerichtshof9 Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 14«. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann? der Rechtsanwälte Dr» Y/edeswoiler,
 Br«, Roesen und Dr„ Wintzer sowie der Bundesrichtor Dr„ Arndt, Börtsler und Kirchhof
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19° Mai 1965 ergangene Beschluß des 1„ Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm aufgehoben«
Es wird festgestellt9 daß der im Gutachten der Antragsgegnorin vom 12» Juli 1963 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt o
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt• Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten*,
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzte
 Gründe:
1°
Der 1913 geborene Antragsteller hat im Jahre 1941 die große juristische Staatsprüfung bestandene Am ^0° März 1944 wurde er zu dem Staatsanwalt in Zwickau ernannt« Von Mai 1946 bi3 Endo März 1947 war er als beauftragter Richter beim Land-
 
gericht in Bielefeld und vom 17° Mai 1947 Bia zu dem 30. Januar 1948 als öffentlicher Ankläger beim Spruchgericht in Bielefeld tätig» Er war Beamter zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art»
131 de3 Grundgesetzes fallenden Personen und ist seit dem Io Oktober 1961 in den Ruhestand versetztp Hach längerer Tätigkeit als juristischer Sachbearbeiter bei der Treuhandverwaltung in Ost-Berlin und als freiberuflicher Jurist beantragte er im April 1963 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtegericht und dom Landgericht in Bielefeld»
Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gut- f achten von 12» Juli 1963 den Versagungsgrund aus § 7 Nr* 5 BRAO geltend, worauf der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragte* Durch Beschluß, der auf mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1965 erging, wurde vom Ehrengerichtohof der Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliegeo Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der rechtzeitig eingelegten und zulässigen sofortigen Beschwerde*
II*
Das Rechtsmittel ist begründet*	I)
Im Gutachten wird der Versagungsgrund nach § 7 Hr„ 5 BRAO darin gesehen, daß der Antragsteller in der Zeit von 1946 bis 1948 durch Verschweigen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP gegenüber verschiedenen Behörden seine Wahrheitspflicht erheblich verletzt und daß er in derselben Zeit unbefugt den Doktortitel geführt habe«
 III.
Wegen dieser Vorwürfe hat ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geschwebt, das durch Urteil des Bundes-dicziplinarhofs von 27<> April 1965 eingestellt worden ist» In diesen Verfahren ist der Nachweis, daß der Beschwerdeführer wider besseres Wissen seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP verschwiegen habe, als nicht möglich angesehen worden. Dagegen hat der Bundesdisziplinarhof für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer nicht promoviert habe und sich dessen auch in den Jahren 1946 bis 1948 bev/ußt gewesen sei«, Weil für Beamte zur Wiederverwendung für diese Zeit keine andere Strafe als Aberkennung der Rechte aus dom Gesetz zu Art. 131 vorgesehen, diese schwere Strafe aber nicht schuldangenessen sei, hat der Bundesdisziplinarhof das Verfahren eingestellt.
IV.
Der erkennende Senat hat zu den Vorwürfen folgendes fcst-
fireotollt s
1o Nach seiner eigenen Angabe hat der Beschwerdeführer im Jahre 1937-, als er Gorichtsreferendar beim Amtsgericht in Burgstädt (Sachsen) war, einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt. In der Zentralkartei der NSDAP ist er als Mitglied Nr. 5 803 478 vermerkt; es ist dort angegeben, daß er am 15* Dezember 1937 die Aufnahme in Burgstädt beantragt habe und mit Wirkung vom 1. Mai 1937 in die Partei aufgenommen worden sei (vgl. Auskunft des Document Center vom 17o August 1961, Bl. 15 d.A. 0555/121 - 31o60 dos Senators für Inneres Berlin). In dem Personalbogen, der sich Blatt I der über den Antragsteller geführten Personalakten Ib25 u 195 des ehemaligen
 
Reich3Justizministeriums befindet, sind untor der Rubrik "Zugehörigkeit zur NSDAP" mit Maschinenschrift diese Mit-gliodsnummer und der Zeitpunkt "Io5«1937" ebenfalls eingetragen« Beide Angaben kehren auch in einem gemeinsamen Befähigungsnachweis des Oberlandesgerichtspräsidenten und des General Staatsanwalts in Dresden vom 19» September 1941 v/iedoi
 Abweichend hiervon hat der Beschwerdeführer in zwei Fragebogen, die er anläßlich seines Antrags auf Übernahme in den Justizdienst am 22» März 1946 und am 14» Mai 1946 in Bielefeld ausfüllte und Unterzeichnete, die Frage über die Zugehörigkeit zur NSDAP verneinte Bei einer Bewerbung um Übernahme in den richterlichen Dienst bei der Spruchkammo] in Biolefold vom 26« April 1947 erklärte er, nicht Mitglied der NSDAP gewesen zu sein.» Hierzu trägt er vor, von dem Schicksal seines in Burgstädt gestellten Aufnahmeantrags habe er niemals etwas gehört; insbesondere habe er nie eine Mitgliedskarte oder ein Mitgliedsbuch der NSDAP erhalten odo] Beitrage zur Partei gezahlt« - Das ist nicht zu widerlegen« Für die Richtigkeit der Einlassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, daß er in einem Lebenslauf, den er am 30o Januar 1941 anläßlich eines Gesuches um Übernahme als Anwärter für das Amt dos Richters oder Staatsanwalts eigenhändig abgofaßt und dem 0berlandesgericht3präsidenten in Dresden oingereicht hat, von einer Parteizugehörigkeit nicht! erwähnt, obwohl durchaus Anlaß bestanden hätte, eine etwaige Mitgliedschaft in der NSDAP anzugeben« Wenn es zur Aufnahme in die Partei nicht gekommen ist, so läßt sich dies aus dom Lebensgang des Beschwerdeführers nach dem 15o Dezember 1937 erklären« Er verließ kurze Zeit danach Burgstädt, wo er nur eine Station des juristischen Vorbereitungsdienstes zurückgelegt hatte« In der Folgezeit wechselte er als Referendar wiederholt die Dienststelle und den Aufenthaltsort, und seit
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dom 15« Mai 1939 bio Endo "944 war or bei der V/ehrmacht und nachher in Kriegsgefangenschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Zugehörigkeit zur NSDAP und die Mitgliods-nummer in dom Personalbogen des Reichsjustizministeriums ohne Zutun und Wissen des Antragstellers eingetragen worden 3ind; der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen ist, geht aus den Akten nicht hervor» Der betreffende Beamte kann entsprechende Mitteilungen unmittelbar von einer Partoistellc erhalten haben«.
Da zur rechtsv/irksamen Aufnahme in die NSDAP die Aushändigung einer Mitgliedskarte gehörte (vgl«, BGH Anv/Z (B) 23/61 Vo 25o9o1961), diese jedoch bei dem Beschwerdeführer nicht nachweisbar ist, läßt sich nicht feststollen, daß er in den Fragebogen vom 22o März 1946 und 14» Mai 1946 sowie boi der Bewerbung vom 260 April 1947 unrichtige Angaben gemacht hat. Darin, daß er seinen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP nicht angegeben hat, liegt keine Pflichtwidrigkeit„ Eine Rcchtopflicht zu dieser Mitteilung bestand nicht, da in den Pragcbogen ganz bestimmte Pragon gestellt waren, zu denen die nach einem Aufnahmeantrag oder einer Anwärterschaft in der NSDAP nicht gehörten. Ungefragt brauchte er diese Vorgänge nicht zu ezv/ähnen.
2o Der Antragsteller hat in den Jahren 1946 bis 1948 wiederholt den Doktortitol geführt. Nachdem, soweit ersichtlich, zu dem ersten Mal in der Heiratsurkunde vom 17« Oktober 1946 der Antragsteller nDr. jur„n U^^^ genannt worden war, hat er später in Schriftsätzen und bei Unterschriften sich als Doktor bezeichnet. Das ist geschehen in der Bewerbung um Übernahme in den richterlichen Dienst boi der Spruchkammer in Bielefeld vom 26. April 19479 in einem Fragebogen betr. Dienstbezüge vom 3o Juni 1947? in der Bescheinigung vom 15o August 1947 Uber den Empfang der Ernennungsurkunde zu dem öffentlichen Ankläger boi einem Spruchgericht, im Gesuch vom 27» August 1947 um Einweisung in eine Planstelle beim Landgericht in Bielefeld, in
~ 7 -
den Urlaubsgesuchen vom 7» November "947 und vom 28„ Januar ^948, im Protokoll vom 22 0 November 4 947 über die Vernehmung des Antragstellers durch Staatsanwalt Dr,	im	Antrag
 vom 16, Januar 1948 auf Entlassung aus dem Dienst des Zentral-justizamtes und in seiner Erklärung über seine Promotion vom 30 o Januar 1948 an den Generalinspekteur bei dem Zentral justizamt o
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinarhof und dem Ehrengerichtshof sieht der erkennende Senat für erwiesen an«, daß zwar während dos Krieges ein Promotionsverfahren des Antragstellers bei der Universität in Leipzig anhängig war9 dio sos jedoch nicht zu Ende geführt worden ist»
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 Dor Antragsteller beruft sich darauf«, die Juristische Fakultät in Leipzig habe ihm um Weihnachten 1943 mitgetoilt, daß auf mündliche Prüfung verzichtot werde«. Ein derartiger Verzicht war für Kriegsteilnehmer damals unter bestimmten Voraussetzungen möglich<> Die mehrfachen Erklärungen des Antragstellers über den Inhalt der Mitteilung weichen jedoch in mehre -”cn Funkten voneinander ab«, Das Schreiben hat bei der Juristischen Fakultät in Leipzig nicht ermittelt werden können«, Der Antragsteller selbst konnte es nicht vorlegen, Auch wenn auf die mündliche Prüfung verzichtot worden wäre«, würde der Beseht) ^ deführer damit noch nicht den Doktorgrad erv/orben haben«, Die Berechtigung;, diesen Grad zu führen9 hätte er allenfalls dann, wenn ihm von der Fakultät die Nachricht zugegangen wäre«, daß er zu dem Doktor promoviert sei«, Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keinen Anhalt dafür ergeben, daß das geschehen wäre«, Der Antragsteller hat es auch selbst nicht behauptet, Daß er den Doktortitel bei den genannten Gelegenheiten zu Unrecht führte und sich dessen bewußt war, ergibt sich klar aus seinem eigenen Verhalten in der Zeit vor seiner Ehoschlies-sungo Bis dahin hat er sich nämlich in den zahlreichen vorlic-
 
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gondon Urkunden solbst nie als Doktor bezeichnet, vielmehr im Anhang zu dem Fragebogen am 22« März '946 die Frage nach seiner Promotion eigenhändig und ausdrücklich mit "nein” beantwortete Da damit schon der Beweis für die unrechtmäßige Führung des Doktorgrades erbracht ist, braucht auf die vom Bundesdisziplinar-hof in seinem Urteil vom 27° April 1965 -3D 38/64 - und vom Ehrengerichtchof in dem angefochtenen Beschluß dargelegton weiteren Beweisanzeichen nicht mehr eingegangen zu werden«
V«
Der Senat ist der Ansicht, daß wegen dieser Verfehlung dom Antragsteller jetzt nicht mehr die Zulassung zur Rechts-anwaltSchaft gemäß § 7 Nr« 5 BRAO versagt werden darf«, Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über den Zulas cungsantrag das Gesamtverhalten des Bewerbers zu würdigen«,
Ein längeres Wohlverhalten kann eine mildere Beurteilung vergangener Verfehlungen rechtfertigen (vgl«, BGHZ 34? 252, 253;
39s 110, 115; Ehrenger« Entsch« VI 67? 70; VII 1, 3, 6-7 j»
Der Antragsteller hat nicht nur einmal, sondern längere Zeit hindurch unberechtigt den Doktortitol geführt« Das war eine schwere Verfehlung selbst bei Berücksichtigung dos Umstandes, daß, soweit ersichtlich, materielle Gesichtspunkte dabei keine Bedeutung hatten« Zu seinen Gunsten ist jedoch zu beachten, daß er damals Schwierigkeiten in seiner Tätigkeit als beauftragter Richter und später als Vertreter der Anklagc-behörde beim Spruchgericht hatte; dies beruhte im wesentlichen darauf, daß er wegen der Kriegsverhältnisse keine normale Berufsausbildung erfahren hatte« Die allgemeine Haltlosigkeit, die sich in der ersten Nachkriegszeit als Folge der damaligen Ereignisse und Verhältnisse in Deutschland ausgebreitet hatte, mag ihn, der keine gesicherte Existenz hatte, ebenfalls ergriffen
 
haben? 30 daß er der an ihn herangetretenen Versuchung, den Doktortitel zu führen., nicht 3tandgehalten hato Zudem war die Versuchung für ihn deshalb besonders groß? weil er tatsächlich eine Doktorarbeit abgegeben hatte und diese, wie der Erklärung des Professors Dr0	in	Halle (Saalo) zu entnehmen ist,
 auch angenommen worden war» Nunmehr liegt die Verfehlung des Antragstellers über 18 Jahre zurück0 Sie erscheint heute in einem milderen Lichte, nachdem er sich seitdem auch in ungünstigen äußeren Verhältnissen, soviel bekannt, einwandfrei verhalten hato Seit 1948 bat er den Titel nicht mehr geführte Allerdings hat er auch jetzt im Zulassungsverfahren noch behauptet, daß er auf Grund einer Mitteilung der Universität ^ berechtigt gewesen sei, den Doktorgrad zu führen; er habe dies seither nur wegen seiner Beweisnot nicht mehr getan» Diese Verteidigung entspricht nicht der wirklichen Sachlage und ist daher nicht unbedenklich; doch kann der Senat allein deshalb, weil der Antragsteller sich nicht zu einem Geständnis durchgerungen hat, den Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BBAO nicht bejahen,,
Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben
G-lanzmann
V/edoswoiler	Roesen
 Br„ Arndt	Börtzler
 Dre Wintzer Kirchhof