Antragsteller und Beschwerdegegner, Betejligt; Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 11• November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Br« Greuner, Br. Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof,Br.Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: schaft für Aufbereitung in DflU (im folgenden; "Firma")* Die Firma befaßt sich mit der Herstellung von Aufbereitungsmaschinen für den Bergbau und beschäftigt 2ur Zeit etwa 1 700 Mann* Eine Fertigungsstätte in Herne, bei der zuletzt noch rund 300 Beschäftigte tätig wären, ist vor kurzem stillgelegt worden* Auch mit dem Verkauf hat der Antragsteller nichts zu tun. b) Der Antragsteller ist dem Vorstand der Firma unmittelbar unterstellt und gehört zu den "leitenden Angestellten" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Er braucht nicht dauernd auf dem Büro der Firma anwesend zu sein, kann vielmehr im Einverständnis mit der Firma auch ganze Tage von dort wegfcleiben. d) Die Stellung des Antragstellers bei der Firma ist nicht weiter ausbaufähig. e) Die Firma ist damit einverstanden, daß er neben seiner Tätigkeit für sie als Rechtsanwalt tätig wird. Er wird sieh nicht zur Wiederwahl steileno Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber bei dem vom Senat festgestellten Sachverhalt nicht begründet . 2o Er meint aber in seinem Gutachten, die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma sei ihrer Art nach mit dem Beruf eines Becbtsamvalts unvereinbar und entspreche nicht dessen Berufsbild, weil der Antragsteller ganz überwiegend kaufmännische Tätigkeit ausübe« Es ist nicht erforderlich, daß ein Bewerber für den Anwaltsberuf bei seiner Tätigkeit als Angestellter ausschließlich oder überwiegend mit rechtlichen Dingen befaßt ist. 3* In dem im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof einge-reichten Schriftsatz vom 19* Dezember 1962 hat der Vorstand der Antragsgegnerin die Ablehnung des Antragstellers weiter darauf gestützt, daß der in Dortmund beschäftigte Antragsteller nicht in nennenswertem Umfange in Essen als Anwalt tätig sein könne. Auf Grund der Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung erlangt, daß der Antragsteller unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz der beträchtlichen Entfernung zwischen seiner demnächstigen Kanzlei in Essen und dem Büro der Firma in Dortmund tatsächlich in der Lage ist, Wie der Zeuge Dr, EflBK auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, ist ihm das von der Firma gestattet v/orden und kann er sogar ohne besondere Erlaubnis im Einzelfall ganze Tage vom Büro der Firma fortbleiben. Unter diesen außergewöhnlichen und für den Antragsteller sehr günstigen Umständen wird ihn seine Tätigkeit für die Firma nicht daran hindern, in beträchtlichem Umfange auf seiner Kanzlei in Essen und bei den dortigen Gerichten anwesend und anwaltlich tätig zu sein« Unter diesen Umständen kann hier - anders als in BGHZ 34, 382, 390 ff - aus der Entfernung zwischen der Kanzlei in Essen und dem Büro der Firma in Dortmund ein Ablehnungegrund nicht hergelejtet werden»
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2094 075
Beschluß
In der Zulassungssache
der Rechtsanwaltskamraer )» vertreten durch
ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Assessor Br. Hermann-Josef Bi
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Antragsteller und Beschwerdegegner,
Betejligt; Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 11• November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Br« Greuner, Br. Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof,Br.Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) vom 20. März 1963 wird zurückgewiesen«
Bie Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sie hat die außerr gerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszuge entstanden sind,
Ber Geschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt«
2
Grunde;
I.
Der 1933 geborene, verheiratete Antragsteller betreibt seit Juli 1962 seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht in Essen* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr* 8 BRAO gegeben sei* Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt* Der Ehrengerichtshof hat entschieden, daß der genannte Versagungsgrund nicht vorliege* Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrags-* gegnerin, um deren Zurückweisung der Antragsteller bitteto
II*
Der Senat hat den Zeugen Rechtsanwalt Dr* ver-
nommen und den Antragsteller persönlich gehört. Die Beweisaufnahme hat folgenden Sachverhalt ergeben;
1* Der Antragsteller ist seit dem 1* April 1962 Angestellter der Firma Aktiengesell-
schaft für Aufbereitung in DflU (im folgenden; "Firma")* Die Firma befaßt sich mit der Herstellung von Aufbereitungsmaschinen für den Bergbau und beschäftigt 2ur Zeit etwa 1 700 Mann* Eine Fertigungsstätte in Herne, bei der zuletzt noch rund 300 Beschäftigte tätig wären, ist vor kurzem stillgelegt worden*
a) Der Antragsteller ist Mitarbeiter {"Direktionsassistent”) des kaufmännischen Vorstandsmitglieds Rechteanwalt Dr. Dieser hat einen Teil der ihm obliegenden
Arbeiten dem Antragsteller zu selbständiger Erledigung übertragen. So war der Antragsteller in letzter Zeit vorwiegend
mit den Aufgaben befaßt, die im Zusammenhang mit der Stillegung des Zweigwerks Herne standen. Außerdem obliegt ihm selbständig die Innenrevision und die Bearbeitung der Vertreterverträge.
Im übrigen teilt ihm Br. Sonderauf gaben zu, wie sie
bei der Firma laufend anfallen, z,B. Prüfung kartellrechtlicher oder steuerrechtlicher Probleme, Vorbereitung der Hauptversammlung, Überwachung des Geschäftsberichts, Kontakte mit Wirtschaftsprüfern.
Mit arbeiterechtlichen Fragen ist der Antragsteller dagegen nicht befaßt. Sie werden durch den Leiter der Personalabteilung erledigt, der zugleich Arbeitsrichter ist.
Auch mit dem Verkauf hat der Antragsteller nichts zu tun. Der Verkauf wird im wesentlichen vom technischen Personal der Firma erledigt. Wohl gewährt Br. äem An-
tragsteiler bisweilen Einblick in die innerbetriebliche Kalkulation.
b) Der Antragsteller ist dem Vorstand der Firma unmittelbar unterstellt und gehört zu den "leitenden Angestellten" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sein Monatsgehalt beträgt z.Zt. 1 600 BM brutto mit gewissen Nebenleistungen. Bas Vertragsverhältnis ist beiderseits mit Dreimonatsfriet zu dem Jahresende kündbar.
c) Ber Antragsteller ist bei der Firma nicht an Bienst-stunden gebunden. Er kann und darf die ihm von der Firma übertragenen Arbeiten weitgehend zu Hause erledigen. Er braucht nicht dauernd auf dem Büro der Firma anwesend zu sein, kann vielmehr im Einverständnis mit der Firma auch ganze Tage von dort wegfcleiben.
d) Die Stellung des Antragstellers bei der Firma ist nicht weiter ausbaufähig. Eine nennenswerte Gehaltserhöhung
hat er in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Beide Teile rechnen damit, daß er seine Stellung in absehbarer Zeit, etwa in einem Jahr, aufgeben wird, weil sie seinen Ansprüchen auf die Bauer nicht genügt. Er möchte sie aber vorerst noch beibehalten, um sich die Anlaufzeit in seinem erstrebten Beruf als Rechtsanwalt zu erleichtern.
e) Die Firma ist damit einverstanden, daß er neben seiner Tätigkeit für sie als Rechtsanwalt tätig wird.
2. Der Antragsteller beabsichtigt, seine Anwaltskanzlei im Dachgeschoß seines elterlichen Hauses in Essen einzurichten, wo er auch wohnt. Er will dort eine Schreibkraft beschäftigen, sobald das nach dem Arbeitsanfall geboten
ist.
Die Entfernung zwischen seiner Wohnung in Essen und dem Büro der Firma in Dortmund beträgt 40 km, wovon 30 km auf den Ruhrschnellweg und 10 km auf innerstädtischen Verkehr in Essen und Dortmund entfallen. Nach Angabe des Antragstellers kann er diese Strecke mit dem eigenen Krsft-wagen in 35 bis 40 Minuten bewältigen.
3o Der Antragsteller war früher in erheblichem Umfange (monatlich an 10 Abenden und 2 Wochenenden) ehrenamtlich al3 Diözefianleiter im Bunde.-der deutschen katholischen Jugend in der Diözese Essen tätig. Diese Tätigkeit hat am 22. September 1963 ihr Bilde gefunden. An diesem Tage ist die Amtszeit des Antragstellers abgelaufen. Am Sonnabend, den 16. November 1963, wird die Wahl seines Nachfolgers stattfinden und soll ihm Entlastung von seinem früheren Amt erteilt werden. Er wird sieh nicht zur Wiederwahl steileno
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber bei dem vom Senat festgestellten Sachverhalt nicht begründet .
lc Der Vorstand der Antragsgegnerin bezweifelt nicht, daß der Antragsteller bei der Firma über eine genügend gehobene Stellung verfügte
2o Er meint aber in seinem Gutachten, die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma sei ihrer Art nach mit dem Beruf eines Becbtsamvalts unvereinbar und entspreche nicht dessen Berufsbild, weil der Antragsteller ganz überwiegend kaufmännische Tätigkeit ausübe«
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nicht erforderlich, daß ein Bewerber für den Anwaltsberuf bei seiner Tätigkeit als Angestellter ausschließlich oder überwiegend mit rechtlichen Dingen befaßt ist. Nicht jede außerjuristische Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (BGHZ 33> 272; 33f 276). Das trifft allerdings zu bei einer werbenden kaufmännischen Tätigkeit, die maßgebend vom Gewinnstreben bestimmt ist (vgl. BGHZ 35, 205 und den Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1963 - AnwZ (B) 13/63)* Eine solche Tätigkeit übt der Antragsteller aber hier nicht aus, wie die Beweisaufnahme ergeben hat«
3* In dem im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof einge-reichten Schriftsatz vom 19* Dezember 1962 hat der Vorstand der Antragsgegnerin die Ablehnung des Antragstellers weiter darauf gestützt, daß der in Dortmund beschäftigte Antragsteller nicht in nennenswertem Umfange in Essen als Anwalt tätig sein könne. Der Schriftsatz ergibt, daß er nicht nur
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eine Äußerung des Präsidenten der Antragsgegnerin darstellt, sondern das Ergebnis der Beratung des Vorstandes in seiner Sitzung vom 12* Dezember 1962 enthält. Er ist somit als Nach-trngsgutachten anzusehen und unterliegt daher der Prüfung durch den Senat (vgl, BGEZ 35, 199; 55, 385; 37, 255)*
Auf Grund der Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung erlangt, daß der Antragsteller unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz der beträchtlichen Entfernung zwischen seiner demnächstigen Kanzlei in Essen und dem Büro der Firma in Dortmund tatsächlich in der Lage ist,
^ in mehr als unerheblichem Umfang als Rechtsanwalt tätig zu
sein.
Das liegt hier daran, daß er seine Aufgaben bei der Firma zu einem großen Teil auch außerhalb des Büros der Firma zu Hause erledigen kann, indem er sich die schriftlichen Arbeitsunterlagen dorthin mitnimmt. Wie der Zeuge Dr, EflBK auf Befragen ausdrücklich erklärt hat, ist ihm das von der Firma gestattet v/orden und kann er sogar ohne besondere Erlaubnis im Einzelfall ganze Tage vom Büro der Firma fortbleiben.
Unter diesen außergewöhnlichen und für den Antragsteller sehr günstigen Umständen wird ihn seine Tätigkeit für die Firma nicht daran hindern, in beträchtlichem Umfange auf seiner Kanzlei in Essen und bei den dortigen Gerichten anwesend und anwaltlich tätig zu sein«
Das gilt umso mehr, als seine bisherige Tätigkeit als Diözesanleiter, die er früher neben seiner Tätigkeit für die Firma ausübte und die ihn in erheblichem Umfange belastete, jetzt weggefallen ist und die dadurch freiwerdende Zeit seiner Anwaltstätigkeit zugute kommen kann.
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Unter diesen Umständen kann hier - anders als in BGHZ 34, 382, 390 ff - aus der Entfernung zwischen der Kanzlei in Essen und dem Büro der Firma in Dortmund ein Ablehnungegrund nicht hergelejtet werden»
4» Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geechäftswert ergibt sich aus § 202 Abs. 2,
§ 200 BRAO; ?§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 14 Abs. 2 KostO.
fflanzznann Dr. Greuner Dr. Dix Wedesweiler
Kirchhof Spengler Dr. Vogt