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BGH

Gericht: BGH

Denn zu dem Ablauf des 30» November 1952 wider-rief der Öberlandesgerichtspräsident in Hamm (Yfestf») den Hilfsrichterauftrag des Antragstellers und zugleich seine Berufung in das "Beamtenverhältnis als beauftragter Richter”, Das geschah, nachdem der Antragsteller ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hatte, das ihn für dauernd dienstunfähig erklärte» . Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt « Der Ehrengeri chtshof hat 'den; Antrag zurückgewie-sen und fectgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegeo Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers* Das trifft nicht zu« Wie der Senat bereits mehrfach ent schieden hat* können ira Zulassungsverfähren auch erlassene und gelöschte Strafen bei der Beurteilung des-Bewerbers raitberücksi chtigt werden. Das geht fehl, § 115 3RA0 gilt nur für "die ehrengerichtliche Bestrafung" von Rechtsanwälten» Hier dagegen geht es um die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft <.Der Antragsteller ist hisher nicht Rechtsanwalt '.ge**: . : Anscheinend hat der Antragsteller,eine.entsprechende Anwendung des § 115 BRAO in der Weise im Auge, daß im Zulassungoverfahren Verfehlungen, die mehr als 5 Jahre .zurückliegen, überhaupt nicht berücksichtigt werden konnten«. Hier geht es aber gerade darum, ob der Antragsteller die "sonstigen gesetzlichen'Voraussetzungen" für seine Zulassung erfüllt, ob nämlich der Versagungsgrund:des § 7 Hr. 5 BRAO vorliegt oder nicht. bis: 1950 gestützt, die zu den oben-genannten'disziplinarischen Maßnahmen des Dandgerichtspräsidenten in BflMi gegen den Antragsteller geführt'haben, ferner auf dessen Verhalten gegenüber seinem früheren Behördenvorstand, Amtsgerichtsdirektor von BurriMHM, im Jahre 1955 und schließlich auf sein Verhalten“, im Jahre 1957 hei der grundbuchlichen Durchführung eines Vergleichs;»:: v ■ ■1 Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden» Denn die ' im folgenden behandelten unstreitigen Vorgänge reichen schon für sich allein aus, um den Versagungsgrund des § 7 Hr. 5 BRAO zu begründen. Während des Verfahrens veranlaßte er einen Richter desselben Amtsgerichts, .der nach der Geschäftsver-tcilung nicht als sein Vertreter vorgesehen war, ihm die weitere Bearbeitung der Sache abzunehmen» Er mietete dann von dem Zwangsverwalter des: Grundstücks eine Wohnung in dem Hause, leistete einen Baukostonvoischuß für den Wiederaufbau und ließ sich von der 3?«■■■* in DOMHBr eine Grundschuld, die auf dem Grundstück lastete, gegen Bezahlung abtreten. Dann trat er dem Zwangsversteigerungsverfahren bei und ersteigerte im Februar 1951 das Grundstück für 22 000 DM selbst» Im Laufe des Verfahrens trat er nicht unter seiner Amtsbezeichnung, sondern immer nur als "Direkto AM11 auf» Diese Vorgänge führten zu dem vom landgerichtsprusiden-ten gegen den Antragsteller verhängten Verweis, der dann wegen des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Justiz-dienst nicht mehr rechtskräftig geworden ist. aa) Es kann ihm nicht geglaubt werden, daß er die formlo Abgabe der Sache an einen anderen Richter im Yfiderspruch zur Gcscnäftsverteilung des Amtsgerichts für ordnungsmäßig und erlaubt gehalten hatte. bb) Er war sich nach der Überzeugung des Senats auch bewußt, daß "er durch sein Verhalten mindestens den bösen1:., dd) Unerheblich ist schließlich, ob der Landgerichts- .;4 Präsident von dem Mietvertrag des Antragstellers mit dem Zwangsverwalter gewußt und ihn gebilligt hat, wie der An-trägsteller behauptet. Denn nicht der Abschluß des Mietverbi trags als solcher und für sich allein, sondern das oben ge-. .■ schilderte, sehr bedenkliche Gesamtverhalten des Antragstel4 lers bei dem GrundStückserwerb ist ihm zu dem Vorwurf zu machet Er' hat nicht behauptete daß der Landgerichtspräsident etwa dieses sein Gesamtverhalten gekannt und gebilligt hätte. LaS Gegenteil ergibt sich auch schon daraus, daß der landge- -1 riehtspräsident nach Kenntnis der Vorgänge sie zu dem Anlaß genommen hat, gegen den Antragsteller einen Verweis zu. Vorstand des Amtsgerichts, an dem der Antragsteller damals tätig war, im Jahre 1947 auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten eine Beurteilung über ihn abgegeben, die in eine? Es dürfte' nicht zu viel gesagt sein, wenn Befähigung und Kenntnisse ■ des Antragstellers als dem Lurchschnitt entsprechend beseich' "In Beantwortung Ihres gefl» Schreibens vom 18» Oktc ber 1954 bestätige ich Ihnen, daß Sie in der Zeit vom 16» Dezember 1946 bis zu dem 50« April 1948 als Hilfs-richter beim hiesigen Amtsgericht tätig gewesen sind» lung "unwahre Tatsachen wider besseres Wissen aus persönlicher Antipathie gegen ihn aufgestellt, um ihn dienstlich auf kaltem "fege zu erledigen, wie er das auch in anderen Pillen versucht haben1* solle« Im Laufe des Verfahrens stützte sich der Antragsteller auch auf den Brief von-3oflB--3ui4flMV vom 22. Im vorliegenden Pall ist aber kein Anlaß, das frühere Verhalten des Antragstellers;infolge' Zeitablaufs jetzt milder zu heurteileno Denn der Antragsteller ist nach wie vor un-einsichtige Bas zeigt seine Eingabe an den Oberlandesgerichts-präoidenten in Hamm vom 22» Pebruar 1960 und insbesondere seine Beochwerdsbegründurig im vorliegenden Verfahren vom 26c April 1962c Barin heißt es u.a.: äsichts dieser bis in die güngste Zeit fortbestehenden Haltung des Antragstellers ist auf Grund seines oben zu a) und b) erörterten früheren Verhaltens festzustellen, daß er unwürdig erscheint, den Beruf eines ...Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Hr» 5 BRA0)o Benn es handelt sich nicht um einmalige.Entgleisungen, vielmehr liegen sie im Wesen des Antragstellers begründete

Zitierte Normen: § 115 BRAO
GrundstückAnwZBrBeurteilungVorgang

Volltext der Entscheidung

AnwZ (B) 15/62
■ B e s c Ii 1 u S In der Zulassungss ache
 des Amtsgericht3direfctoro i.R. Herbert A in.	JflHBBHfestraße	.

Antragstellers und Beschwerde-führers,
 gegen
die Hechtcanwaltshammer in Gdi Präsidenten,

vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligt; die Riedersächsische Landesjustizverwaltung,	:i
vertreten durch den Generalstaat saiuvält in
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 1. Oktober' 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmau der Rechtsanwälte Br« Greuner, Br, Dix und Br» habil, Merkel sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br, Spengler und Br, Vogt
 beschlossen;
iS in
•IL
i/ff
 Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß .des niedersachsischcn Bhrengorichtc-hofs für Rechtsanwälte in Celle vom 29» November 1961	••
wird zurüekgewieaeh,.
Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen, Br hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dieser durch, das: Rechtsmittel entstanden sind,
 Ber Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50 000 BM festgesetzt.
Gr Und e :
I.
Der Antragsteller, 1904 in Öberschlcsien geboren, wurde 1939 Amtegerichtsrat und 1943 Amtsgerichtsdirektor in
 Von 1941'Ms 1943 war er Soldat» 1942 wurde er verwundet und ist infolgedessen schWerkriegsMschädigt (obercchenkelamputiert).
Ah Dezember 1946 war er als beauftragter Sichter an den Amt sgeri cht en in DjgHHtt und LdHMNIMMBfc tätig.
Von 1947 bis 1951 erteilte ihm der Landgerichtspräsident in Dortmund drei Mißbilligungen sowie als Dienststrafen je erne Warnung und einen Verweis» Der letztere wurde nicht rechtskräftig.» Denn zu dem Ablauf des 30» November 1952 wider-rief der Öberlandesgerichtspräsident in Hamm (Yfestf») den Hilfsrichterauftrag des Antragstellers und zugleich seine Berufung in das "Beamtenverhältnis als beauftragter Richter”, Das geschah, nachdem der Antragsteller ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hatte, das ihn für dauernd dienstunfähig erklärte»
In den folgenden Jahren versuchte der Antragsteller vergeblich, als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand in DdNHMb zugelassen zu werden»
Seit August 1959 betreibt er seine Zulassung als
 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht R
oder
 sowie dem Landgericht in
 Der Vorstand der Antragsgegnerin hat der Zulassung widersprochen* Er hält den Versagungsgrund des § 7 Hr* 5 BEAD für gegeben«,:i	:	:
. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt « Der Ehrengeri chtshof hat 'den; Antrag zurückgewie-sen und fectgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegeo
 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers*
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet,
1« Der Antragsteller meint , getilgte oder zu tilgende;;;
Strafen und Dienststrafen dürften im Zulassungsverfahren J nicht berücksichtigt werden«’ -
Das trifft nicht zu« Wie der Senat bereits mehrfach ent
 schieden hat* können ira Zulassungsverfähren auch erlassene und gelöschte Strafen bei der Beurteilung des-Bewerbers raitberücksi chtigt werden. Denn im Zulassungoverfahren kommt es auf die Ghoamtpersönlichkeit des Antragstellers an (vgl. BGHZ 34> 252, 254» ferner die Beschlüsse- vom 24. April. 1961' - JüiwS (B) 2/61	15o	Mai	1961 - AnwZ (B) 10/61 =* DM Nr* l;j
zu § 9 BHAO - und vom 15« Mai 1961 ~ AnwZ (B) 5/61 -).
2. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 115 BRAO sei im Zulassungsverfahren entsprechend anzuwenden«
Das geht fehl, § 115 3RA0 gilt nur für "die ehrengerichtliche Bestrafung" von Rechtsanwälten» Hier dagegen geht es um die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft <. Der Antragsteller ist hisher nicht Rechtsanwalt '.ge**:	.
wesen» seine Handlungen, um .die es hier geht, konnten daher zu keiner 2eit nach den Vorschriften einer Eechtsanv/altsord“ ; nüng ehrengerichtlich verfolgt werden.
: Anscheinend hat der Antragsteller,eine.entsprechende Anwendung des § 115 BRAO in der Weise im Auge, daß im Zulassungoverfahren Verfehlungen, die mehr als 5 Jahre .zurückliegen, überhaupt nicht berücksichtigt werden konnten«.
Das ist abzulehnen. Hs würde eine Y/ürdigung des Gesamt-verhaltens des Bewerbers» wie sie im Zulassungsverfahren vom Gesetz gewollt ist, unmöglich machen. Auch gibt es schwere' Verfehlungen, die einen Bewerber für immer oder jedenfalls für länger als 5 Jahre für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig erscheinen lassen.
3. Zu Tmrecht beruft sich der Antragsteller auf § 36 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl I 389). Dort ist bestimmt, daß Schwerbeschädigten bei fach- . licher Eignung und Erfüllung der 'sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt, erteilt werden soll. Hier geht es aber gerade darum, ob der Antragsteller die "sonstigen gesetzlichen'Voraussetzungen" für seine Zulassung erfüllt, ob nämlich der Versagungsgrund:des § 7 Hr. 5 BRAO vorliegt oder nicht.
4» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sein Gutachten auf ,die;' Vorkommnisse, aus.; den Jahren 1947. bis: 1950 gestützt, die zu den oben-genannten'disziplinarischen Maßnahmen des Dandgerichtspräsidenten in BflMi gegen den Antragsteller
 geführt'haben, ferner auf dessen Verhalten gegenüber seinem früheren Behördenvorstand, Amtsgerichtsdirektor von BurriMHM, im Jahre 1955 und schließlich auf sein Verhalten“, im Jahre 1957 hei der grundbuchlichen Durchführung eines Vergleichs;»:: v ■	■1
Der Ehrengerichtshof hat - bis auf den letztgenannten -diese Vorgänge ebenfalls herangezogen»
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Teil der fest Stellungen, die der Ehrengerichtshof an Hand von ürkunden getroffen hat» Er hat die Vernehmung von Zeugen beantragt. .
Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden» Denn die ' im folgenden behandelten unstreitigen Vorgänge reichen schon für sich allein aus, um den Versagungsgrund des § 7 Hr. 5 BRAO zu begründen. Auf alles weitere kommt es daher nicht entscheidend an»

a)	Im Jahre 1950 hatte der Antragsteller als Richter bo Amtsgericht in DOMMHMHMBl ein Zwangsversteigerungcver- -fahren Über das;Hausgrundstück DflflHB« MäaÄBBBf Straße durchzuführen. Während des Verfahrens veranlaßte er einen Richter desselben Amtsgerichts, .der nach der Geschäftsver-tcilung nicht als sein Vertreter vorgesehen war, ihm die weitere Bearbeitung der Sache abzunehmen» Er mietete dann von dem Zwangsverwalter des: Grundstücks eine Wohnung in dem Hause, leistete einen Baukostonvoischuß für den Wiederaufbau und ließ sich von der	3?«■■■* in DOMHBr
 eine Grundschuld, die auf dem Grundstück lastete, gegen Bezahlung abtreten. Dann trat er dem Zwangsversteigerungsverfahren bei und ersteigerte im Februar 1951 das Grundstück für 22 000 DM selbst» Im Laufe des Verfahrens trat er nicht unter seiner Amtsbezeichnung, sondern immer nur als "Direkto AM11 auf»
; Im Juni 1951 ließ er die Zwangsräumung gegen einen . '■•Mieter des ersteigerten Hauses 'durchführen, obwohl dieser ■:-;v...in:, seiner Gegenwart sich dem .Gerichtsvollzieher gegenüber . darauf -berief; der: ZushhiagShbschiuB-aei ihm no nicht äugesteilt worden.
Diese Vorgänge führten zu dem vom landgerichtsprusiden-ten gegen den Antragsteller verhängten Verweis, der dann wegen des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Justiz-dienst nicht mehr rechtskräftig geworden ist.
Das geschilderte Verhalten des Antragstellers zeigt, daß er dazu neigt, in Verfolgung eigennütziger Interessen Unkorrektheiten, ja sogar Gesetzwidrigkeiten zu begehen, wie schon der Ehreng eri cht sho f zutreffend ausgeführt hat.
aa) Es kann ihm nicht geglaubt werden, daß er die formlo Abgabe der Sache an einen anderen Richter im Yfiderspruch zur Gcscnäftsverteilung des Amtsgerichts für ordnungsmäßig und erlaubt gehalten hatte.
bb) Er war sich nach der Überzeugung des Senats auch bewußt, daß "er durch sein Verhalten mindestens den bösen1:., Schein erweckte, als nütze er dienstlich erworbene Kenntnisse zu persönlichen Geschäften und Vorteilen aus. Er beruft sich zwar darauf, er habe die einschlägigen Bestimmungen' nicht gekannt und sich um formelle Erfordernisse nicht gekümmert . Gerade darin lag aber eine Verletzung seiner richterlichen Dienstpflichten, die er rücksichtslos hinter seine eigennützigen Interessen zurückstellte. Das' läßt auf einen erheblichen Charakterfehler schließen.
cc) Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller das er-■ stoigerte. Grundstück 'angemessen oder sogar zu teuer bezahlt
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hat, wie er behauptet. Das schließt nicht aus, daß der Er-ji werb des Grundstücks ihm Vorteile verschafft hat. Auch die;,, damals für ihn besteheiiderx Schwierigkeiten, eine angemessene Wohnung zu finden, können ihn nicht entlasten. Auf die vön'' ihm in seiner Besehv/erd'ebegriindühg zu diesen Funkten ange-botenen Beweise brauchte der Senat daher nicht einzugehen.,
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dd) Unerheblich ist schließlich, ob der Landgerichts- .;4 Präsident von dem Mietvertrag des Antragstellers mit dem Zwangsverwalter gewußt und ihn gebilligt hat, wie der An-trägsteller behauptet. Denn nicht der Abschluß des Mietverbi trags als solcher und für sich allein, sondern das oben ge-. .■ schilderte, sehr bedenkliche Gesamtverhalten des Antragstel4 lers bei dem GrundStückserwerb ist ihm zu dem Vorwurf zu machet Er' hat nicht behauptete daß der Landgerichtspräsident etwa dieses sein Gesamtverhalten gekannt und gebilligt hätte. LaS Gegenteil ergibt sich auch schon daraus, daß der landge- -1 riehtspräsident nach Kenntnis der Vorgänge sie zu dem Anlaß genommen hat, gegen den Antragsteller einen Verweis zu. ver--^ hängeni ; ■	u::-	-u^ ^ i	'M
b)	Ler Antragsteller wird weiter durch folgende Vorgang« belastet?	•	1
Ler Amtsgerichtsdirektor von BoJHfc-BuiflMHi hat als ’? Vorstand des Amtsgerichts, an dem der Antragsteller damals tätig war, im Jahre 1947 auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten eine Beurteilung über ihn abgegeben, die in eine? Beurteilung des Landgerichtspräsidenten verwertet worden ist. Lie Beurteilung war ungünstig. In ihr heißt es unter anderem*.
Es könne gesagt werden, daß die Leistungen des Antrag-'-Stellers nicht irgendwie überragend gewesen seien. Es dürfte' nicht zu viel gesagt sein, wenn Befähigung und Kenntnisse ■ des Antragstellers als dem Lurchschnitt entsprechend beseich'
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net'würden» Seine Leistungen seien geringer zu "bewerten, was aber wohl au einem nicht unbeträchtlichen Teil auf seine . schwer© Kriegsverletzung zurückzuführen sei» ..Bö' fehle ihm am erforderlichen Pflichtgefühl'und:der bei‘einem Eichter sonst üblichen Gewissenhaftigkeit» Er sei auch bei seinem herrischen und unnahbaren Wesen gegenüber den mitarbeitenden Bürobeamten und Angestellten bei diesen nicht beliebt, umso weniger, als er auf berechtigte Prägen oder Vorstellungen nicht eingeheo Auch von Richtern seien Äußerungen des Un- i willens über sein unkollegiales Wesen gekommen»
Von dieser Beurteilung erfuhr der Antragsteller»
Im Herbst 1954 schrieb er privat an von BodMK-Bu^BMMi und bat ihn um eine private Empfehlung, da er sich um eine Nebenbeschäftigung bei Verbänden und dgl» bemühe und hierfür "Empfehlungen und Beurteilungen von hervorragenden Personen des öffentlichen Lebens'* benötige«
Hierauf schrieb von Bodem Antragsteller am 22» Oktober 1954 u»a»s
"In Beantwortung Ihres gefl» Schreibens vom 18» Oktc ber 1954 bestätige ich Ihnen, daß Sie in der Zeit vom 16» Dezember 1946 bis zu dem 50« April 1948 als Hilfs-richter beim hiesigen Amtsgericht tätig gewesen sind»
Die Ihnen übertragenen Arbeiten haben Sie, soweit ich.
:	mich	erinnere,	stets	gründlich,	gewissenhaft	und zur
 Befriedigung aller Beteiligten erledigt»
Ich darf-wohl,noch bemerken, daß dieses Schreiben • nicht als dienstliches Zeugnis aufzufassen ist» Es würde mich aber freuen, wenn diese 'Erklärung - dazu beitragen könnte, Ihnen bei Ihrer Bewerbung um eine Nebenbeschäf-.. tigung beim üS förderlich zu sein»
Indem ■ ich Ihnen für die Zukunft auch in gesundhe i t-licher Beziehung alles Gute wünsche, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ihr.»«»"»
r; ■-   ,	-1
Unter Berufung auf dieses Schreiben behauptete der Antragsteller in einer;Biagabe/;:.^,';(äen\;OBerlandesgeriöh.ts~ ; Präsidenten in Hfli vom 15« April 1955» seine frühere Beur-* teiluhg durch.,- von BoMH-BuflHHB sei unrichtig ("Br jivöhte/ •, Schadeaeeraataklage an und forderte die.^.'Brt:eiiUng;.;eines uordnungsmäßigen, der Wahrheit entsprechehden'V"Zeugnisses. Der Öberlandesgerichtspräsident lehnte dieses Ansinnen am " -; 18. Mai■ ' i
- Darauf erhob der Antragsteller am 22. August 1955 Privatklage gegen von Bo SR-Bu4HHHl wegen Verleumdung mit der Begründung, dieser habe in seiner früheren Beurtei-'. lung "unwahre Tatsachen wider besseres Wissen aus persönlicher Antipathie gegen ihn aufgestellt, um ihn dienstlich auf kaltem "fege zu erledigen, wie er das auch in anderen Pillen versucht haben1* solle« Im Laufe des Verfahrens stützte sich der Antragsteller auch auf den Brief von-3oflB--3ui4flMV vom 22. Oktober 1954«
aa) Dieses Verhalten des Antragstellers zeigt, wie . schon der Ehrengerichtshof mit Recht hervorgehoben hat, ein' hohes Maß an Eigensucht, Rücksichtslosigkeit und Hinterhältigkeit.
bb) Die Tatsache-, daß der Antragsteller die Privatklage im Berufungsrechtszug am 12« Juni 1956 zurückgenominen hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Denn das geschah nach der Erklärung des Antragstellers in der damaligen Haupt Verhandlung deswegen, weil er ('wegen Beweisschwierigkeiten kein Interesse an der Durchführung des Verfahrens1* habe, beruhte also nicht etwa darauf, daß der Antragsteller das Verfehlte und Verwerfliche.seines Handelns eingesehen hätte.
c)	Inzwischen ist seit den zu a) und h) geschilderten Vorgängen' eine Reihe von Jahren verflossen» Häufig werden weit,zurückliegende Vorfälle bei zwischenzeitlichen Wohl- • verhalten milder., beurteilt werden Icönhen (vgl»; die Beschlüsse des Senats vom 12» Dezember I960 - AnwZ (B)
24o April 1961 - AnwZ (B) 2/61 -; 15» Mai 1961 - AnwZ 5/61 und 10/61: -9» Qktoder 1961 - AnwZ (B) 25/61 und 11c Dezember 1961 - AnwZ (3) 33/61 -).

Im vorliegenden Pall ist aber kein Anlaß, das frühere Verhalten des Antragstellers;infolge' Zeitablaufs jetzt milder zu heurteileno Denn der Antragsteller ist nach wie vor un-einsichtige Bas zeigt seine Eingabe an den Oberlandesgerichts-präoidenten in Hamm vom 22» Pebruar 1960 und insbesondere seine Beochwerdsbegründurig im vorliegenden Verfahren vom 26c April 1962c Barin heißt es u.a.:
"Die Angelegenheit von 3oflM-3u4MIMi wird der Antragsteller evtl« durch Klage vor dem Verwaltungsgericht klärenc In diesem Verfahren wird es sich herausstellen, ob der Antragsteller oder Herr :v, Bomm-Bnmmmm eigensüchtig, rücksichtslos ünd hinterhältig gehandelt hat»’*
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äsichts dieser bis in die güngste Zeit fortbestehenden Haltung des Antragstellers ist auf Grund seines oben zu a) und b) erörterten früheren Verhaltens festzustellen, daß er unwürdig erscheint, den Beruf eines ...Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Hr» 5 BRA0)o Benn es handelt sich nicht um einmalige.Entgleisungen, vielmehr liegen sie im Wesen des Antragstellers begründete
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Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
5» Die KostenentScheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRADii §. 13 a, Abs. 1 .Satz 2 IGGv .Die Festsetzung des Ge-schäftswerts ergibt sieb aus § 202 Abs2 BRAO?;§ 30 Abs. z KostO«	.	■:	■	.	.	t
Glanzmann v Br. Gi’euner:^ t-/::	Br«	Merkei
 Kirchhof	Spengler	Br.	Vogt