* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller auch nach seiner Zulassung das Dienstverhältnis zur GmbH, Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs» 2 BRAO beantragt» Diesen Antrag hat der 1o Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf») durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Zudem sind die Angriffe unbegründet und geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a) Hach der Ansicht des Antragstellers erfüllt der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht nicht die Voraussetzungen, welche gemäß Art. 92 GG an ein staatliches Gericht zu stellen seien; denn der Vorsitz werde nicht durch einen Berufsrichter ausgeubt; ferner besäßen die Rechtsanwälte ein zahlenmäßiges Übergewicht, und schließlich hätten Kammervorstand und Diese Beanstandung wäre nur dann erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens, wenn das Zulassungsverfahren der BundesrechtsanwaltsOrdnung in seiner Gesamtheit in Widerspruch zu Arte 19 Abs.4 GG stände, wonach jedem, der durch die Öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen stehen muß* Das bedeutet für einen Bewerber, dessen Zulassungsgesuch zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt worden ist, daß ihm die Möglichkeit zur Anrufung eines Gerichts, sei es nun der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht vorenthalten werden darf«. März I960 - AnwZ (B) 11/60 - bereits, wenn auch ohne nähere Begründung* bejahten Rechtsfrage, ob die Ehrengerichtshöfe der BRAO einwandfrei als staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG ausgebildet worden sind (bejahend Bülow, Anm* 1 zu § 100 BRAO und Kalsbach, An. 1 zu § 100 BRAO). jeden Pall steht an Ende des Instanzenzuges ein staatliches Gericht in Gestalt des Senats für An-waltssachen beim Bundesgerichtshof, dem der Antragsteller selbst nicht die Eigenschaft eines Gerichts im Sinne der Art. 19 Abs.4, 92 GG absprechen willo Somit ist das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs.4 GG erfüllt, ohne daß es noch auf die Beurteilung der . b) Weiterhin bittet der Antragsteller um Hach-Prüfung, ob nicht der erkennende Senat in Wirklichkeit ein im Grundgesetz nicht vorgesehenes besonderes Gericht darstelle»' weil er in der Zahl der Bundesrichter von den übrigen Senaten abweiche und auch sein organischer Einbau in den Bundesgerichtshof nur mittels einer Fiktion (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO) versucht worden sei* Derartige, aus sachgerechten Erwägungen heraus vorgenommene Sonderregelungen bezüglich der Beset-zung eines Fachsenats machen diesen nicht zu einem die Schranken des Arte 96 GG überschreitenden Bundes-Sondergericht«, So hat der Vo Zivilsenat, auch in seiner Besetzung als Senat für Landwirtschaftssachen, entschieden, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein Gericht ein Sondergericht sei, nicht auf gewisse Besonderheiten in seiner Gestaltung und Einrichtung, seinen Aufgaben und seinem Verfahren ankomme8 Vielmehr sei es für die Stellung und Natur eines Gerichts ausschlaggebend, wie es vom Gesetzgeber in die Gerichtsordnung eingeordnet worden sei (vglo BGHZ 4, 352, 360; 5> 106; zustimmend: Hamann, Kommentar zu dem Grundgesetz, Annu A/B zu Art« 96)» Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. BGHZ 22, 1, 9)o Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann mithin erst die Rede sein, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Per.sonengruppen sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar oder die Forderungen'*:der Gerechtigkeit offensichtlich verletzt sind (BVerfGE 3, 58, 135)« Dieser Wechsel der Bundesrechtsanwaltsordnung zwischen Muß-Vorschrift (§ 7 Nr» 8) und Kann-Vor-schrift (§ 15 Nr0 2) kann jedoch keineswegs als eine willkürliche Schlechterstellung der Zulasaungsbewer-ber gewertet werden, weil eine eindeutige Verschieden^ der geregelten Lebenstatbestände gegeben ist» Denn nur für den bereits zugelassenen Rechtsanwalt könnte es eine außer Verhältnis zu der von ihm begangenen Standeswidrigkeit stehende Härte darstellen, wenn er bei jeder Tätigkeit ”die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist”, zwangsläufig die Rücknahme seiner Zulassung zu gewärtigen hätte und dadurch zur allgemein sichtbar werdenden Aufgabe des Anwaltsberufs gezwungen wäre* Im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen erscheint es also für die nachträgliche Rücknahme einer bewillig-ten Zulassung durchaus sachgerecht, dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit zu geben, den beobachteten Mißstand abzusteilen» Dazu ist eine anpassungsfähige Rechtsnorm erforderlich, die eine individuelle Behandlung jedes Einzelfalles, .insbesondere bei notgedrungener oder bloß vorübergehender Übernahme einer unvereinbaren Tätigkeit, ermöglicht» Dagegen erscheint es bei der Zulassung neuer Bewerber zur Anwaltschaft nicht erforderlich, die Anwendung des gesetzlichen Verbotes in das Ermessen der Zulassungsbehörden zu stellen, weil es für einen zunächst abgelehnten Bewerber keine unbillige Zumutung bedeutet, sein Gesuch nach Abstellung des beanstandeten Versagungsgrundes erneut anzubringen 0 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt mithin nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung der beiden Tatbestände durch den Gesetzgeber nicht sachfrerad und daher auch nicht willkürlich ist (vglo BVerfGE 9, 33). Vielmehr ergeben sich aus der Katur der Sache vernünftige Erwägungen, welche für eine der Form nach strengere Regelung des Tatbestandes der Erstzulassung sprechen, und es fehlt daher an dem vom Bundesverfassungsgericht für gesetzgeberische Ermessensentscheidungen ähnlicher Art aufgestellten Erfordernis für eine Verfassungsrüge aus Art* 3 GG, daß die vom Gesetzgeber für einzelne Tatbestände getroffene Sonderregelung offensichtlich nicht am Ge-rechtigkeitsgedanken orientiert sein darf (vglo BVerfGE 10, 234, 246)o e) Endlich meint der Antragsteller, der Versa-gungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO sei so unbestimmt gefaßt, daß durch ihn das Grundrecht der freien Berufswahl (Arto 12 GG) verletzt werdeo Es unterliegt keinem Zweifel, daß § 7 Nr. 8 BRAO keine kasuistische Aufzählung sämtlicher Tätigkeiten bietet, "die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts »o.o„ nicht vereinbar sind"« Vielmehr hat sich der Gesetzgeber - übrigens in Übereinstimmung mit § 5 Hr. 4 der früheren Rechtsanv/altsordnung von 1878 - mit der Aufstellung einer Generalklausel begnügt, deren genauere Bedeutung im Verlaufe ihrer Anwendung durch Richterrecht festgelegt werden wird. Berufswahl und Vorbedingungen der Berufsausübungl bei den ersteren unterscheidet es wiederum zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Aufnahme eines Berufes„ Als subjektive Voraussetzungen der Berufswahl - und um solche handelt es sich in • § 7 Nr. 8 BRAO - bezeichnet das Bundesverfassungsgericht solche Bedingungen» deren Erfüllung dem Einfluß des Einzelnen zugänglich ist» und stellt für sie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne auf, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen {vgl, BVerfGE 7, 377, 407 = HJW 1958, 1035, 1038)o Dieses Prinzip der Verhältnismäßigkeit muß auch bei der Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO als Beurteilungsmaßstab zur Erzielung einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung herangezogen werden. In der Sache selbst hat der Senat auf Grund der Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß dieser praktisch nicht in der Lage sein würde, neben seinem Beruf als Syndikus, den er in Düsseldorf ausübt, in einem mehr als ganz unerheblichen Umfange auch noch den Anwaltsberuf in Köln auszüüben. November I960 (BGHZ 33, 266, 268) ausgesprochen, daß die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht nur im Hauptberuf, sondern auch im Nebenberuf zulässig ist« Daher kann ein Unternehraenssyndikus zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, sofern er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben« Im angefochtenen Beschluß ist daraus die Folgerung gezogen worden, daß der Antragsteller zeitlich nicht in der Lage sein werde, eine AnwaltStätigkeit in dem Umfang, wie es für erforderlich zu erachten sei, auszuüben. Diese Bedenken sind durch die Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vollauf bestätigt worden« Zwar hat die GmbH dem Antragsteller bestätigt, daß sie damit einverstanden sei, wenn er Gerichtstermine in Köln in den Vormittagsstunden zwischen 8.30 und 12 Uhr erledige und erst danach zu dem Bienst erscheine, oder wenn er bei später anstehenden Terminen vorher Angelegenheiten seiner Firma in Köln erledige. Dieses hat der Antragsteller offenbar auch selber eingesehen; denn er hat dem Senat mitgeteilt, daß er in einigen Monaten nach Düsseldorf übersiedeln und dort eine Sozietät mit einem bereits zu gelassenen Rechtsanwalt eingehen wolle. Ob nach Erfüllung dieser Zukunftspläne die Voraussetzungen für eine Zulassung in Düsseldorf gegeben sein werden, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Das gegenwärtig!-, vorliegende Gesuch des Antragstellers auf Zulassung in Köln muß daran scheitern, daß es ihm jeden falls für Köln an der tatsächlichen Möglichkeit fehlt, den Anwaltsberuf in einem nicht nur ganz unerheblichen Umfange auszuüben. - Auf die überdies nach den Darlegungen des Antragstellers berechtigten Zweifel, ob er überhaupt den ernstlichen Willen hat, sich in Köln als Rechtsanwalt zu betätigen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die tatsächliche: Unmöglichkeit einer solchen Betätigung als Versagungsgrund nach § 7 Kr. 8 BRAO genügt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 100 GG § 100 BRAO Art. 19 GG § 106 BRAO Art. 96 GG § 139 GVG § 106 BRAO Art. 96 GG § 15 BRAO Art. 12 GG § 7 BRAO § 30 KostO
BRAOGesetzgeberGGKölnZulassungBVerfGE

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
V
GG Arte 3, 12, 19 Ats. 45 92, 96; BEAO § 7 Nr, 8
2u) Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer Besetzung, aber kein unzulässiges Bundessondergericht«,
Zumindest durch die Möglichkeit, diesen Anv/al fcssenat in Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung anzurufen, ist der Rechtsweggarantie des Art* 19 Abs* 4 GG Genüge geschehen,
b.) Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs* 1 GG verstösst weder die in der BRAO unter Ausschliessung der Verwaltungsgerichte vorgenommene Zuweisung von AnwaltsSachen an einen besonderen Instanzenzug noch die Regelung der nUnvereinbarke it11, welche zwischen einer Muss-Vorschrift in § 7 Nr, 8 BRAO und einer Kann-Vorschrift in § 15 Nr» 2 BRAO wechselt«,
6S) Der generalklauselartige Versagungsgrund des § 7 Nr«, 8 BRAO ist, unter Berücksichtigung seiner möglichen und gebotenen verfassungskonformen Auslegung, nicht so unbestimmt gefasst, dass durch ihn das Grundrecht der freien Berufswahl (Art«,
 12 GG) verletzt würde«,	_
•d) Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ist gegeben, wenn ein Zülassungsbev/erber ganztägig als Syndikus in einer Nachbarstaat tätig ist, von der er sein Büro nicht in einer kürzeren. -Fahrzeit als 50 - 60 Minuten erreichen kann, und wenn er überdies wegen Fehlens einer Kanzleikraft tagsüber nicht in seiner Kanzlei am Zulassungsort erreichbar ist,
BGH, Besohl« v«, 20« März 1961 - AnwZ (B) 15/60 EG Hamm (Westf.)
mr
 AnwZ (B) 15/60
Beschluß In der Zulassungssache
 de^Heg^rungsassessors ad). Friedrich Wilhelm
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer in K Präsidenten, in KCP» Ri Justizgebäude, Zimmer
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligte: die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in	dieser	vertreten	durch	den	Generalstaatsanwalt in HgBi	) “
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 20. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Fuchs, Br. Wintzer, der Bundesrichter Börtzler, Br. Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf*) vom 26. August I960 v?ird zurückgewiesen. Bie Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin, werden dem Antragsteller auferlegt.
Ber Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 150 000 BM festgesetzt.
2
Gründe :
Io
 Der Antragsteller steht als S; festen Anstellungsverhältnis zur B
Syndikus in einem
 GmbH
in
 Er betreibt seine Zulassung als Rechts-
anwalt bei dem Amts- und Landgericht in Köln, wo er seinen Wohnsitz hat.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller auch nach seiner Zulassung das Dienstverhältnis zur	GmbH,
das seine vollständige Arbeitskraft in Anspruch nehme, fortsetzen wolle, so daß daneben für die Berufstätigkeit eines Hechtsanwalts in Köln, an den sich jeder Hechtssuchende wenden könne, kein Raum mehr bleibe»
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs» 2 BRAO beantragt» Diesen Antrag hat der 1o Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf») durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 31» Oktober I960 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 7, November I960, also rechtzeitig, sofortige Beschwerde erhoben»
Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
1» die Sache zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht in Köln zu verweisen;
2. hilfsweise festzustellen, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1%0
“ i

J
.	j
’! j

r
 
geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Ir. 8 BRAO nicht vorliege.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin um Zurückweisung des Rechtsmittels gebetene
II.
i
In erster Linie greift der Antragsteller mehrere j Vorschriften der Bundearechtsanwaltsordnung als ver- ] fassungswidrig an. Diese Angriffe sind zunächst unschlüssig im Hinblick auf den Hauptantrag des Antrag- i Stellers, mit dem er die Verweisung des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht Köln erreichen möchte. Denn der erkennende Senat wäre, wie sich aus Art. 100 Grundgesetz ergibt, im Falle eigener Rechtsbedenken letztlich ohnehin nicht selber zur Entscheidung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen berufen. Zudem sind die Angriffe unbegründet und geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Im einzelnen hält der Antragsteller folgende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für mit dem Grundgesetz unvereinbar:
a)	Hach der Ansicht des Antragstellers erfüllt der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht nicht die Voraussetzungen, welche gemäß Art. 92 GG an ein staatliches Gericht zu stellen seien; denn der Vorsitz werde nicht durch einen Berufsrichter ausgeubt; ferner besäßen die Rechtsanwälte ein zahlenmäßiges Übergewicht, und schließlich hätten Kammervorstand und
 
Justizverwaltung die Möglichkeit, Einfluß auf die personelle Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs zu nehmen*
Diese Beanstandung wäre nur dann erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens, wenn das Zulassungsverfahren der BundesrechtsanwaltsOrdnung in seiner Gesamtheit in Widerspruch zu Arte 19 Abs. 4 GG stände, wonach jedem, der durch die Öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen stehen muß* Das bedeutet für einen Bewerber, dessen Zulassungsgesuch zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt worden ist, daß ihm die Möglichkeit zur Anrufung eines Gerichts, sei es nun der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht vorenthalten werden darf«. Keineswegs folgt aber aus der Rechtsweggarantie des Art* 19 Abs* 4 GG, daß in jedem Falle ein zwei Instanzen umfassendes gerichtliches Verfahren zu Gebote gestellt werden müßte {vgl* BVerfGE 4, 94; 4, 210, 211; 6, 7, 12; Maunz/Dürig, Kommentar zu dem Grundgesetz Art* 19 Anm« 45; v* Mangoldt/ Klein, 2. Aufl* Anm* VII, 5 c zu Art. 19 OG)* Da Zwei-stufigkeit des Instanzenzuges somit nicht vorgeschrieben ist, so ist der Rechtsweggarantie des Art* 19 Abs* 4 GG Genüge geschehen, wenn zu demindest in letzter Instanz ein staatliches Gericht entscheidet. Folglich gibt das vorliegende Verfahren keine Veranlassung zu einer abschließenden Klärung der vom Senat in dem Beschluß vom 6. März I960 - AnwZ (B) 11/60 - bereits, wenn auch ohne nähere Begründung* bejahten Rechtsfrage, ob die Ehrengerichtshöfe der BRAO einwandfrei als staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG ausgebildet worden sind (bejahend Bülow, Anm* 1 zu § 100 BRAO und Kalsbach, Anm. 1 zu § 100 BRAO). Denn auf
 
jeden Pall steht an Ende des Instanzenzuges ein staatliches Gericht in Gestalt des Senats für An-waltssachen beim Bundesgerichtshof, dem der Antragsteller selbst nicht die Eigenschaft eines Gerichts im Sinne der Art. 19 Abs. 4, 92 GG absprechen willo Somit ist das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt, ohne daß es noch auf die Beurteilung der . für den vorliegenden Pall rein theoretische Bedeutung besitzenden Rechtsnatur der Ehrengerichtshöfe bei den Oberlandesgerichten ankäme.
b)	Weiterhin bittet der Antragsteller um Hach-Prüfung, ob nicht der erkennende Senat in Wirklichkeit ein im Grundgesetz nicht vorgesehenes besonderes Gericht darstelle»' weil er in der Zahl der Bundesrichter von den übrigen Senaten abweiche und auch sein organischer Einbau in den Bundesgerichtshof nur mittels einer Fiktion (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO) versucht worden sei*
Hierzu ist aus Art. 96 GG ersichtlich, daß zwar Art und Zahl der oberen Bundesgerichte mit der Kraft eines Verfassungasatses festgelegt sind, nicht jedoch die genaue Besetzung ihrer Senate, welche einfachen Gesetzen Vorbehalten geblieben ist. Für den Bundesgerichtshof ist insoweit das Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblich, insbesondere § 139 Abs* 1 GVG, der für alle Senate des Bundesgerichtshofs eine Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden vorschreibt. Biese Gesetzearegelung ^von der bereits §139 Abs. 2 GVG eine Ausnahme für den im ersten Rechts zug außerhalb der Haupt Verhandlung entscheidenden Strafsenat macht/ kann überdies, da sie keine Verfassungskraft besitzt, durch andere Gesetze weitere Ab-
 
Wandlungen erfahren, wie es auch tatsächlich in mehreren Fällen geschehen ist« So entscheidet der Landwirt-schaftssenat nach § 2 Abs« 2 des Gesetzes vom 21« Juli 1953 (BGBl I 667) in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern«, Für den Senat für Anwaltssachen schreibt § 106 BRAO eine Beset-zung mit dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten vor« Endlich ist der durch Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts vom 16«, Februar. 1961 (BGBl X, So 77 ff) geschaffene Notarsenat mit drei Berufsrichtern und 2wei Notaren besetzt (vgl« §§ 77, 78).
Derartige, aus sachgerechten Erwägungen heraus vorgenommene Sonderregelungen bezüglich der Beset-zung eines Fachsenats machen diesen nicht zu einem die Schranken des Arte 96 GG überschreitenden Bundes-Sondergericht«, So hat der Vo Zivilsenat, auch in seiner Besetzung als Senat für Landwirtschaftssachen, entschieden, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein Gericht ein Sondergericht sei, nicht auf gewisse Besonderheiten in seiner Gestaltung und Einrichtung, seinen Aufgaben und seinem Verfahren ankomme8 Vielmehr sei es für die Stellung und Natur eines Gerichts ausschlaggebend, wie es vom Gesetzgeber in die Gerichtsordnung eingeordnet worden sei (vglo BGHZ 4, 352, 360; 5> 106; zustimmend: Hamann, Kommentar zu dem Grundgesetz, Annu A/B zu Art« 96)» Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Auch aus der vom Antragsteller angezogenen Amtlichen Begründung zu § 180 des Entwurfs der Bundes-
rechtsanwaltsordnung (B$-Drucks. 1014; 2. Wahlperiode; jetzt § 106 BRAO) lassen sich keine überzeugenden Gründe für seine entgegengesetze Auffassung entnehmen. Denn bei Abfassung der Amtlichen Begründung war offenbar die vorerwähnte Rechtsprechung des V, Zivilsenats nicht mit berücksichtigt worden, so daß sich der Gesetzgeber bei der endgültigen Passung die Bedenken des Entwurfs auch nicht zu eigen gemacht hat»
c)	Ferner rügt der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art» 3 Abs. 1 GG, weil die Zulassungssachen der Bewerber für die Anwaltschaft im Gegensatz zu den Zulassungssachen anderer Berufe nicht den Verwaltungsgerichten zugewiesen worden seien. Bas Grundgesetz nimmt jedoch nicht selber Stellung zur Präge der Abgrenzung zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Art. 96 GG). Es hat die Regelung dieser Frage der allgemeinen Gesetzgebung überlassen. Gemäß Art. 101 Abs. 2 GG dürfen durch Gesetz sogar "Gerichte für besondere Sachgebiete" errichtet werden, eine Möglichkeit, die für Bundesgerichte allerdings nicht gegeben ist. Aus dem Zusammenhang der erwähnten Verfassungsbestimmungen ergibt sich, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der Zuweisung von Angelegenheiten an den einen oder anderen Zweig der Gerichtsbarkeit eingeräumt hat. Eine verfassungswidrige Handhabung dieses Ermessensspielraumes könnte dem Gesetzgeber nur dann zur Last gelegt werden, wenn er eine Gruppe von Einzelfällen, die aus der Ratur der Sache heraus und gemäß den Forderungen der Gerechtigkeit unzweifelhaft rechtlich gleich hätten geregelt werden müssen,ohne zureichenden sachlichen Grund und entgegen den klaren Forderungen der Gerechtigkeit rechtlich ungleich geregelt hätter
 
(vglo BGHZ (Gr.So) 13» 265» 312). Hiernach ist der Gesetzgeber keineswegs gehindert, Tatbestände, die nur äußerlich gleich erscheinen, ihrem wirklichen Kern und Wesen nach aber unterschiedlich sind, so zu regeln,wie er es im Rahmen seines Ermessens aus rechtlich und sachlich vertretbaren Erwägungen für erforderlich hält (vgl. BGHZ 22, 1, 9)o Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann mithin erst die Rede sein, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Per.sonengruppen sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar oder die Forderungen'*:der Gerechtigkeit offensichtlich verletzt sind (BVerfGE 3, 58, 135)«
Bei der Regelung der anwaltlichen Verwaltungsund Ehrengerichtsbarkeit hat sich der Gesetzgeber weitgehend nach dem Vorbild der früheren Rechtsanwaltsordnung gerichtet, so daß die hier bereits auf eine lange Tradition zurückblickende Ausschaltung der allgemeinen Verwaltungsgerichte schon deshalb keine fehl-same Handhabung der Ermessensfreiheit erkennen läßt.
Aus den dargelegten Gründen konnte der Hauptan-trag des Antragstellers auf Abgabe des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf keinen Erfolg haben»
d)	Einen weiteren Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes erblickt der Antragsteller in der unterschiedlichen Regelung für die Zulassung zur Anwaltschaft einerseits (vgl. § 7 Hr. 8 BRAö) und für die Zurücknahme einer Zulassung andererseits (vgl. § 15 Nr. 2 BRAO)o Wie der Antragsteller richtig bemerkt, muß einem Zulassungsbewerber unter bestimmten Gesetzesvoraussetzungen zwingend die Zulassung versagt werden,
 
während die übereinstimmenden Voraussetzungen gegenüber bereits zugelassenen Rechtsanwälten nur einen fakultativen Rücknahmegrund darstellen«
Dieser Wechsel der Bundesrechtsanwaltsordnung zwischen Muß-Vorschrift (§ 7 Nr» 8) und Kann-Vor-schrift (§ 15 Nr0 2) kann jedoch keineswegs als eine willkürliche Schlechterstellung der Zulasaungsbewer-ber gewertet werden, weil eine eindeutige Verschieden^ der geregelten Lebenstatbestände gegeben ist» Denn nur für den bereits zugelassenen Rechtsanwalt könnte es eine außer Verhältnis zu der von ihm begangenen Standeswidrigkeit stehende Härte darstellen, wenn er bei jeder Tätigkeit ”die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist”, zwangsläufig die Rücknahme seiner Zulassung zu gewärtigen hätte und dadurch zur allgemein sichtbar werdenden Aufgabe des Anwaltsberufs gezwungen wäre* Im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen erscheint es also für die nachträgliche Rücknahme einer bewillig-ten Zulassung durchaus sachgerecht, dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit zu geben, den beobachteten Mißstand abzusteilen» Dazu ist eine anpassungsfähige Rechtsnorm erforderlich, die eine individuelle Behandlung jedes Einzelfalles, .insbesondere bei notgedrungener oder bloß vorübergehender Übernahme einer unvereinbaren Tätigkeit, ermöglicht» Dagegen erscheint es bei der Zulassung neuer Bewerber zur Anwaltschaft nicht erforderlich, die Anwendung des gesetzlichen Verbotes in das Ermessen der Zulassungsbehörden zu stellen, weil es für einen zunächst abgelehnten Bewerber keine unbillige Zumutung bedeutet, sein Gesuch nach Abstellung des beanstandeten Versagungsgrundes erneut anzubringen 0
10
"'X '
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt mithin nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung der beiden Tatbestände durch den Gesetzgeber nicht sachfrerad und daher auch nicht willkürlich ist (vglo BVerfGE 9, 33). Vielmehr ergeben sich aus der Katur der Sache vernünftige Erwägungen, welche für eine der Form nach strengere Regelung des Tatbestandes der Erstzulassung sprechen, und es fehlt daher an dem vom Bundesverfassungsgericht für gesetzgeberische Ermessensentscheidungen ähnlicher Art aufgestellten Erfordernis für eine Verfassungsrüge aus Art* 3 GG, daß die vom Gesetzgeber für einzelne Tatbestände getroffene Sonderregelung offensichtlich nicht am Ge-rechtigkeitsgedanken orientiert sein darf (vglo BVerfGE
 10,	234,	246)o
e)	Endlich meint der Antragsteller, der Versa-gungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO sei so unbestimmt gefaßt, daß durch ihn das Grundrecht der freien Berufswahl (Arto 12 GG) verletzt werdeo
 Es unterliegt keinem Zweifel, daß § 7 Nr. 8 BRAO keine kasuistische Aufzählung sämtlicher Tätigkeiten bietet, "die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts »o.o„ nicht vereinbar sind"« Vielmehr hat sich der Gesetzgeber - übrigens in Übereinstimmung mit § 5 Hr. 4 der früheren Rechtsanv/altsordnung von 1878 - mit der Aufstellung einer Generalklausel begnügt, deren genauere Bedeutung im Verlaufe ihrer Anwendung durch Richterrecht festgelegt werden wird. Gegen eine derartige Verwendung unbestimmter oder wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe können grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden. Das Bundesverfas-sungsgericht hat verschiedentlich die Zulässigkeit und
i
f
t.
i
A
ri
 fr' *■ j#
#
■ iV.
-11
Notwendigkeit derartiger Generalklauseln bejaht (vgl. BVerfGE 4, 52, 58; 7, 53, 56) und - unter anderem im Hinblick auf den Begriff "besondere Bedeutung" im Sinne des Strafprozeßrechts und allgemeine Begriffe des Strafrechts - entschieden, sie seien nicht so unbestimmt, daß sie gegen das rechtsstamtliche Gebot der Normklarheit verstießen oder gar unpraktikabel seien (vglo BVerfGE 9, 223, 229). Die Entscheidung BVerfGE 8, 274, 325 insbesondere befaßt sich mit der Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe im Verwaltungsrecht und führt dazu aus:
Die Grundsätze des Rechtsstaates forderten, daß auch Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaitungs akte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfange für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar seien« Das folge aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Brinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsStaatliehen Forderung nach möglichst lückenlosem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der Öffentlichen Gewalt« Dennoch verwehrten es diese Grundsätze des Rechtsstaates dem Gesetzgeber nicht, in gewissem Umfange Generalklauseln und unbestimmte Begriffe zu verwenden.
Auch bei denjenigen Gesetzen, welche gemäß dem Vorbehalt des Art. 12 GG zur Regelung der "Berufsausübung" ergehen, können keine schärferen Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit gestellt werden als im allgemeinen Verwaltungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen Vorbedingungen der
12
Berufswahl und Vorbedingungen der Berufsausübungl bei den ersteren unterscheidet es wiederum zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Aufnahme eines Berufes„ Als subjektive Voraussetzungen der Berufswahl - und um solche handelt es sich in • § 7 Nr. 8 BRAO - bezeichnet das Bundesverfassungsgericht solche Bedingungen» deren Erfüllung dem Einfluß des Einzelnen zugänglich ist» und stellt für sie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne auf, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen {vgl, BVerfGE 7, 377, 407 = HJW 1958, 1035, 1038)o Dieses Prinzip der Verhältnismäßigkeit muß auch bei der Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO als Beurteilungsmaßstab zur Erzielung einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung herangezogen werden. Gerade das Vorhandensein dieses richtungweisenden Auslegungsgrundsatzes gewährleistet die Rechtsstaatlichkeit des Zulassungverfahrens und macht damit den vom Antragsteller erhobenen Einwand einer zu großen Ungewißheit des generalklauselartigen Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO hinfällig.
III o
In der Sache selbst hat der Senat auf Grund der Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß dieser praktisch nicht in der Lage sein würde, neben seinem Beruf als Syndikus, den er in Düsseldorf ausübt, in einem mehr als ganz unerheblichen Umfange auch noch den Anwaltsberuf in Köln auszüüben.
-13-
Zwar hat der Senat zur Auslegung des § 7 Kr« 8 BRAO Bereits in einem Beschluß vom 7. November I960 (BGHZ 33, 266, 268) ausgesprochen, daß die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht nur im Hauptberuf, sondern auch im Nebenberuf zulässig ist« Daher kann ein Unternehraenssyndikus zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, sofern er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben«
Im vorliegenden Falle hat die Baustahlgewebe GmbH als Arbeitgeberin ihr Einverständnis erklärt, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Dritte tätig werde und für diese auch vor Gericht auftrete« Der Antragsteller selber hat ergänzend vorgetragen, daß seine normale Arbeitszeit bei der Hauptverwaltung der	GmbH in D(HHk
 um 17» 15 Uhr ende und daß er samstags keinen Dienst
 habe«
Im angefochtenen Beschluß ist daraus die Folgerung gezogen worden, daß der Antragsteller zeitlich nicht in der Lage sein werde, eine AnwaltStätigkeit in dem Umfang, wie es für erforderlich zu erachten sei, auszuüben. Unter den heutigen Verkehrsverhältnissen könne er seine in Köln zu errichtende Kanzlei von Düsseldorf aus jeweils erst nach 18 Uhr erreichen. Dadurch werde er weder den Rechtssuchenden, noch dem Gericht, Behörden oder anderen Anwälten zu regelmäßigen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen können.
Diese Bedenken sind durch die Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vollauf bestätigt worden« Zwar hat die
 GmbH dem Antragsteller bestätigt, daß sie damit einverstanden sei, wenn er Gerichtstermine in Köln in den Vormittagsstunden zwischen 8.30 und 12 Uhr erledige und erst danach zu dem Bienst erscheine, oder wenn er bei später anstehenden Terminen vorher Angelegenheiten seiner Firma in Köln erledige. Biese Zusage ändert aber nichts an dem Umstand, daß der Antragsteller sich im Regelfälle ganztägig fern von dem Ort, an dem er seine Anwaltskanzlei errichten will, aufhalten muß. Er wird also während der normalen Bürostunden fast niemals an dem Ort seiner Residenzpflicht persönlich erreichbar sein. Auf Telefonanrufe von Behörden oder Mandanten könnte er zwar mit der Bahn oder mit dem Kraftwagen von Büsseldorf nach Köln kommen. Bas würde aber jeweils eine Fahrzeit von 50 bis 60 Minuten in Anspruch nehmen, wie der Antragsteller selber zugibt.
Eine ordnungsmäßige Erfüllung aller anwaltlichen Pflichten wird vollends dadurch unmöglich, daß der Antragsteller nach seiner dem Senat abgegebenen Erklärung nicht einmal beabsichtigt, eine Bürokraft anzustellen. Er will seine Anwaltskanzlei in seiner Privatwohnung eröffnen, in der er allein mit seiner 75jährigen Mutter zusaramenwohnt. Kanzlei und Telefon würden also während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein, so daß der Antragsteller in dienstlichen Angelegenheiten weder für das Gericht (Zustellungen!), noch für andere Rechtsanwälte, noch für Mandanten erreichbar wäre.
Solange der Antragsteller hauptberuflich an Büsseldorf gebunden ist, wird er sieh also gehindert sehen, ernstlich eine Anwaltstätigkeit in Köln aufzunehmen und dort die Pflichten eines Anwalts mit aller geböte-
 
nen Sorgfalt 2u erfüllen. Dieses hat der Antragsteller offenbar auch selber eingesehen; denn er hat dem Senat mitgeteilt, daß er in einigen Monaten nach Düsseldorf übersiedeln und dort eine Sozietät mit einem bereits zu gelassenen Rechtsanwalt eingehen wolle. Ob nach Erfüllung dieser Zukunftspläne die Voraussetzungen für eine Zulassung in Düsseldorf gegeben sein werden, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Das gegenwärtig!-, vorliegende Gesuch des Antragstellers auf Zulassung in Köln muß daran scheitern, daß es ihm jeden falls für Köln an der tatsächlichen Möglichkeit fehlt, den Anwaltsberuf in einem nicht nur ganz unerheblichen Umfange auszuüben. - Auf die überdies nach den Darlegungen des Antragstellers berechtigten Zweifel, ob er überhaupt den ernstlichen Willen hat, sich in Köln als Rechtsanwalt zu betätigen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die tatsächliche: Unmöglichkeit einer solchen Betätigung als Versagungsgrund nach § 7 Kr. 8 BRAO genügt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war da her mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a
16
Abs« 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftsv/erts beruht auf §§ 202 Abs« 2, 200 BRA.0,
§§ 30 Abs. 2, 31 Abs« 1» H Abs« 2 KostO; der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache«
Glanzmann	Dr.	Fuchs	Br.	Wintzer	Börtzler
 Spengler	Petersen	Bundesrichter	Br.	Vogt
 hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben« Glanzmann

fr
f,,
y

1' ! 4-' t
l
üt
K
f
i