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BGH · 1 ZU 18/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZU 18/04

Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 BRAO Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen „einen Beschluss vom 30. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 6 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden -Antragstellers scheitert. heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs.1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st.

Zitierte Normen: § 29 BRAO § 20a FGG
AnwaltsgerichtshofsHauptsacheAnwZBRAOAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 15/06 1 ZU 18/04 AGH NRW
vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren
 wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs
 und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 BRAO
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 28. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 18/04 AGH wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1	Der	Antragsteller	verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-
ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.
-3-
2	Dagegen	hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche
 Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3	Das	Rechtsmittel	ist unzulässig.
4	1.	Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben
-4-
des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist.
5	2.	Der	Beschluss	vom	30.	September	2005,	mit	dem	der Anwaltsge-
richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
6	a)	Das	ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des
 Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden -Antragstellers scheitert.
7	b)	Gegen	die	Entscheidung	des	Anwaltsgerichtshofs	über	ein Befangen-
heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar
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1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05).
8	3.	Die	Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-
hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegriffen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist.
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9	4.	Hierüber	kann	ohne	mündliche	Verhandlung	entschieden	werden
(BGHZ 44, 25).
Terno	Basdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -