BGH · AnwZ (B) 15/03 vom 12.01.2004
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Januar 2004 in dem Verfahren Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 12. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dem Hinweis des Senats, daß sich damit die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt habe, hat der Antragsteller nicht widersprochen; die Antragsgegnerin hat der Erledigung zugestimmt. Nach Erledigung der Hauptsache war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden; einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers bedurfte es dazu nicht. Es entsprach nach dem bisherigen Sachund Streitstand der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch die bestandskräftig gewordene Widerrufsverfügung vom 29.