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BGH

Gericht: BGH

1. Im Land Berlin kann der beim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er fünf Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war (§ 226 Abs. 2 BRAO). § 226 Abs. 2 BRAO enthält eine generelle und abschließende Regelung, die keine Ausnahmen von der Wartefrist zuläßt. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gilt nur in Ländern, wo die Zulassung beim Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO zwangsläufig den Verlust der Zulassung beim Amts- und Landgericht nach sich zieht. Dort sind viele Rechtsanwälte zu einer Aufgabe der Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten wegen der für sie damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nicht bereit, so daß für das Oberlandesgericht unter Umständen auf Bewerber zurückgegriffen werden muß, die noch nicht fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig sind. In den Bundesländern mit Simultanzulassung besteht für eine entsprechende Regelung kein Bedürfnis, weil die Rechtsanwälte dort ihre bisherige Praxis beim Amts- und Landgericht behalten (BGHZ 82, 333, 336). Der Gesetzgeber hat dort die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bewußt ausgeschlossen, was sich schon daraus ergibt, daß § 226 Abs. 2 BRAO - im Gegensatz zu dem durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Der Bundesgerichtshof hat sich schon im Jahre 1971 eingehend mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift befaßt und sie bejaht (BGHZ 56, 381), auch für die seit dem Gesetz vom 24. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Regelung der Berufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Rahmen, wenn sie sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen läßt, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. b) Der sachlich vertretbare Sinn der Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO liegt darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte auftreten sollen, die schon über eine gewisse Berufserfahrung verfügen. Allerdings läßt sich der vom Antragsteller herangezogene Ausnahmesachverhalt nicht ausschließen, daß auch ein Anwalt nach fünfjähriger Berufstätigkeit die Zulassung beim OLG erhält, obwohl er bisher selten oder nie Prozeßparteien bei den erstinstanzlichen Zivilgerichten vertreten hat. Mit der bloßen Pflicht des Anwalts, in den ersten fünf Jahren seiner Berufstätigkeit auf die Dauer der Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen, wäre dem gesetzlichen Ziel, den Zugang zu den Oberlandesgerichten auf Anwälte mit gewisser Berufserfahrung zu beschränken, nicht Genüge getan. Auch der Umstand, daß Rechtsanwälte, die noch nicht seit fünf Jahren zugelassen sind, als amtliche Vertreter beim Oberlandesgericht auftreten können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob Rechtsanwälte in einigen Oberlandesgerichtsbezirken, wie der Antragsteller behauptet, pauschal für Zeiträume bis zu einem Jahr als amtliche Vertreter zugelassen werden, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche - rechtlich bedenkliche - Praxis für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des § 226 Abs. 2 BRAO ohne Bedeutung wäre. Die gesetzliche Regelung verstößt schließlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es in Bundesländern mit Simultanzulassung die in den übrigen Ländern durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eröffnete Möglichkeit einer Zulassung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht gibt.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG
RechtsanwälteOberlandesgerichtBGHZAnwaltRegelungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/98	BESCHLUSS
vom 6. Juli 1998
In dem Verfahren
 wegen Zulassung beim Kammergericht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
 nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
I.	Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 5. Dezember 1997 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller wurde nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung am 24. Januar 1996 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1997 hat er um gleichzeitige Zulassung bei dem Kammergericht gebeten. Dieses Gesuch hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 226 Abs. 2 BRAO zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Im Land Berlin kann der beim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er fünf Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war (§ 226 Abs. 2 BRAO). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, der erst seit Januar 1996 der Rechtsanwaltschaft angehört, nicht.
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§ 226 Abs. 2 BRAO enthält eine generelle und abschließende Regelung, die keine Ausnahmen von der Wartefrist zuläßt.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gilt nur in Ländern, wo die Zulassung beim Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO zwangsläufig den Verlust der Zulassung beim Amts- und Landgericht nach sich zieht. Dort sind viele Rechtsanwälte zu einer Aufgabe der Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten wegen der für sie damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nicht bereit, so daß für das Oberlandesgericht unter Umständen auf Bewerber zurückgegriffen werden muß, die noch nicht fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig sind. In den Bundesländern mit Simultanzulassung besteht für eine entsprechende Regelung kein Bedürfnis, weil die Rechtsanwälte dort ihre bisherige Praxis beim Amts- und Landgericht behalten (BGHZ 82, 333,
 336). Der Gesetzgeber hat dort die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bewußt ausgeschlossen, was sich schon daraus ergibt, daß § 226 Abs. 2 BRAO - im Gegensatz zu dem durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) aufgehobenen früheren § 226 Abs. 3 BRAO - einen Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht enthält (BGHZ 82, 333, 337).
2.	Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Regelung des § 226 Abs. 2 BRAO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt die davon betroffenen Rechtsanwälte nicht in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hat sich schon im Jahre 1971 eingehend mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift befaßt und sie bejaht (BGHZ 56, 381), auch für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung (BGHZ 71, 28). Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sich gemäß § 26 RAG für die Simultanzu-
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lassung beim Landgericht und Oberlandesgericht entschieden haben, diese also nunmehr in insgesamt 9 von 16 Bundesländern möglich ist. Die von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung.
a)	Die Vorschrift schränkt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Berufswahl ein; denn sie enthält keine Regelung, die die Aufnahme des Anwaltsberufs von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht. § 226 Abs. 2 BRAO regelt ausschließlich die Berufsausübung (BGHZ 56, 381, 382; 71, 28, 29; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 405 ff; 65, 116, 125; 72, 26, 31).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Regelung der Berufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Rahmen, wenn sie sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen läßt, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Dabei läßt das Grundgesetz dem Gesetzgeber einen großen Spielraum und räumt ihm bei Festlegung der beruf s-, arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischen Ziele weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfGE 7, 377, 405; 65, 116, 125 ff; 77, 308, 332).
b)	Der sachlich vertretbare Sinn der Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO liegt darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte auftreten sollen, die schon über eine gewisse Berufserfahrung verfügen. Im Regelfall haben nur solche Anwälte ein Interesse an der Zulassung beim Oberlandesgericht, die bis dahin in wesentlichem Umfang beim Amtsgericht und Landgericht aufge-
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treten sind, also auf diese Weise die von § 226 Abs. 2 BRAO vorausgesetzte berufliche Erfahrung gewonnen haben. Die in der Vorschrift vorgesehene Fünf-Jahres-Frist ist daher grundsätzlich geeignet, den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck zu erfüllen.
Allerdings läßt sich der vom Antragsteller herangezogene Ausnahmesachverhalt nicht ausschließen, daß auch ein Anwalt nach fünfjähriger Berufstätigkeit die Zulassung beim OLG erhält, obwohl er bisher selten oder nie Prozeßparteien bei den erstinstanzlichen Zivilgerichten vertreten hat. Dies hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die hier gewählte pauschale Regelung zu treffen, weil sie bei einer Abwägung zwischen dem mit ihr verfolgten Zweck und den dadurch für den einzelnen Anwalt entstehenden Belastungen vertretbar erscheint (vgl.
 BGHZ 56, 381, 385). Im Schrifttum wird die Fünf-Jahres-Frist des § 226 Abs. 2 BRAO ebenfalls als verfassungsrechtlich zulässig angesehen (Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 226 Rdnr. 7 - 9; Henssler/Prütting, BRAO § 226 Rdnr. 9; Jessnitzer/ Blumberg, BRAO 8. Aufl. § 226 Rdnr. 1). Eine andere dasselbe Ziel erreichende, zugleich aber den Einzelfall stärker berücksichtigende, wenig aufwendige und die betroffenen Anwälte geringer einschränkende Lösung ist nicht ersichtlich. Auch die Beschwerde vermag keine geeignete Alternative aufzuzeigen. Mit der bloßen Pflicht des Anwalts, in den ersten fünf Jahren seiner Berufstätigkeit auf die Dauer der Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen, wäre dem gesetzlichen Ziel, den Zugang zu den Oberlandesgerichten auf Anwälte mit gewisser Berufserfahrung zu beschränken, nicht Genüge getan. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller vorgeschlagene Überwachung durch einen erfahrenen Kollegen, die sich im übrigen nicht in geeigneter Weise überprüfen ließe.
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Auch der Umstand, daß Rechtsanwälte, die noch nicht seit fünf Jahren zugelassen sind, als amtliche Vertreter beim Oberlandesgericht auftreten können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Solche lediglich vorübergehenden Tätigkeiten sind mit einer generellen Zulassung nicht zu vergleichen (BGHZ 56, 381, 388). Ob Rechtsanwälte in einigen Oberlandesgerichtsbezirken, wie der Antragsteller behauptet, pauschal für Zeiträume bis zu einem Jahr als amtliche Vertreter zugelassen werden, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche - rechtlich bedenkliche - Praxis für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des § 226 Abs. 2 BRAO ohne Bedeutung wäre.
3.	Die gesetzliche Regelung verstößt schließlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es in Bundesländern mit Simultanzulassung die in den übrigen Ländern durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eröffnete Möglichkeit einer Zulassung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht gibt. Diese Differenzierung rechtfertigt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Prinzip der Singularzulassung beim Oberlandesgericht. Daß allein in den in § 226 Abs. 2 BRAO genannten Bundesländern eine Simultanzulassung möglich, sie in den übrigen Ländern dagegen durch § 25 BRAO gesetzlich ausgeschlossen ist, hält der verfassungsrecht-
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liehen Prüfung ebenfalls stand (BVerfG NJW 1994, 184; BGH, Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 27/96, BRAK-Mitt.
1997, 91).
Geiß	Fischer	Terno	Otten
 Salditt	Müller	Wüllrich