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BGH

Gericht: BGH

Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung zu Recht widerrufen hat. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, war diese Situation beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung des Antragsgegners gegeben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Antragsgegner hat den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu Recht auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhält.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 51 BRAO
RechtsanwaltSiegAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/97
vom 21. Juli 1997
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Tillmann Bl
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts HHP' vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht	Hdl^traße	HP
Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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2S
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Siegen zugelassen. Durch Verfügung vom 2. Mai 1996 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögens Verfalls und gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen; zugleich hat er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 BRAO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung zu Recht widerrufen hat.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). Ein Vermögensverfall wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, war diese Situation beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung des Antragsgegners gegeben.
Der Antragsteller hatte am 13. Februar 1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ist er im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Siegen eingetragen. Die sich hieraus ergebende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil ergibt sich aus den in dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofes aufgeführten Vorgängen, daß gegen den Antragsteller umfangreiche weitere Ansprüche erhoben wurden. Soweit darin auch eine Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Oktober 1995 zur Zahlung eines Betrages von 35.062,25 DM an die Firma G(^->GmbH angeführt wurde, ergibt sich aus den weiteren
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2.6

Vorgängen, daß dieses Urteil seit dem 8. Juli 1996 rechtskräftig ist.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Hinweis des Antragstellers, Fremdgelder würden von ihm nicht mehr eingezogen, reicht hierfür nicht aus.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75,	356;	84,	149,	150).	Das	kann	hier	indessen nicht
 festgestellt werden. Der Antragsteller selbst bezeichnet den Stand seiner derzeitigen Verbindlichkeiten auf etwa 200.000 DM. Wie diese Verbindlichkeiten geregelt werden sollen, ist offen.
2. Der Antragsgegner hat den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu Recht auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhält. Vorliegend war die Vermögens schaden-
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Haftpflichtversicherung des Antragstellers durch fristlose Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzuges des Antragstellers zu dem 11. April 1996 beendet worden.
Geiß
 van Gelder
 Basdorf
Streck
 Schott
Körner
 Wüllrich