in dem Verfahren der Rechtsanwälte Michael VjHmp und Patricia Ei Straße Antragsteller und Beschwerdef üh r er, gegen die Rechtsanwaltskämmer Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Belehrung über Werbeverbot Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandten sich die Antragsteller gegen eine Belehrung der Antragsgegnerin, wonach sie mit der Werbeannonce in einer Zeitung die Grenzen nach § 43b BRAO erlaubter Werbung überschritten hätten. Nachdem die Antragsgegnerin die Belehrung in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/96 vom 21. Juli 1997 in dem Verfahren der Rechtsanwälte Michael VjHmp und Patricia Ei Straße Antragsteller und Beschwerdef üh r er, gegen die Rechtsanwaltskämmer Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Belehrung über Werbeverbot 2 . i. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. Juli 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Sie hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandten sich die Antragsteller gegen eine Belehrung der Antragsgegnerin, wonach sie mit der Werbeannonce in einer Zeitung die Grenzen nach § 43b BRAO erlaubter Werbung überschritten hätten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsteller. Nachdem die Antragsgegnerin die Belehrung in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 II. Im Blick auf den Beschluß des Senats vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 67/96 - zu den Grenzen zulässiger Werbung, wie sie sich allein aus § 43b BRAO ergeben, da zu dem Zeitpunkt der in Streit stehenden Werbung die gemäß § 59b BRAO erlassene Berufsordnung für Rechtsanwälte noch nicht in Kraft getreten war, ist die hier in Frage stehende Werbung nicht zu beanstanden. Danach sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Geiß van Gelder Basdorf Streck Schott Körner Wüllrich