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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nachdem die Antragsgegnerin wegen dieser Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angeregt hatte, verzichtete der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Auf seinen erneuten Antrag hat ihn die Justizverwaltung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Wegen der Erledigung der Hauptsache ist nur noch über die gerichtliche Kosten und Auslagen in rechtsähnlicher Anwendung von § 91a ZPO (vgl. Es entspricht hier der Billigkeit, dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der angestellte Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben muß, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch eingeschränkten, so doch jedenfalls nennenswerten Umfang mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt ein Bewerber nur dann, wenn er über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann und während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. April 1980 - AnwZ (B) 27/79, AnwBl 1980, 380, 381; Senatsbeschl. Dem wurde die Freistellungserklärung der Arbeitgeberin des Antragstel- Auch in der durch die "ergänzende Klarstellung" modifizierten Form erlaubte sie dem Antragsteller lediglich, Gerichtsund vergleichbare Termine während der Dienststunden wahrzunehmen. Der Freistellung ist nicht zu entnehmen, daß es dem Antragsteller rechtlich gestattet gewesen wäre, während der Dienststunden die rechtlichen Angelegenheiten seiner Mandanten mit diesen selbst, mit deren Gegnern und Verhandlungspartnern sowie mit anderen Rechtsanwälten zu besprechen. Der Antragsteller konnte ohne Verletzung des Arbeitsvertrages auch in dringenden Fällen Schriftsätze nicht während der Dienststunden fertigen und in anderen nicht aufschiebbaren Angelegenheiten seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 13a FGG § 7 BRAO
RechtsanwaltMöglichkeitTätigkeitInteresseUnabhängigkeitAnwZDienststunden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/95
vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Christian t r a ß <
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältei Partner,
 und
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Berlin,
 Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird bis zur Erledigungserklärung auf 100.000 DM und danach auf die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Auslagen aus diesem Betrag festgesetzt .
Gründe:
I.
Der Antragsteller trat 1991 in die Dienste der Treuhandanstalt. Nachdem die Antragsgegnerin wegen dieser Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angeregt hatte, verzichtete der Antragsteller mit Wirkung vom 31. März 1992 auf die Zulassung. Zum 1. Januar 1994 wurde der Antragsteller bei der Liegenschaftsgesellschaft der Treunhandanstalt mbH angestellt. Mit seinem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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hat der Antragsteller eine Freistellungserklärung seiner Arbeitgeberin eingereicht, in der es heißt:
"... bestätigen wir hiermit, daß wir Sie zur Wahrnehmung von Gerichtsund vergleichbaren Terminen von der vertraglich vereinbarten Tätigkeit freisteilen. ... Bitte unterrichten Sie den Linksunterzeichner jeweils rechtzeitig über den Zeitraum der notwendigen Freistellung . "
Die Antragsgegnerin hat den Zulassungsantrag nicht befürwortet. Sie führt aus, die Freistellungserklärung begegne Bedenken, weil sie der anwaltlichen Tätigkeit keinen Vorrang einräume und wohl nicht ernsthaft gemeint sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller eine "Ergänzende Klarstellung" seiner Arbeitgeberin eingereicht, in der es heißt:
"... unsere ... Freistellungserklärung zur Wahrnehmung von Gerichtsund vergleichbaren Terminen umfaßt selbstverständlich auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls in Eilsachen tätig zu werden. ...; in solchen Fällen kann die Unterrichtung des Leiters der Rechtsabteilung nachgeholt werden."
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seine Tätigkeit als Arbeitnehmer beendet. Auf seinen erneuten Antrag hat ihn die Justizverwaltung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben die Hauptsache
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für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Wegen der Erledigung der Hauptsache ist nur noch über die gerichtliche Kosten und Auslagen in rechtsähnlicher Anwendung von § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199) und über die außergerichtlichen Auslagen gern. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 66, 297, 300) nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfe zu berücksichtigen waren.
Es entspricht hier der Billigkeit, dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geblieben.
1.	Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) hat den Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit gern. § 7 Nr. 8 BRAO präzisiert, ohne ihn inhaltlich zu verändern. Die Vorschrift dient dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebender Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs und die abhängige Stellung als Arbeitnehmer drohen.
2.	Der Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit war hier bereits deshalb gegeben, weil der Antragsteller recht-
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lieh nicht die Möglichkeit hatte, den Rechtsanwaltsberuf mit dem unerläßlichen Maß an Unabhängigkeit von seiner Arbeitgeberin auszuüben.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der angestellte Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben muß, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch eingeschränkten, so doch jedenfalls nennenswerten Umfang mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Die rechtliche Möglichkeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, hat ein angestellter Rechtsanwalt, dessen Arbeitgeber eine anwaltliche Betätigung dieses Umfangs gestattet hat (vgl. BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 m.z.w.N.). Diese Anforderungen sind verfassungsgemäß (BVerfGE 87, 287, 323).
Über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt ein Bewerber nur dann, wenn er über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann und während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muß auch der in einem anderen Beruf tätige Rechtsanwalt jederzeit - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79, AnwBl 1980, 380, 381; Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt 1991, 101). Dem wurde die Freistellungserklärung der Arbeitgeberin des Antragstel-
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lers nicht gerecht. Auch in der durch die "ergänzende Klarstellung" modifizierten Form erlaubte sie dem Antragsteller lediglich, Gerichtsund vergleichbare Termine während der Dienststunden wahrzunehmen. Durch die "Klarstellung" wurde nur die Verpflichtung beseitigt, jede Terminswahrnehmung vorher anzeigen zu müssen. Unverändert blieb aber die Einschränkung der Freistellung auf die bloße Terminswahrnehmung. Der Freistellung ist nicht zu entnehmen, daß es dem Antragsteller rechtlich gestattet gewesen wäre, während der Dienststunden die rechtlichen Angelegenheiten seiner Mandanten mit diesen selbst, mit deren Gegnern und Verhandlungspartnern sowie mit anderen Rechtsanwälten zu besprechen. Der Antragsteller konnte ohne Verletzung des Arbeitsvertrages auch in dringenden Fällen Schriftsätze nicht während der Dienststunden fertigen und in anderen nicht aufschiebbaren Angelegenheiten seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben.
Odersky	Ulsamer	Streck	Deppert
 Weise
von Hase
 Schott