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BGH

Gericht: BGH

April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Er meint, die Vorschrift des § 25 BRAO, nach der ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen werden darf, sei verfassungswidrig (geworden). Die tatsächliche Entwicklung habe den Grundsatz der Singularzulassung faktisch ausgehöhlt, nachdem - wie der Antragsteller vor trägt - von 79 beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwälten 76 Anwälte Sozietäten mit bei Amts- und Landgerichten zugelassenen Kollegen eingegangen seien. Deshalb sei die Ausnahmevorschrift des S 226 Abs. 2 BRAO, die für die dort genannten Bundesländer die Simultanzulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht ermögliche, auch auf das Land NiederSachsen anzuwenden, obwohl es in dem Ausnahmekatalog nicht genannt werde. Die Antragsgegnerin hält § 25 BRAO weiterhin für anwendbar und hat dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen. desgericht Celle zugelassen werden, weil die Ausnahmeregelung des § 226 Abs. 2 BRAO nicht für das Land Niedersachsen gilt. Das hat der Senat unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt entschieden und die dafür maßgeblichen Gründe aufgezeigt (z.B. BGHZ 71, 28; Senatsbeschlüsse vom 24. EWGV) gilt für den Rechtsanwalt, der von einem Mitgliedstaat aus seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, die Berufsausübung durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln. Auch Anwälte aus EG-Partnerländern als Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges unterliegen dem Verbot, in BerufungsSachen vor den Zivilsenaten derjenigen Oberlandesgerichte aufzutreten, für die der Grundsatz der ausschließlichen Zulassung gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RADG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Wie der Senat in den oben genannten Entscheidungen weiterhin dargelegt hat, liegt ein Vestoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weder darin, daß § 226 Abs. 2 BRAO in einzelnen Bundesländern mit Rücksicht auf überlieferte regionale Besonderheiten die Simultanzulassung ermöglicht, noch darin, daß nach den SS 3 und 4 RADG im EG-Ausland niedergelassene Anwälte in Anwaltsprozessen vor jedem deutschen Gericht nach Herstellung des Einvernehmens mit einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbständig auftreten und Anträge stellen können. c) Die einem Gesetz zugrundeliegenden Tatsachen können durch inzwischen eingetretene Entwicklungen überholt sein, so daß das Gesetz dem Bereich, den es regelt, nicht mehr gerecht wird und so ein zunächst verfassungsmäßiges Gesetz verfassungswidrig werden kann (vgl. Der Antragsteller vertritt die Meinung, dieser Fall sei im Hinblick darauf eingetreten, daß zahlreiche am Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte sich mit Kollegen, die am Landgericht zugelassen seien, zu Sozietäten (sog. Auch unter Berücksichtigung solcher Mißbrauchsmöglichkeiten ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Regelung des § 25 BRAO ungeeignet ist oder geworden ist, zu erreichen, daß die Rechtssache in der Berufungsinstanz von einem weiteren Rechtsanwalt eigenverantwortlich geführt und vertreten wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Zunahme von Mischsozietäten auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgelegten Angaben im Anwaltsverzeichnis 1992 bisher nicht dazu geführt hat, daß der Antragsteller oder andere nicht mit OLG-Anwälten verbundene Rechtsanwälte Berufungsmandate praktisch nur an mit ihnen um erstinstanzliche Mandate konkurrierende Mischsozietäten vergeben könnten. oder sich mit Anwälten verbunden haben, die nicht gerade bei dem Landgericht zugelassen sind, aus dessen Bezirk das OLG-Berufungsmandat stammt. Ob der vom Antragsteller hervorgehobenen faktischen Beeinträchtigung des Schutzzwecks durch ein Verbot von Mischsozietäten zu begegnen ist, wenn die Singular zulas sung auf Dauer beibehalten werden soll (so die Forderung des 58. auch das Verbindungsverbot des § 9 Abs. 1 BNotO für Nur-Notare und Rechtsanwälte) , ist hier nicht zu entscheiden. 9 Sofern der Antragsteller der Meinung sein sollte, im Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen könne seine Simultanzulassung als Rechtsanwalt am Landgericht Göttingen und beim Oberlandesgericht Celle ausgesprochen werden, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Antragsteller hat ferner darauf verwiesen, daß in den von ihm vorgelegten Auszügen aus dem Anwaltsverzeichnis 1992 Anwalts Sozietäten nach seiner Meinung den Eindruck erwecken, als seien alle ihre namentlich aufgeführten Mitglieder sowohl beim Oberlandesgericht wie auch an anderen Gerichten zugelassen.

Zitierte Normen: § 25 BRAO Art. 3 GG § 25 BRAO Art. 12 GG § 9 BNotO § 25 BRAO § 1 GWB
RechtsanwaltMischsozietätenGesetzInstanzOberlandesgerichtAnwaltLandgerichtRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2022 030
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/92
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, sMmplatzfll MB
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen gleichzeitiger Zulassung beim Oberlandesgericht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Nieder-sächsichen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 20. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der jetzt 46jährige Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 1991 hat er beantragt, ihn zugleich als Rechtsan-
wait bei dem Oberlandesgericht Celle zuzulassen. Er meint, die Vorschrift des § 25 BRAO, nach der ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen werden darf, sei verfassungswidrig (geworden). Die tatsächliche Entwicklung habe den Grundsatz der Singularzulassung faktisch ausgehöhlt, nachdem - wie der Antragsteller vor trägt - von 79 beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwälten 76 Anwälte Sozietäten mit bei Amts- und Landgerichten zugelassenen Kollegen eingegangen seien. Deshalb sei die Ausnahmevorschrift des S 226 Abs. 2 BRAO, die für die dort genannten Bundesländer die Simultanzulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht ermögliche, auch auf das Land NiederSachsen anzuwenden, obwohl es in dem Ausnahmekatalog nicht genannt werde.
Die Antragsgegnerin hält § 25 BRAO weiterhin für anwendbar und hat dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Aus den Angaben im Anwaltsverzeichnis 1992 zieht er den Schluß, daß die meisten bei Oberlandesgerichten singular zugelassenen Anwälte inzwischen Sozietäten mit anderen Anwälten eingegangen sind.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller darf nach § 25 BRAO nicht zugleich beim Oberlan-
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desgericht Celle zugelassen werden, weil die Ausnahmeregelung des § 226 Abs. 2 BRAO nicht für das Land Niedersachsen gilt.
1. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 25 BRAO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat der Senat unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt entschieden und die dafür maßgeblichen Gründe aufgezeigt (z.B. BGHZ 71, 28; Senatsbeschlüsse vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 - BRAK-Mitt. 1989, 156 = BGHR BRAO S 18 I Lokalisierungsgebot 1, m. w. Nachw., Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG NJW 1990, 1033; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 73/89 - BRAK-Mitt. 1991, 102, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG vom 7. November 1990 - 1 BvR 478/90).
a)	§ 25 BRAO verletzt nicht Europäisches Gemeinschaftsrecht. Er betrifft keinen grenzüberschreitenden Tatbestand. Der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EWGV) gilt für den Rechtsanwalt, der von einem Mitgliedstaat aus seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, die Berufsausübung durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln. Auch Anwälte aus EG-Partnerländern als Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges unterliegen dem Verbot, in BerufungsSachen vor den Zivilsenaten derjenigen Oberlandesgerichte aufzutreten, für die der Grundsatz der ausschließlichen Zulassung gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RADG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
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des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 14. März 1990, BGBl. I S. 479). Durch dieses Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber erneut dem Ausschließlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 1991 - Rs C-294/89 - Kommission/Französisehe Republik - (NJW 1991,
 3084 = EuZW 1991, 729) steht dem nicht entgegen.
b)	§ 25 BRAO ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Er enthält eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BRAO, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Denn ein Anwaltswechsel zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist der Rechtspflege förderlich. Er soll bewirken, daß der Prozeß Stoff im zweiten Rechts zug von den Anwälten unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens neu beurteilt wird. Auf diese Weise werden auch die Mandanten vor vermeidbaren Prozeßnachteilen geschützt.
Wie der Senat in den oben genannten Entscheidungen weiterhin dargelegt hat, liegt ein Vestoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weder darin, daß § 226 Abs. 2 BRAO in einzelnen Bundesländern mit Rücksicht auf überlieferte regionale Besonderheiten die Simultanzulassung ermöglicht, noch darin, daß nach den SS 3 und 4 RADG im EG-Ausland niedergelassene Anwälte in Anwaltsprozessen vor jedem deutschen Gericht nach Herstellung des Einvernehmens mit einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbständig auftreten und Anträge stellen können.
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c)	Die einem Gesetz zugrundeliegenden Tatsachen können durch inzwischen eingetretene Entwicklungen überholt sein, so daß das Gesetz dem Bereich, den es regelt, nicht mehr gerecht wird und so ein zunächst verfassungsmäßiges Gesetz verfassungswidrig werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1989 aaO). Der Antragsteller vertritt die Meinung, dieser Fall sei im Hinblick darauf eingetreten, daß zahlreiche am Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte sich mit Kollegen, die am Landgericht zugelassen seien, zu Sozietäten (sog. Mischsozietäten) - inzwischen auch in der Form von überörtlichen Sozietäten - verbunden hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft allerdings zu, daß in sog. Mischsozietäten in stärkerem Maße als bei selbständigen, je nur für die erste oder zweite Instanz zugelassenen Rechtsanwälten die Gefahr besteht, daß die tatsächliche Arbeitsgestaltung dem Sinn der Singularzulassung zuwiderläuft. Die Abteilung Berufsrecht des 58. Deutschen Juristentages München 1990 (Beschluß Nr. 11, NJW 1990, 2991, 2995 = BRAK-Mitt. 1990, 126, 127) sowie die von der Bundesregierung eingesetzte Deregulierungskommission (Nr. 449 ihres 1991 veröffentlichten Berichts) haben die Auffassung vertreten, in Mischsozietäten führe die Arbeitsteilung häufig dazu, daß ein Anwalt einen Fall durch beide Instanzen betreut. Rechtlich ist freilich der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt auch in einer Mischsozietät verpflichtet, die Rechtssache in der zweiten Instanz in voller eigener Verantwortung zu führen. Darauf hat der Ehrengerichtshof zutreffend hingewiesen. Die Gefahr, daß diese Verpflichtung verletzt wird, ist allerdings bekanntlich auch nicht ausgeschlossen, wenn die in er-
ster und zweiter Instanz tätigen Rechtsanwälte selbständig sind. Auch unter Berücksichtigung solcher Mißbrauchsmöglichkeiten ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Regelung des § 25 BRAO ungeeignet ist oder geworden ist, zu erreichen, daß die Rechtssache in der Berufungsinstanz von einem weiteren Rechtsanwalt eigenverantwortlich geführt und vertreten wird.
Der Antragsteller führt außerdem folgendes an: Wenn ein Verfahren, in dem er in erster Instanz beim Landgericht Göttingen tätig gewesen sei, in die Berufungsinstanz gelange, sei er gezwungen, seine Mandantschaft an einen beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwalt zu verweisen. Da die meisten dieser Rechtsanwälte aber in einer Mischsozietät mit bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälten verbunden seien, laufe dies darauf hinaus, daß er seine Mandantschaft "potentiellen Wettbewerbern" zuführen müsse. In die durch Art. 12 GG gebotene Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind auch diese Nachteile einzubeziehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Zunahme von Mischsozietäten auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgelegten Angaben im Anwaltsverzeichnis 1992 bisher nicht dazu geführt hat, daß der Antragsteller oder andere nicht mit OLG-Anwälten verbundene Rechtsanwälte Berufungsmandate praktisch nur an mit ihnen um erstinstanzliche Mandate konkurrierende Mischsozietäten vergeben könnten. Es bleibt eine ausreichende Zahl bei einem Oberlandesgericht zugelasseher Rechtsanwälte, die entweder keine Sozietät mit einem beim Landgericht zugelassenen Anwalt eingegangen sind
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oder sich mit Anwälten verbunden haben, die nicht gerade bei dem Landgericht zugelassen sind, aus dessen Bezirk das OLG-Berufungsmandat stammt.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich, daß die Singularzulassung beim Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung der Zunahme der Zahl der sog. Mischsozietäten nicht als ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der mit S 25 BRAÖ angestrebten Ziele anzusehen ist.
Ob der vom Antragsteller hervorgehobenen faktischen Beeinträchtigung des Schutzzwecks durch ein Verbot von Mischsozietäten zu begegnen ist, wenn die Singular zulas sung auf Dauer beibehalten werden soll (so die Forderung des 58. Deutschen Juristentages aaO? vgl. auch das Verbindungsverbot des § 9 Abs. 1 BNotO für Nur-Notare und Rechtsanwälte) , ist hier nicht zu entscheiden.
2. Aus den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 BRAO. Die bundesgesetzliche Regelung des § 25 BRAO wird durch kartellrechtliche Vorschriften nicht verdrängt (vgl. BGH WuW/E 2326, 2328; 2688, 2691; Immenga in Immenga/Mest-mäcker, GWB 2. Aufl. 1992 § 1 Rdn. 90 und 91; von Gamm, Kartellrecht 2. Aufl. 1990 § 1 GWB Rdn. 10 und 24). Auch der vom Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung vorgelegte Entwurf eines kartellrechtlichen Kriterienkatalogs der niedersächsischen Landeskartellbehörde vom 29.7.1991 gibt in Nr. 24 diesen Grundsatz zutreffend wieder.
9
Sofern der Antragsteller der Meinung sein sollte, im Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen könne seine Simultanzulassung als Rechtsanwalt am Landgericht Göttingen und beim Oberlandesgericht Celle ausgesprochen werden, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.
Der Antragsteller hat ferner darauf verwiesen, daß in den von ihm vorgelegten Auszügen aus dem Anwaltsverzeichnis 1992 Anwalts Sozietäten nach seiner Meinung den Eindruck erwecken, als seien alle ihre namentlich aufgeführten Mitglieder sowohl beim Oberlandesgericht wie auch an anderen Gerichten zugelassen. Der Antragsteller hat außerdem die Werbewirkung beanstandet, die von der Kundmachung in diesem Anwaltsverzeichnis ausgeht, daß solche Sozietäten den Bereich sowohl der ersten wie der zweiten Instanz abdecken können.
Ob in diesen Beziehungen unzulässige Werbung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Kieserling
Hase
 Salditt