Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München machte in ihrem hierzu erstatteten Gutachten mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers bei der Bayerischen Vereinsbank den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend. Februar 1990 beantragte der Antragsteller seine Zulassung beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck sowie den Landgerichten München I und II. März 1990 aus und bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, die Aushändigung der Urkunde an den Antragsteller zu veranlassen. Daraufhin fertigte der Antragsgegner erneut eine Urkunde über die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus und bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, die Zulassungsunterlagen nur gegen Vorlage eines Nachweises über die Beendigung des bestehenden Anstellungsverhältnisses aushändigen zu lassen. August 1990 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, daß er unverzüglich zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck und den Landgerichten München I und II zugelassen und ihm die Zulassungsurkunde ausgehändigt werde. In Zulassungssachen sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur in den in § 42 Abs. 1 aufgeführten Fällen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofes vor. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAO ist zwar gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Ehrengerichtshof das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder auf Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, stellt das Begehren des Antragstellers eine sogenannte Untätigkeitsklage nach § 11 Abs.3 BRAO dar. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über eine derartige Untätigkeitsklage enthält keine Endentscheidung über das Zulassungsbegehren des Antragstel-
2033 024 39 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 14/91 BESCHLUSS in dem Verfahren Assessor Ralf Oi Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 32 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Oktober 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 22. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 38 Gründe I. Der am d|^1957 geborene Antragsteller legte am 6. November 1985 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Vom 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1989 war er bei der Bayerischen Vereinsbank in München beschäftigt. Im April 1989 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München machte in ihrem hierzu erstatteten Gutachten mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers bei der Bayerischen Vereinsbank den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend. Der Antragsteller stellte hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Verfahren erledigte sich durch das Ausscheiden des Antragstellers aus den Diensten der Bank zu dem 31. Dezember 1989. Am 20. Februar 1990 beantragte der Antragsteller seine Zulassung beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck sowie den Landgerichten München I und II. Der Antragsgegner fertigte die Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 22. März 1990 aus und bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, die Aushändigung der Urkunde an den Antragsteller zu veranlassen. Zu einer Aushändigung kam es jedoch nicht, weil der Antragsteller nicht bereit war, die Urkunde beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Empfang zu nehmen. Er hatte inzwischen seit dem 1. April 1990 eine Tätigkeit bei der CflmB^ank AG in auf genommen. Auf Anfrage erklärte der Antragsteller, er halte seinen Zulassungsantrag aufrecht; es sei nicht nötig, die Vereinbarkeit seiner neuen Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts zu prüfen; denn er wolle neben dem Beruf des Rechtsanwalts keine andere Tätigkeit ausüben. Daraufhin fertigte der Antragsgegner erneut eine Urkunde über die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus und bat den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, die Zulassungsunterlagen nur gegen Vorlage eines Nachweises über die Beendigung des bestehenden Anstellungsverhältnisses aushändigen zu lassen. Am 29. August 1990 erschien der Antragsteller zur Entgegennahme der Zulassungsurkunde beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Er war nicht in der Lage, den Nachweis der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu erbringen, weil dieses nach wie vor bestand. Daraufhin wurde ihm die Urkunde nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 29. August 1990 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, daß er unverzüglich zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck und den Landgerichten München I und II zugelassen und ihm die Zulassungsurkunde ausgehändigt werde. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. S8 II. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. In Zulassungssachen sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur in den in § 42 Abs. 1 aufgeführten Fällen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofes vor. Darunter fällt der vorliegende Sachverhalt nicht. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAO ist zwar gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Ehrengerichtshof das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder auf Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat. Darunter fallen jedoch nur Endentscheidungen, durch die ein Zulassungsbegehren endgültig abgelehnt worden ist, nicht jedoch Zwischenentscheidungen, die noch keine endgültige Sachentscheidung über den Zulassungsantrag enthalten (Senats-beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74, NJW 1975, 1927; v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77; v. 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner noch keine den Antragsteller belastende Sachentscheidung getroffen. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, stellt das Begehren des Antragstellers eine sogenannte Untätigkeitsklage nach § 11 Abs. 3 BRAO dar. Der Antragsteller will den Antragsgegner zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung veranlassen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über eine derartige Untätigkeitsklage enthält keine Endentscheidung über das Zulassungsbegehren des Antragstel- 6 lers. Gegen sie ist kein Rechtsmittel statthaft (Senats-beschl. v. 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79; v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81). Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan