Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^^^B-l^^^B-Platz [ vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht Hamm Will Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lünen und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht entschieden, daß das in § 18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht - und grundsätzlich nur bei diesem Gericht - zugelassen sein muß und darf, sowie das gemäß §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO für den Antragsteller geltende Prinzip der Singularzulassung dem geltend gemachten Begehren insgesamt entgegenstehen. Der Ausnahmecharakter der Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht wird durch die Übergangsvorschrift des § 227 a BRAO für den Fall der Änderung von Gerichtsbezirken Juli 1987 (NJW 1988, 191 und NJW 1988, 194), auf die sich der Antragsteller beruft, stets entschieden, daß diese grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Die Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese gesetzliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 - und vom 19. Februar 1988 (NJW 1988, 887 ff) hat die Rechtslage insoweit nicht berührt, die Entscheidung betrifft nicht die Niederlassungsfreiheit des Artikels 52 Abs. 2 EWGV, sondern den freien Dienstleistungsverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten in die Bundesrepublik Deutschland.
BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Dr.
Christoph
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Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^^^B-l^^^B-Platz [ vertreten durch den
Generalstaatsanwalt in
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht Hamm
Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. ülsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe;
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lünen und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Er begehrt seine gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Hamm und dem Landgericht Münster, hilfsweise die Feststellung, daß er für die Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einer gesonderten Zulassung weder bei dem Oberlandesgericht Hamm noch bei dem Landgericht Münster bedürfe.
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Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 16. August 1989 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Antragsgegner und Ehrengerichtshof haben mit Recht entschieden, daß das in § 18 BRAO niedergelegte Prinzip der Lokalisierung, nach dem der Rechtsanwalt bei einem Gericht - und grundsätzlich nur bei diesem Gericht - zugelassen sein muß und darf, sowie das gemäß §§ 25, 226 Abs. 2 BRAO für den Antragsteller geltende Prinzip der Singularzulassung dem geltend gemachten Begehren insgesamt entgegenstehen.
Das grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung deutlich zu dem Ausdruck. § 18 Abs. 1 BRAO stellt den Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem einzigen Landgericht auf (vgl. BGHZ 47, 15, 17). § 24 BRAO läßt hiervon nur in engen Grenzen Ausnahmen zu, die hier nicht vorliegen und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht werden. Der Ausnahmecharakter der Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht wird durch die Übergangsvorschrift des § 227 a BRAO für den Fall der Änderung von Gerichtsbezirken
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noch unterstrichen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 und NJW 1988, 194), auf die sich der Antragsteller beruft, stets entschieden, daß diese grundsätzliche Beschränkung auf die Zulassung bei einem Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. April 1989
- AnwZ (B) 4/89 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B)
36/89, jeweils m.w.Nachw.).
Nach § 25 BRAO darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Die Ausnahmebestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO gilt nicht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese gesetzliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 - und vom 19. Februar 1990
- AnwZ (B) 73/89).
Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Europäische Gemeinschaftsrecht. Nach Artikel 52 Abs. 2 EWGV richtet sich die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen". Das Gemeinschafts-recht gewährleistet derzeit nur die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat, die Regelung der Niederlassungsfreiheit und der Berufsausübung eines Rechtsanwalts innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes überläßt das Gemeinschaftsrecht der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ
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(B) 35/86 -). Der EuGH hat diese Rechtslage in seinem Urteil vom 19. Januar 1988 bestätigt (NJW 1989, 658, 659 m.w.N.).
Oie Entscheidung des EuGH vom 25. Februar 1988 (NJW 1988,
887 ff) hat die Rechtslage insoweit nicht berührt, die Entscheidung betrifft nicht die Niederlassungsfreiheit des Artikels 52 Abs. 2 EWGV, sondern den freien Dienstleistungsverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten in die Bundesrepublik Deutschland. Das Lokalisierungsprinzip des § 18 Abs. 1 BRAO unterliegt, soweit es - wie hier - einen Inlandsfall betrifft, ausschließlich der Gesetzgebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/89 - sowie vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 und 36/89, jeweils m.w.Nachw. ) . Es entspricht auch dem Verfassungsrecht (BVerfG, Beschl. vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89, AnwBl. 1989, 669).
Merz Ulsamer Kutzer Thode
Meisterernst Veser Paepcke