Als dieser ihn wegen seiner Fahrweise zur Rede stellte, trat der Antragsteller ihn bewußt und gewollt mit dem Fuß in die Leistengegend . Im September 1985 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 200 DM wegen unentschuldigter dienstlicher Fehlzeiten. Als ein Radfahrer den Antragsteller wegen seines verkehrsbehindernd parkenden Pkw ansprach, trat der Antragsteller ihm bewußt und gewollt gegen das Knie, so daß er stürzte. Juli 1988 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stehe wegen seiner vorsätzlichen Vergehen der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Der Ehrengerichtshof hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschl. Daß der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren immer noch versucht, sein damaliges Verhalten zu beschönigen und zu verharmlosen, erweckt keine Zweifel an den Feststellungen des Strafrichters. Auch die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 8. Sie zeigt nicht nur, daß der Antragsteller unbeherrscht und jähzornig ist, sondern offenbart auch, daß er keine Achtung vor der Würde seiner Mitmenschen hat und nicht die geringste Einsicht zeigt, wenn ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, daß der Antragsteller nach dem Vorfall in Essen sich bei dem Verletzten entschuldigt und später 900 DM Schadensersatz geleistet hat. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers kann auch die Trunkenheitsfahrt nicht außer Betracht bleiben. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof auch die Diszipli-narmaßnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm in März 1988 (Bl. 3 der Beiakten 3176 E 8 R 190 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm) mitgeteilt, daß die Geldbuße von 200 DM wegen unentschuldigter dienstlicher Fehlzeiten verhängt worden ist. Auch die jeweiligen Ausbilder des Antragstellers führen immer wieder beredte Klage, daß der Antragsteller den Dienst nicht rechtzeitig angetreten hat, Besprechungstermine nicht eingehalten und ihm überlassene Akten - weder bearbeitet noch unbearbeitet - nicht pünktlich zurückgegeben hat. Auch dieses pflichtvergessene und verantwortungslose Verhalten des Antragstellers kann bei der Beurteilung der Frage, ob er würdig ist, den verantwortungsvollen Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers führt somit zu dem Ergebnis, daß er derzeit für den Beruf des Rechtsanwalts nicht tragbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF 3b AnwZ (B) 14/89 BESCHLUSS in der Zulassungssache Assessor Peter R SflHH^Bstraße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und Partner, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am IHBHHHV 1949 geborene Antragsteller hat am 21. September 1987 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 23. März 1988 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Essen. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. September 1982 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Der Antragsteller war bei Rotlicht mit seinem Pkw über einen Fußgängerüberweg gefahren und hatte dabei einen Fußgänger gestreift. Als dieser ihn wegen seiner Fahrweise zur Rede stellte, trat der Antragsteller ihn bewußt und gewollt mit dem Fuß in die Leistengegend . Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16. September 1985 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 o/oo zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 DM und neunmonatigem Fahrerlaubnisentzug verurteilt. Im September 1985 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 200 DM wegen unentschuldigter dienstlicher Fehlzeiten. 4 Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 8. Januar 1988 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Als ein Radfahrer den Antragsteller wegen seines verkehrsbehindernd parkenden Pkw ansprach, trat der Antragsteller ihm bewußt und gewollt gegen das Knie, so daß er stürzte. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 4. Juli 1988 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft stehe wegen seiner vorsätzlichen Vergehen der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Der Ehrengerichtshof hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach §42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 u. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, jeweils m.w.N.). 1. Der Ehrengerichtshof hat seiner Entscheidung zu Recht die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte in den gegen den Antragsteller durchgeführten Strafverfahren zugrunde gelegt. Die Ehrengerichte sind zwar im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils gebunden; sie dürfen sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 ff; Senatsbeschl. v. 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65, NJW 1966, 659, 660; v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85). Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, der Beweiswürdigung der mit dem Antragsteller befaßten Strafgerichte zu folgen. Die in dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. September 1982 ausführlich wiedergegebenen Zeugenaussagen sprechen für sich. Der überzeugenden Würdigung dieser Aussagen durch den Strafrichter schließt sich der Senat an. Daß der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren immer noch versucht, sein damaliges Verhalten zu beschönigen und zu verharmlosen, erweckt keine Zweifel an den Feststellungen des Strafrichters. Auch die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 8. Januar 1988 sind überzeugend. Sie beruhen im 6 übrigen weitgehend auf der eigenen Einlassung des Antragstellers . 2. Vor allem die beiden vorsätzlichen Körperverletzungen lassen den Antragsteller jedenfalls derzeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. In beiden Fällen haben andere Verkehrsteilnehmer dem Antragsteller berechtigte Vorwürfe wegen seiner Fahrweise gemacht. Diese berechtigte Kritik hat der Antragsteller damit beantwortet, daß er sein Gegenüber in rüder Weise mit Fußtritten angegriffen hat. Diese völlig unangemessene und verwerfliche Reaktion offenbart erhebliche charakterliche Mängel. Sie zeigt nicht nur, daß der Antragsteller unbeherrscht und jähzornig ist, sondern offenbart auch, daß er keine Achtung vor der Würde seiner Mitmenschen hat und nicht die geringste Einsicht zeigt, wenn ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Es muß befürchtet werden, daß der Antragsteller im Fall seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten ähnlich schwerwiegende Entgleisungen begehen wird. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, daß der Antragsteller nach dem Vorfall in Essen sich bei dem Verletzten entschuldigt und später 900 DM Schadensersatz geleistet hat. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers kann auch die Trunkenheitsfahrt nicht außer Betracht bleiben. Auch sie offenbart eine beachtliche Unzuverlässigkeit und Rücksichtslosigkeit. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof auch die Diszipli-narmaßnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm in 7 36 seine Gesamtwürdigung mit einbezogen. Der Antragsteller selbst hat in der Anlage zu seinem Zulassungsgesuch vom 23. März 1988 (Bl. 3 der Beiakten 3176 E 8 R 190 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm) mitgeteilt, daß die Geldbuße von 200 DM wegen unentschuldigter dienstlicher Fehlzeiten verhängt worden ist. Das beängstigende Ausmaß der unentschuldigten dienstlichen FehlZeiten während der Referendarausbildung des Antragstellers wird durch die Personalakte des Oberlandesgerichts Hamm belegt. Wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ist wiederholt der Verlust der Anwärterbezüge festgestellt worden. Auch die jeweiligen Ausbilder des Antragstellers führen immer wieder beredte Klage, daß der Antragsteller den Dienst nicht rechtzeitig angetreten hat, Besprechungstermine nicht eingehalten und ihm überlassene Akten - weder bearbeitet noch unbearbeitet - nicht pünktlich zurückgegeben hat. Auch dieses pflichtvergessene und verantwortungslose Verhalten des Antragstellers kann bei der Beurteilung der Frage, ob er würdig ist, den verantwortungsvollen Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers führt somit zu dem Ergebnis, daß er derzeit für den Beruf des Rechtsanwalts nicht tragbar ist. 3. Allerdings ist anerkannt, daß eine zunächst begründete Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten aufgehoben werden kann. Die Frage, wieviele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 u. v. 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 m.w.N.). Bei dieser Beurteilung muß stets das grundrechtlich geschützte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes. Die Beurteilung der Antragsgegnerin wird diesen Grundsätzen gerecht. Die letzte vorsätzliche Körperverletzung liegt noch keine zwei Jahre zurück. Dieser Zeitraum ist viel zu kurz, um erkennen zu können, ob der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit jetzt für den Anwaltsberuf tragbar ist. Von Bedeutung ist dabei auch, daß es sich bei der 9 letzten Tat um eine Wiederholungstat gehandelt hat, die befürchten läßt, daß der Antragsteller zu derartigen unbeherrschten Gewaltausbrüchen neigt. Es müssen schon etliche Jahre des Wohlverhaltens vergehen, ehe hier eine günstigere Prognose möglich ist. Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise v. Hase