Januar 1969 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zu dem Städtischen Verwaltungsrat im Schuldienst; mit Wirkung vom 1. Juni 1984 beantragte der Antragsteller, ihn mit Ablauf des Monats September 1984 "nach § 45 (1) Satz 1 LBG" in den Ruhestand zu versetzen. September 1984 statt, indem er erklärte, auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers erachte er - der Oberstadtdirektor - ihn "nach pflichtgemäßem Ermessen" für dauernd unfähig, seinen Amtspflichten zu genügen. Juni 1985 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht DWHHMMB zuzulassen. Er hat als seine Erwartung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Rechtsuchenden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch den Antragsteller nicht mit einer sachgerechten und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen könnten, und des weiteren auf die Ausführungen in dem Kommentar von Jessnitzer zur Bundesrechtsanwaltsordnung (3. § 7 Rdn. 17) verwiesen, wo es zu dem Merkmal der Schwäche der geistigen Kräfte unter anderem heißt: Dieser Versagungsgrund könne ferner - je nach dem Grad der zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - gegeben sein bei hochgradiger nervöser Reizbarkeit, schwerer Neurasthenie und Psychopathie, krankhafter Sucht zu dem Querulieren, ungewöhnlich starken Ausfällen der Konzentrationsfähigkeit, mangelnden Abwehrkräften gegenüber Trunk- und Rauschgiftsucht sowie ähnlichen Ausfallerscheinungen. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller das Gutachten vom 22. März 1986 ein psychiatrisches Zusatzgutachten darüber eingeholt, ob der Antragsteller infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. August 1986 ein nervenärztliches Gutachten erstattet, das die Oberärztin in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erläutert hat. Der Antragsteller hat gutachtliche Äußerungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie(Psychotherapie) Dr. med. Mai 1986 im Gesundheitszustand des Antragstellers Veränderungen eingetreten seien, die eine endgültige Beantwortung der Beweisfrage des Beschlusses vom 14. Der Sachverständige hat die Akten unerledigt zurückgegeben, weil der Antragsteller - in Übereinstimmung mit seiner schon zuvor erklärten Weigerung - nicht zur Untersuchung erschien. Er hatte für den Fall, daß eine erneute Begutachtung erforderlich sei, um die Beauftragung der Universitätsklinik oder GÜlBMft gebeten. richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ohne der Bitte des Antragstellers stattzugeben. 1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" dauernd unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf Dauer außerstande ist (vgl. Das kann auch bei Ausfallerscheinungen der Art der Fall sein, wie sie Jessnitzer (aaO) an der Stelle anführt, auf die der Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 22. Die Voraussetzungen einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO sind beim Antragsteller nicht erfüllt. a) Von den mit dem Fall befaßt gewesenen ärztlichen Sachverständigen äußern drei (der Amtsarzt, Dr. TaÜÜ und die unter ihm tätige Oberärztin BflHHHHK-Se'flHHl) nicht mehr als einen Verdacht, der Antragsteller könne wegen einer depressiven Erkrankung als Anwalt berufsunfähig sein, während zwei Privatgutachter (Dr. AflBl und Professor Br^HgNM) schon die Annahme einer Erkrankung ablehnen. Durch das Zusatzgutachten kann der objektive Krankheitswert (aggravatorische als auch simulative Tendenzen sind bisher nicht sicher auszuschließen) und eine korrekte Prognose erhoben werden. Als psychiatrischen Gutachter schlagen wir Herrn Dr. Ta(Mft vor (Abteilung für psychologische Medizin am Bei Herrn RfHgV, der pädagogisch tätig ist, kann darüber hinaus die Dienstfähigkeit nicht nur vom rein medizinischen Standpunkt aus beurteilt werden. Der Amtsarzt hat danach nur Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers geäußert, die er zu dem Teil auf andere als medizinische Gründe stützt. Das psychiatrische Zusatzgutachten, das er zur weiteren Klärung der von ihm geäußerten "Verdachtsdiagnose" für erforderlich hielt, hat die Stadt Die Sachverständigen haben eine dauernde Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers auf Grund ihres Befundes aber nicht festgestellt. Sie haben ausdrücklich hinzugefügt, ob der Antragsteller zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dauernd unfähig sei, müsse durch eine Nachbegutachtung in einem Jahr entschieden werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Sachverständige Bräcklein-Seidel an der Auffassung festgehalten, daß eine Nachuntersuchung erforderlich sei, weil es auf die Verlaufsbeobachtungen ankomme. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. AMtt, bei dem er sich vorstellte, hielt eine ärztliche Behandlung aber nicht für geboten. Januar 1987 die Frage verneint, ob der Antragsteller an einer bipolaren Depression leide und deswegen gehindert sei, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. b) Reicht das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen für sich allein nicht aus, um dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 7 BRAO wegen Schwäche der geistigen Kräfte zu versagen, so ergibt sich etwas anderes auch nicht im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zur vorzeitigen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand führten. Juni 1984 zu entnehmen ist, ist die Stadt Dortmund nach Einholung einer Beurteilung des Antragstellers durch den Direktor des Studieninstituts vom selben Tage ersichtlich davon ausgegangen, daß medizinische Gründe bei der Versetzung in den Ruhestand "nicht im Vordergrund" stünden, sondern eine dienstliche Weiterverwendung des Antragstellers insbesondere aus den im letzten Absatz des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. Der Direktor des Studieninstituts begründete die eigenen erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers damit, daß der Antragsteller nach Beendigung einer Kur Anfang 1984 mehrmals wegen kurzfristiger Erkrankungen den Dienst versäumt, durch die Unterrichtsausfälle den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigt und dadurch auch den Verzicht auf seinen Einsatz bei den anstehenden Prüfungen Abgesehen davon, daß er von der Einholung des vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Zusatzgutachtens absah, brachte er dies auch in dem Bescheid vom 18. September 1984 deutlich dadurch zu dem Ausdruck, daß er erklärte, auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers erachte er ihn "nach pflichtgemäßem Ermessen" für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. Da der Antragsteller nach zu dem Teil schweren Erkrankungen zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand an körperlichen Beschwerden verschiedener Art litt und ihm von seinem Dienstherrn nahegelegt wurde, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, läßt auch die Stellung des Antrags vom 1. c) Es ist glaubhaft, daß sich das Befinden des Antragstellers, wie er behauptet, nach dem Eintritt in den Ruhestand gebessert hat. Aus den von ihm selbst verfaßten Schriftsätzen, die er in diesem Verfahren zu den Akten gereicht hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder erhebliche Persönlichkeitsstörung, die ihn auf Dauer außerstande setzen könnten, als Rechtsanwalt Mandanten sachgerecht zu beraten und zu vertreten.
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (JB) 14/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors und Städtischen Verwaltungsdirektors im Schuldienst a.D. Wilfrid RHI, RiM^traße (Bl, Ei
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts H8Ü, vertreten durch ihren Präsidenten, 0®ring <111,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1987 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der von dem Vorstand der An-tragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7
BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm in beiden Rechts.zügen entstandenen notwendigen außergerich11 ichen Aus1agen zu ersta11en.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf ■ 100.000 DM: festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 28. Juni 1933 geborene Antragsteller hat am 22. März 1963 die große juristische Staatsprüfung in bestanden. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt in HaflBBpi
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von September 1963 bis Ende 1965 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1966 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu dem Städtischen Verwaltungsassessor der Stadt DQMHMMI ernannt. Er war im Schuldienst als Dozent bei dem Westfälisch-Märkischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung in D4HHHI tätig. In der Folgezeit wurde er ernannt: mit Wirkung vom 1. Januar 1969 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zu dem Städtischen Verwaltungsrat im Schuldienst; mit Wirkung vom 1. Juli 1971 zu dem Städtischen Oberverwaltungsrat im Schuldienst und mit Wirkung vom 11. Mai 1973 zu dem Städtischen Verwaltungsdirektor im Schuldienst. Mit Schreiben vom 1. Juni 1984 beantragte der Antragsteller, ihn mit Ablauf des Monats September 1984 "nach § 45 (1) Satz 1 LBG" in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung führte er an, verschiedene Erkrankungen veranlagten ihn zu diesem Schritt. Der Oberstadtdirektor der Stadt DcflHHHNP gab dem Antrag durch Bescheid vom 18. September 1984 statt, indem er erklärte, auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers erachte er - der Oberstadtdirektor - ihn "nach pflichtgemäßem Ermessen" für dauernd unfähig, seinen Amtspflichten zu genügen. Demgemäß schied der Antragsteller zu dem vorgesehenen Zeitpunkt aus dem Dienst der Stadt DflHH aus. Seine Versorgungsbezüge wurden durch Bescheid vom 18. August 1984 auf monatlich 4.418,91 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1985 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht DWHHMMB zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat das Gesuch in einem Gutachten vom 22. November 1985 "unter Hinweis auf § 7 Nr. 7 BRAO" nicht befürwortet. Er hat sich dabei ohne nähere Darlegungen "im wesentlichen" auf die Begründung bezogen, die
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zu dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem öffentlichen Dienst geführt hat. Er hat als seine Erwartung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Rechtsuchenden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch den Antragsteller nicht mit einer sachgerechten und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen könnten, und des weiteren auf die Ausführungen in dem Kommentar von Jessnitzer zur Bundesrechtsanwaltsordnung (3. Aufl. § 7 Rdn. 17) verwiesen, wo es zu dem Merkmal der Schwäche der geistigen Kräfte unter anderem heißt: Dieser Versagungsgrund könne ferner - je nach dem Grad der zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - gegeben sein bei hochgradiger nervöser Reizbarkeit, schwerer Neurasthenie und Psychopathie, krankhafter Sucht zu dem Querulieren, ungewöhnlich starken Ausfällen der Konzentrationsfähigkeit, mangelnden Abwehrkräften gegenüber Trunk- und Rauschgiftsucht sowie ähnlichen Ausfallerscheinungen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller das Gutachten vom 22. November 1985 zugestellt und die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO einstweilen ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten beantragt. Der Ehrengerichtshof hat das amtsärztliche Zeugnis vom 18. Mai 1984 verwertet, das die Stadt vor der Ver-
setzung des Antragstellers in den Ruhestand eingeholt hatte. Er hat ferner auf Grund des Beweisbeschlusses vom 14. März 1986 ein psychiatrisches Zusatzgutachten darüber eingeholt, ob der Antragsteller infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Sachverständigen Dr. med. Ta (MH, Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Chefarzt der Abteilung
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für Psychologische Medizin des Ma4HHhospitals DtföHHHHM, und die Oberärztin BdMflNHW-SejflHl haben unter dem 25. August 1986 ein nervenärztliches Gutachten erstattet, das die Oberärztin in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erläutert hat. Der Antragsteller hat gutachtliche Äußerungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie(Psychotherapie) Dr. med. A<9fe, LjflHHHP, vom 6. Oktober 1986 und des Professors Dr. ßr^MMfe vom 15. Januar 1987 vorge-legt. Der
Ehrengerichtshoft hat am 31. Oktober 1986 beschlossen, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. TaUBi darüber einzuholen, ob seit der Untersuchung vom 23. Mai 1986 im Gesundheitszustand des Antragstellers Veränderungen eingetreten seien, die eine endgültige Beantwortung der Beweisfrage des Beschlusses vom 14. März 1986 zuließen. Der Sachverständige hat die Akten unerledigt zurückgegeben, weil der Antragsteller - in Übereinstimmung mit seiner schon zuvor erklärten Weigerung - nicht zur Untersuchung erschien. Er hatte für den Fall, daß eine erneute Begutachtung erforderlich sei, um die Beauftragung der Universitätsklinik oder GÜlBMft gebeten. Der Ehrenge-
richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, ohne der Bitte des Antragstellers stattzugeben. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
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1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" dauernd unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Vorschrift setzt - ebenso wie § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - nicht voraus, daß der Betroffene geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf Dauer außerstande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - mit Nachweisen). Das kann auch bei Ausfallerscheinungen der Art der Fall sein, wie sie Jessnitzer (aaO) an der Stelle anführt, auf die der Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 22. November 1985 hinweist. Doch folgt aus der Tatsache, daß ein Beamter oder Richter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt, nicht ohne weiteres, daß er auch unfähig wäre, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Maßgebend ist vielmehr, ob die dauernde, d. h. nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Verfassung des Bewerbers die. Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 23/77 - EGE XIV 66 ) .
2. Die Voraussetzungen einer Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sie nicht schlüssig vorgetragen. Sie ergeben sich weder aus den vorliegenden
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ärztlichen Stellungnahmen (a) noch - gleichsam im Wege eines Beweises des ersten Anscheins - aus den Vorgängen, die zur vorzeitigen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand geführt haben (b). Unter diesen Umständen rechtfertigt auch der Gedanke der Beweisvereitelung, die der Ehrengerichtshof ihm vorwirft, nicht die Annahme einer Schwäche der geistigen Kräfte (c).
a) Von den mit dem Fall befaßt gewesenen ärztlichen Sachverständigen äußern drei (der Amtsarzt, Dr. TaÜÜ und die unter ihm tätige Oberärztin BflHHHHK-Se'flHHl) nicht mehr als einen Verdacht, der Antragsteller könne wegen einer depressiven Erkrankung als Anwalt berufsunfähig sein, während zwei Privatgutachter (Dr. AflBl und Professor Br^HgNM) schon die Annahme einer Erkrankung ablehnen.
In dem amtsärztlichen Gutachten vom 18. Mai 1984 wird zur Vorgeschichte unter anderem festgestellt: "1968 funktionelle Herzstörungen, 1974 Lungenentzündung, 1979 fraglicher Herzinfarkt, Harnleiterkolik links, Bauchspeicheldrüsenentzündung. Seit Jahren Infektanfälligkeit der oberen Luftwege, mehrmals Bronchitis, 1983 Sinobronchitis abgelaufen. Er hätte sich im Laufe des letzten Jahres oft kaputt gefühlt, sei überarbeitet gewesen. ... Nicht selten beständen bei ihm erhebliche StimmungsSchwankungen. Depressive Verstimmungen seien vor ca, 5 Jahren erstmals aufgetreten. ... Seit geraumer Zeit hätte er Konzentrationsschwächen, im Unterricht käme er zunehmend leicht aus dem Konzept. Er sei mit einer vorzeitigen Pensionierung einverstanden. ..." In dem von ihm erhobenen Befund hat der Amtsarzt festgehalten: "... Psyche: innerlich gespannt, sprunghaft wechselnde Stimmungsläge,
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affektlabil, konkrete Fragen weitschweifend und teilweise nur allgemein formulierend beantwortet, überwertige Ideen, Konzentrationsschwächen, kein sicherer Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen." In der Beurteilung hat er angenommen: Persönlichkeitsstörung (Psychopathie); Verdacht auf neurotische Entwicklung (Neurasthenie); beginnende degenerative Bandscheibenerkrankung im HWS- und LWS-Bereich, Myalgien im Schultergürtelbereich beidseits; hypotone Kreislaufregu-lationsstörung und chronisch rezidivierende Bronchitis. Im Anschluß daran heißt es wörtlich:
"In bezug auf die Dienstfähigkeit sind die vorhandenen Bandscheiben-, Kreislauf- und Bronchialbeschwerden keine relevanten Befunde, zu demal in allen Fällen eine gute therapeutische Beeinflussung möglich ist.
Gravierender sind die zu registrierenden Verhaltensauffälligkeiten, die teilweise weltanschaulich mitgeprägt sind (z. B. Verhaltensbesonderheit gegenüber dem Erfordernis von schulmedizinischen Untersuchungsvorgängen und Therapievorstellungen) und ferner die festzustellende Konzentrationsschwäche.
Aufgrund der aktuellen Symptomatik bestehen unsererseits
Zweifel an der Dienstfähigkeit - auch im Sinne einer Dienstunfähigkeit auf Dauer da es nicht unwahrscheinlich ist, daß auch in Zukunft erhebliche Ausfallzeiten entstehen werden (auch auf dem Boden signifikanter Berufsmotivationsdefizite).
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Vor einer abschließenden Beurteilung unsererseits halten wir jedoch zur weiteren Objektivierung der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Verdachtsdiagnose ein psychiatrisches Zusatzgutachten für erforderlich. Hierbei erscheint auch nicht unerheblich, daß noch keine psychiatrische Konsultation erfolgte bzw. bisher psychotherapeutische Maßnahmen nicht wahrgenommen wurden.
Durch das Zusatzgutachten kann der objektive Krankheitswert (aggravatorische als auch simulative Tendenzen sind bisher nicht sicher auszuschließen) und eine korrekte Prognose erhoben werden.
Als psychiatrischen Gutachter schlagen wir Herrn
Dr. Ta(Mft vor (Abteilung für psychologische Medizin am
Bei Herrn RfHgV, der pädagogisch tätig ist, kann darüber hinaus die Dienstfähigkeit nicht nur vom rein medizinischen Standpunkt aus beurteilt werden. Bedeutsam, wenn nicht gar ausschlaggebend, ist vielmehr die Beobachtung der Arbeitserfolge (z. B. didaktische Defizite?, unzureichende Wissensvermittlung?, Disziplinschwierigkeiten?) durch den Dienstvorgesetzten."
Der Amtsarzt hat danach nur Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers geäußert, die er zu dem Teil auf andere als medizinische Gründe stützt. Das psychiatrische Zusatzgutachten, das er zur weiteren Klärung der von ihm geäußerten "Verdachtsdiagnose" für erforderlich hielt, hat die Stadt
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Die vom Ehrengerichtshof hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. TafflHk und haben im
schriftlichen Gutachten vom 25. August 1985 unter anderem dargelegt:
"Im psychischen Befund fallen formale Denkstörungen auf in Form von Sprunghaftigkeit und assoziativer Lockerung verbunden mit Rededrang. Die Stimmung wechselt zwischen angedeutet gereizt und leicht provokativem Verhalten und heiter gehobener Stimmung mit Distanzminderung. Das Selbstgefühl ist deutlich gesteigert, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle jedoch während der gesamten Untersuchung erhalten.
Testpsychologischer Befund: Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt deutlich über dem Durchschnittsbereich der zugehörigen Altersgruppe. Die Konzentrationsleistung liegt hinsichtlich der Leistungsgeschwindigkeit extrem hoch, hinsichtlich der Leistungssorgfalt im oberen Durchschnittsbereich. Die mnestischen Funktionen - mit Ausnahme einer hohen Reproduktionsleistung für Zahlen - sind durchschnittlich entwickelt. Hinweise für eine erworbene Störung der Intelligenzfunktion bestanden nicht, auffällige Ermüdbarkeit war nicht feststellbar.
Nach eigener Beschreibung (FPI) bestehen (ausreichend) Selbstsicherheit und emotionale Stabilität, weiter Durchsetzungsfähigkeit, Frustrationstoleranz sowie Neigung zu Rücksicht und Mäßigung. In einem weiteren Verfahren zur Beschreibung der eigenen Persönlichkeit (MMPI) bestand der Verdacht auf Dissimulation. Während der Testdurchführung neigte Herr R. zu situationsin-
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adäquaten Verahltensweisen - wie ständiges tätigkeitsbe-gleitendes Reden - bei gleichzeitig gegebener Möglichkeit zur Selbstkontrolle."
In ihrer Beurteilung haben die Sachverständigen zwar ausgeführt: Phänomenologisch habe der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Untersuchung "ein manisches Zustandsbild" geboten. Unter: Berücksichtigung der Anamnese müßten 197 9 und 19 83 "depressive Phasen" angenommen werden. Diagnostisch müßte die vorliegende Erkrankung als bipolare Depression verstanden werden. Die Sachverständigen haben eine dauernde Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers auf Grund ihres Befundes aber nicht festgestellt. Vielmehr bezeichnen sie die von ihnen angenommene Erkrankung "bei konsequenter nervenärzt-licher Behandlung" nach menschlicher Berechnung als von vorübergehender Natur. Sie haben ausdrücklich hinzugefügt, ob der Antragsteller zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dauernd unfähig sei, müsse durch eine Nachbegutachtung in einem Jahr entschieden werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Sachverständige Bräcklein-Seidel an der Auffassung festgehalten, daß eine Nachuntersuchung erforderlich sei, weil es auf die Verlaufsbeobachtungen ankomme.
,Der Antragsteller war bereit, der Anregung der vom Ehrengerichtshof zugezogenen Sachverständigen zur nerven-ärztlichen Behandlung zu folgen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. AMtt, bei dem er sich vorstellte, hielt eine ärztliche Behandlung aber nicht für geboten. Dr. AÜilfc hat in einer Stellungnahme vom 6. Oktober 1986 dazu ausgeführt:
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"Während der angeführten Gespräche, zu denen er wie einbestellt pünktlich erschien, war das Verhalten in keiner Weise auffällig. Die Stimmung war ausgeglichen. Affektiv verhielt er sich durchaus situationsadäquat, wobei man aber sagen muß, daß er sichtlich aus der Masse des hiesigen Menschenschlags durch Spontaneität und Lebendigkeit sich abhebt. Im Gespräch blieb er beim Thema. Er war durchgehend konzentriert. Er faßte rasch auf und beantwortete Fragen offen und ohne Vorbehalte. Das Denken war durchgehend geordnet und realitätsbezogen. Eine krankhafte Störung von Stimmung und Affekt oder eine Störung der kognitiven Funktionen konnte ich nicht feststellen. (Der klin. Befund deckt sich mit denen der psychologischen Untersuchungen, die anläßlich des Gutachtens durchgeführt wurden.) Von einer Krankheit im Sinne einer Zyklothymie (im Gutachten als bipolare Depression bezeichnet) kann ich nicht sprechen. Ich sehe daher auch keinen Grund, eine zyklothymiebezogene Medikation einzuleiten. Da Ich zu einer Diagnose kommen muß, neige ich dazu, Herrn R. eine hyperthyme Persönlichkeitsstruktur zuzuordnen, wobei aber die Grenzen der sozialen Integration sicher noch nicht tangiert werden. Die Beschreibung der hyperthymen Persönlichkeitsstruktur spricht schlagwortartig von heiterer Grundstimmung, lebhaftem Temperament und erhöhter Aktivität. Derartige Persönlichkeiten mit leichterer Ausprägung der Merkmale findet man als beliebte Gesellschafter und "Unterhalter" . In starker Ausprägung kann die hyperthyme Persönlichkeitsstruktur aber auch die soziale Integrationsgrenze überschreiten, dann sind derartige Menschen durch ihre ständige Unruhe und ungezügeltes Temperament eine Belastung für ihre Umwelt. Dies möchte ich aber für Herrn R. ausschließen,"
Professor Dr. Br'
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iflfPMP hat in einem Privatgutachten vom 15. Januar 1987 die Frage verneint, ob der Antragsteller an einer bipolaren Depression leide und deswegen gehindert sei, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben.
b) Reicht das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen für sich allein nicht aus, um dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 7 BRAO wegen Schwäche der geistigen Kräfte zu versagen, so ergibt sich etwas anderes auch nicht im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zur vorzeitigen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand führten. Wie dem Schreiben des Oberstadtdirektors vom 7. Juni 1984 zu entnehmen ist, ist die Stadt Dortmund nach Einholung einer Beurteilung des Antragstellers durch den Direktor des Studieninstituts vom selben Tage ersichtlich davon ausgegangen, daß medizinische Gründe bei der Versetzung in den Ruhestand "nicht im Vordergrund" stünden, sondern eine dienstliche Weiterverwendung des Antragstellers insbesondere aus den im letzten Absatz des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. Mai 1984 genannten Gründen nicht mehr möglich sei. An der bezeichneten Stelle hatte der Amtsarzt die Beobachtung der Arbeitserfolge durch den Dienstvorgesetzten für bedeutsam, wenn nicht gar ausschlaggebend bezeichnet ("z. B. didaktische Defizite?, unzureichende Wissensvermittlung?, Disziplinschwierigkeiten?"). Der Direktor des Studieninstituts begründete die eigenen erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers damit, daß der Antragsteller nach Beendigung einer Kur Anfang 1984 mehrmals wegen kurzfristiger Erkrankungen den Dienst versäumt, durch die Unterrichtsausfälle den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigt und dadurch auch den Verzicht auf seinen Einsatz bei den anstehenden Prüfungen
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veranlaßt habe; überdies seien Klagen über die Art und Weise der Unterrichtsgestaltung aus den Lehrgängen an ihn - den Direktor - herangetragen worden. "Aus personenbedingten Gründen" hielt er den Antragsteller für den Einsatz im Unterricht und bei Prüfungen für dauernd dienstunfähig. Dieser Beurteilung schloß sich der Oberstadtdirektor der Stadt Dortmund ersichtlich an. Abgesehen davon, daß er von der Einholung des vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Zusatzgutachtens absah, brachte er dies auch in dem Bescheid vom 18. September 1984 deutlich dadurch zu dem Ausdruck, daß er erklärte, auf Grund des Gesundheitszustandes des Antragstellers erachte er ihn "nach pflichtgemäßem Ermessen" für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. Da der Antragsteller nach zu dem Teil schweren Erkrankungen zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand an körperlichen Beschwerden verschiedener Art litt und ihm von seinem Dienstherrn nahegelegt wurde, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, läßt auch die Stellung des Antrags vom 1. Juni 1984 keinen Rückschluß in der Richtung zu, er habe sich damals selbst wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte für dienstunfähig gehalten.
c) Es ist glaubhaft, daß sich das Befinden des Antragstellers, wie er behauptet, nach dem Eintritt in den Ruhestand gebessert hat. Aus den von ihm selbst verfaßten Schriftsätzen, die er in diesem Verfahren zu den Akten gereicht hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder erhebliche Persönlichkeitsstörung, die ihn auf Dauer außerstande setzen könnten, als Rechtsanwalt Mandanten sachgerecht zu beraten und zu vertreten. Hinreichende Gründe, den Antragsteller erneut auf seinen Geistes-
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zustand untersuchen zu lassen, sind nach allem bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht vorhanden. Deswegen können aus
seiner Weigerung, sich gemäß dem Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 31. Oktober 1986 nochmals einer ärztlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. TaflMWi zu unterziehen, ihm nachteilige Schlüsse nicht hergeleitet werden.
Merz Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Schmitz
Dr. Kohlndorfer Quack Dr. Weise