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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L00^0-Platz 0, E0HHHF' vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr, Messer am 30. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1985 wurde er zur Räumung und Herausgabe seiner Praxis- und Wohnräume verurteilt, weil die Vermieter das Mietverhältnis wegen seit Juli 1984 bestehenden Rückstands mit den monatlich geschuldeten Zahlungen für Miete und Nebenkosten in Höhe von rd. Sie hielt die Interessen der Rechtsuchenden unter anderem auch darum für gefährdet, weil der Antragsteller bis dahin immer noch nicht seine bei der Spedition eingelagerten Bürounterlagen an sich genommen hatte. August 1985 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht sowie wegen Vermögensverfalls zurück. Dabei hatte er Tatsachen vorgetragen, aus denen der Ehrengerichtshof folgerte, daß zwar die Voraussetzungen einer Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls nicht mehr vorlägen. Andererseits seien die Angaben des Antragstellers über eine geplante Neuerrichtung einer Kanzlei nicht konkret genug, um daraus Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustizver-waltung die Zulassung bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Zwar hat er - im Widerspruch zu seinen Angaben anläßlich seiner Anhörung durch den Landgerichtspräsidenten - in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, er sei unmittelbar nach der Zwangsräumung seiner Kanzleipflicht durch Anmietung von Räumen in der B^HMtraße fl in oflHHHH nachgekommen. Diese erfüllt ein Rechtsanwalt erst dann, wenn er über mindestens einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufspflichten nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreicht werden kann. Eine solche Nutzung der angeblich angemieteten Räume fand nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht statt. b) Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Die Zulassungsrücknahme kommt daher nur in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG AnwBl 1986, 202, 203). Nachdem der Antragsteller die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Darlegung zukünftiger konkreter Kanzleipläne und Wiederaushändigung seiner Bürounterlagen und Akten nicht wahrgenommen hatte, wahrte der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er davon ausging, die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung könnten nur noch durch Rücknahme der Zulassung gewahrt werden. Die Rücknahme seiner Zulassung wird es ermöglichen, daß ein gemäß § 55 Abs.6 BRAO zu bestellender Abwickler diese Aufgabe übernehmen kann. Insbesondere kann der Antragsteller nach wie vor keinerlei konkrete, belegbare Angaben darüber machen, ob und unter welchen Umständen er in naher Zukunft wieder zur Einrichtung einer Kanzlei in der Lage sein wird.

Zitierte Normen: § 42 BRAO Art. 12 GG § 55 BRAO
KanzleipflichtKanzleiAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 047
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/86 BESCHLUSS
des Rechtsanwalts
 in dem Verfahren Hans-Klaus	WeJ0®straße 0,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L00^0-Platz 0, E0HHHF' vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr, Messer
 am 30. Juni 1986 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am	1946 geborene Antragsteller be-
stand am 31. Juli 1979 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. April 1980 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsund Landgericht Düsseldorf zugelassen. Seine Praxis betrieb
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er zuletzt in der De^Bstraße in	dort	befand
 sich auch seine Wohnung. Am 3. April 1985 wurde er zur Räumung und Herausgabe seiner Praxis- und Wohnräume verurteilt, weil die Vermieter das Mietverhältnis wegen seit Juli 1984 bestehenden Rückstands mit den monatlich geschuldeten Zahlungen für Miete und Nebenkosten in Höhe von rd. 972 DM gekündigt hatten. Am 16. April 1985 wurde die Zwangsräumung gegen den Antragsteller durchgeführt. Seine Bürounterlagen und gepfändete Einrichtungsgegenstände wurden in der Pfandkammer einer Spedition eingelagert. Er bemühte sich um die Freigabe der Pfandstücke, betrieb aber nicht die Herausgabe der Bürounterlagen, Geschäftspapiere und Akten.
In der Folgezeit häuften sich Beschwerden von Mandanten des Antragstellers, die ihre Geschäftsund Prozeßunterlagen herausverlangten. Eine neue Anschrift des Antragstellers wurde erst wieder Anfang Juni 1985 bekannt. Er war in die in der Heinrich-HBBi"Straße in d(BHB gelegene Wohnung seiner Mutter gezogen. Er betrieb jedoch dort keine Anwaltskanzlei. Am 4. Juni 1985 wurde er durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf zu seiner Vermögenssituation und Kanzleiführung angehört. Er erklärte dabei unter anderem, er betreibe seine Praxis nicht mehr. Er sei aber auf der Suche nach neuen Praxisräumen und eventuell einer Bürogemeinschaft. Er erklärte unter anderem wörtlich:
"Bisher habe ich aber noch nichts gefunden. Ich habe mir zwar schon mehrere Wohnungen angeschaut, darunter war aber noch nicht das richtige. Auf meine Anzeigen hin hat sich noch kein Kollege gemeldet, mit dem ich Zusammenarbeiten könnte."
Zu dem Verbleib seiner Bürounterlagen erklärte er, er erfahre jetzt erst, daß diese ihm zur Verfügung ständen. Er
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benötige diese Unterlagen dringend und werde sich unverzüglich darum kümmern. Er habe bisher angenommen, er käme an diese Unterlagen nicht heran.
Mitte Juni 1985 regte die Rechtsanwaltskammer die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers an. Sie hielt die Interessen der Rechtsuchenden unter anderem auch darum für gefährdet, weil der Antragsteller bis dahin immer noch nicht seine bei der Spedition eingelagerten Bürounterlagen an sich genommen hatte.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf trat dem Vorschlag der Rechtsanwaltkammer bei.
Der Antragsgegner gab dem Antragsteller Gelegenheit, zu den Rücknahmegründen des Vermögensverfalls und der Kanzleiaufgabe bis zu dem 31. Juli 1985 Stellung zu nehmen. Der Antragsteller äußerte sich nicht. Durch Verfügung vom 13. August 1985 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht sowie wegen Vermögensverfalls zurück. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof als unbegründet zurück. In der mündlichen Verhandlung war der Antragsteller angehört worden. Dabei hatte er Tatsachen vorgetragen, aus denen der Ehrengerichtshof folgerte, daß zwar die Voraussetzungen einer Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls nicht mehr vorlägen. Andererseits seien die Angaben des Antragstellers über eine geplante Neuerrichtung einer Kanzlei nicht konkret genug, um daraus
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entnehmen zu können, dieser werde alsbald seiner Kanzleipflicht wieder genügen können. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustizver-waltung die Zulassung bei einem Gericht unter anderem dann zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden ist. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen.
1. Der Antragsgegner hat angenommen, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Vorgelegen haben.
a) Der Antragsteller hat seit April 1985 keine Kanzlei mehr. Zwar hat er - im Widerspruch zu seinen Angaben anläßlich seiner Anhörung durch den Landgerichtspräsidenten - in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, er sei unmittelbar nach der Zwangsräumung seiner Kanzleipflicht durch Anmietung von Räumen in der B^HMtraße fl in oflHHHH nachgekommen. Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er
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damit seiner ihm gemäß § 27 BRAO obliegenden Kanzleipflicht noch nicht genügt. Diese erfüllt ein Rechtsanwalt erst dann, wenn er über mindestens einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufspflichten nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreicht werden kann. Der Rechtsanwalt muß außerdem ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (BGHZ 38, 6, 11). Eine solche Nutzung der angeblich angemieteten Räume fand nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht statt. Er stand dort Rechtsuchenden nicht zur Verfügung. Er hatte die Räume nicht möbliert und verfügte auch nicht über Akten und Bürounterlagen. Um deren Herausgabe hat er sich nicht einmal ernsthaft bemüht.
b) Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Senatsbeschluß v. 27. Februar 1978 -AnwZ(B) 31/77 m.w.N.). Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Einen solchen Ermessensfehler hat der Ehrengerichtshof mit Recht verneint.
Art. 12 Abs. 1 GG setzt dem Ermessen, das die Landesjustizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme auszuüben hat, Grenzen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu be-
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schränken, in denen dieser Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsinteressen zwingend erforderlich ist. Die Zulassungsrücknahme kommt daher nur in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG AnwBl 1986, 202, 203).
Diese Grenzen seines Ermessens hat der Antragsgegner beachtet.
Seit April 1985 unterhielt der Antragsteller überhaupt keine Kanzlei. Er war mehrfach darauf hingewiesen worden, daß dieser Zustand im Interesse der Rechtspflege und der Mandanten nicht hingenommen werden könne und es bereits zu Beschwerden seiner Klientel, die ihn nicht mehr habe erreichen können, gekommen sei. Nachdem der Antragsteller die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Darlegung zukünftiger konkreter Kanzleipläne und Wiederaushändigung seiner Bürounterlagen und Akten nicht wahrgenommen hatte, wahrte der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er davon ausging, die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung könnten nur noch durch Rücknahme der Zulassung gewahrt werden. Der Antragsteller hat selbst im Beschwerdeverfahren vorgetragen, seinen früheren Mandanten drohe durch die Einlagerung ihrer Prozeßunterlagen beim Spediteur Schaden.
Er hat die ihm von dem Antragsgegner eingeräumte Möglichkeit, diesen abzuwenden, nicht genutzt. Die Rücknahme seiner Zulassung wird es ermöglichen, daß ein gemäß § 55 Abs. 6 BRAO zu bestellender Abwickler diese Aufgabe übernehmen kann.
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2. Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse v. 21. April 1980 -AnwZ(B) 1/80; v. 27. Juni 1983 - AnwZ(B) 6/83). Ein späterer Beurteilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen wäre (BGH Beschluß v. 27. Juni 1983 jeweils unter Hinweis auf BGHZ 75, 356; vgl. auch BGHZ 84, 149, 150). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller nach wie vor keinerlei konkrete, belegbare Angaben darüber machen, ob und unter welchen Umständen er in naher Zukunft wieder zur Einrichtung einer Kanzlei in der Lage sein wird.
Merz	Laufhütte	Jähnke	Graßhof
 Kohlndorfer
Quack
 Messer