Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht mit der Begründung, der Antragsteller übe 11 im Vergleich zu einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis eines Juristen" an Bedeutung und Verantwortung keine hervorgehobene Tätigkeit aus. Die LandesJustizVerwaltung hat die Entscheidung über das Zulassungsgesuch gemäß § 9 Abs, 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten am 9. Der Ehrengerichtshof hat ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO gewährt und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 30. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der S£|HBAG mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. anwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§3 Abs. 1 BRAO). Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = EGE XIV 95, 96 und vom 16. Allein nach den Aufzeichnungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat sie derzeit etwa 50 Rechtsanwälte als Juristen angestellt. Die Vertragsabteilung, der mit dem Antragsteller 23 Volljuristen angehören, ist Teil der Vertrags- und Patentabteilung des Unternehmens. Der Antragsteller ist in der Vertragsabteilung zuständig für zwei Geschäftsbereiche des Unternehmensbereichs Energietechnik ("Energieversorgung" und "Produktionsautomatisierung"). Von den 23 Volljuristen der Vertragsabteilung waren zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof fünf Berater, sieben Hauptreferenten, vier Fachreferenten und der Rest außertariflich Angestellte. Das gilt auch für weitere Vereinbarungen über das Angestelltenverhältnis, welche die Siemens AG mit dem Antragsteller schriftlich getroffen hat. b) Unter diesen Umständen steht der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen, daß er im Rahmen seines Aufgabengebiets Unterschriften für die AG nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied, einem generalbevollmächtigten Direktor, einem Direktor oder einem weiteren Zeichnungsberechtigten leisten darf, dem Prokura erteilt worden ist (vgl. Seine Tätigkeit in der Vertragsabteilung wird auch nicht dadurch unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, daß dort eine größere Zahl weiterer VollJuristen mit gleichartigen Aufgaben befaßt ist und er nicht zu denen gehört, die innerhalb der Abteilung übergeordnete Funktionen haben, wie sie der Zeuge Dr. dargelegt hat (z.B. Behandlung besonderer Projekte, Arbeitsverteilung im Falle von Urlaubsvertretungen, Koordinierung der Sekretariate u.ä.). Die Zahl der juristischen Mitarbeiter erklärt sich aus der Größe des Unternehmens und der Art der in der Vertragsabteilung zu leistenden Arbeit (vgl. Die im Sinne c'.er Rechtsprechung "gehobene” Position des Antragstellers wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Zeuge Pr. WdHB als Abteilungsleiter beiugt ist, ihm ;m Einzelfall Weisungen zu erleiden. der Unabhängigkeit im Dienst, die sich aus der Natur des Anstellungsverhältnisses notwendig ergeben, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen (vgl, Senatsbeschluß vom 7.
2115 03/
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts vertreten durch ihren Präsidenten,
FflIHH Straße HB. U
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Assessor Wilfried El
|, Wel
Istraße
Antragsteller und 3e schwerdegegner,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt .
Gründe :
Der am
1953 geborene Antragsteller hat am
4. Juni 1981 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. August 1981 ist er Angestellter
in Erlangen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1984 hat er beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Erlangen und dem Landgericht Nürnberg-Fürth zuzulassen. Er beabsichtigt, seine Be-
zusetzen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf in seinem Gutachten vom 30. Mai 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht mit der Begründung, der Antragsteller übe 11 im Vergleich zu einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis eines Juristen" an Bedeutung und Verantwortung keine hervorgehobene Tätigkeit aus.
Die LandesJustizVerwaltung hat die Entscheidung über das Zulassungsgesuch gemäß § 9 Abs, 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten am 9. Juni 1984 zugestellt. Er hat am 12. Juli 1984 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO gewährt und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 30. Mai 1984 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Gegen diese Feststellung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
der S
AG. Er arbeitet in deren Vertragsabteilung
schäftigung bei der S|
AG nach der Zulassung fort-
L
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der S£|HBAG mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist.
1. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechts- %
anwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§3 Abs. 1 BRAO). V/er in den Diensten eines |j
Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und
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Umfang an (ständige Rechtsprechung; vgl, Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, insoweit in BGHZ 68, 59 nicht abgedruckt; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 28/76; vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = EGE XIV 95, 96 und vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = BGHZ 72, 278, 280).
2. Die gebotene Gesarntwürdigung des Falles ^ ergibt hier, daß die Stellung des Antragstellers
in der SJHHH AG im dargelegten Sinne schon als ”gehoben” zu bewerten ist.
a) Die AG ist nach einem "firmenkund-
lichen Bericht11 vom März 1984 eines der führenden Elektrogroßunternehmen der Welt. Allein nach den Aufzeichnungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat sie derzeit etwa 50 Rechtsanwälte als Juristen angestellt. Die Vertragsabteilung, der mit dem Antragsteller 23 Volljuristen angehören, ist Teil der Vertrags- und Patentabteilung des Unternehmens.
Der Leiter der Vertragsabteilung, der Zeuge Dr. WflB,
C ist auch Rechtsanwalt. Er untersteht als Direktor dem
Leiter der Vertrags- und Patentabteilung, einem general-bevollmächtigten Direktor. Der Antragsteller ist in der Vertragsabteilung zuständig für zwei Geschäftsbereiche des Unternehmensbereichs Energietechnik ("Energieversorgung" und "Produktionsautomatisierung"). Seine Aufgabe umfaßt im wesentlichen die eigenverantwortliche Ausgestaltung von Kooperations- und Lizenzverträgen aus rechtlicher Sicht und Verhandlungen darüber im Inund Ausland. Die erhebliche Bedeutung dieser Tätigkeit für die && kommt mit darin zu dem Ausdruck,
daß diese beiden Geschäftsbereiche im Jahre 1983 einen Umsatz von mehr als 2,5 Milliarden DM erzielten.
Der Antragsteller gehört nach seiner Einstellung zu dem 1. August 1981 seit dem 1. Oktober 1982 als außertariflicher Mitarbeiter, seit dem 1. August 1983 mit eingeschränkter Zeichnungsbefugnis, und seit dem 1. Januar 1985 als Fachreferent zu dem sogenannten mittleren Führungskreis des Unternehmens, während Hauptreferenten (Abteilungsleiter), Berater und Hauptberater (Direktoren) dem oberen sowie generalbevollmächtigte Direktoren und Vorstand dem obersten Führungskreis zugeordnet sind. Von den 23 Volljuristen der Vertragsabteilung waren zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof fünf Berater, sieben Hauptreferenten, vier Fachreferenten und der Rest außertariflich Angestellte. Diese "Ränge“ haben zwar - jedenfalls im mittleren Führungskreis - mit dem eigentlichen Aufgabengebiet nichts zu tun. Sie sind aber, wie der Zeuge Dr. VflB hervorgehoben hat, Ausdruck der finanziellen Förderung der Mitarbeiter und insoweit als Beweisanzeichen im Rahmen der GesamtWürdigung beachtlich.
Das gilt auch für weitere Vereinbarungen über das Angestelltenverhältnis, welche die Siemens AG mit dem Antragsteller schriftlich getroffen hat. So sind ihm ein Ruhegehalt, eine Erfolgsbeteiligung und eine Zusatzerfolgsbeteiligung in Form von Aktien zugesagt.
Sein Jahresgehalt belief sich im Juli 1984 bei Hinzurechnung der genannten Erfolgsbeteiligung auf immerhin rund 74.000 DM. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, feste Dienststunden einzuhalten; Überstunden
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werden nicht bezahlt. Die AG hat ihm zuge-
sichert, daß sie ihm bei der Ausübung des Anwaltsberufs keine Beschränkung auferlegen werde.
b) Unter diesen Umständen steht der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen, daß er im Rahmen seines Aufgabengebiets Unterschriften für die AG nur gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied, einem generalbevollmächtigten Direktor, einem Direktor oder einem weiteren Zeichnungsberechtigten leisten darf, dem Prokura erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 und vom 24. April 1967 - AnwZ (B)
12/66 = EGE IX 71, 74). Seine Tätigkeit in der Vertragsabteilung wird auch nicht dadurch unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, daß dort eine größere Zahl weiterer VollJuristen mit gleichartigen Aufgaben befaßt ist und er nicht zu denen gehört, die innerhalb der Abteilung übergeordnete Funktionen haben, wie sie der Zeuge Dr. dargelegt hat (z.B. Behandlung
besonderer Projekte, Arbeitsverteilung im Falle von Urlaubsvertretungen, Koordinierung der Sekretariate u.ä.). Die Zahl der juristischen Mitarbeiter erklärt sich aus der Größe des Unternehmens und der Art der in der Vertragsabteilung zu leistenden Arbeit (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71, 74). Ein Weisungsrecht gehört nicht zu den notwendigen Voraussetzungen für eine gehobene Stellung. Die im Sinne c'.er Rechtsprechung "gehobene” Position des Antragstellers wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Zeuge Pr. WdHB als Abteilungsleiter beiugt ist, ihm ;m Einzelfall Weisungen zu erleiden. Gewisse Einschränkungen
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der Unabhängigkeit im Dienst, die sich aus der Natur des Anstellungsverhältnisses notwendig ergeben, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen (vgl, Senatsbeschluß vom 7. November I960 - AnwZ (B)
4/60 = BGHZ 33, 276, 279 f; Senatsbeschlüsse vom 24, April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71, 72 und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3),
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber - wie der Antragsteller - in einem großen angesehenen Industrieunternehmen einem Abteilungsleiter unterstellt ist, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und der anwaltlichen Standesaufsicht unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 71, 74).
Merz Hagen Laufhütte Gribbohm
Siebecke Quack Rössler