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BGH

Gericht: BGH

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof» Senat flir Anwalt Sachen» hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer» die Richter Laufhütte» Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer» Quack und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung am 7. Seit Mitte 1972 bemüht sich der Antragsteller um seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Wiesbaden. November 1974 dahin Stellung, daß der Antragsteller die aus dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 7 BRAO gegen seine Zulassung bestehenden Bedenken - etwa dadurch, daß er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe - ausräumen müsse; derzeit könne eine Zulassung nicht befürwortet werden. Mit Schreiben vom 23« Januar 1973 bat der Landgerichtspräsident die Antragsgegnerin zu 2) erneut um Erstattung eines Gutachtens zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO. Dieses Gutachten hat der Landgerichtspräsident in Wiesbaden mit Schreiben vom 13. Juni 1973 hat der Landgerichtspräsident dem Antragsteller mit geteilt, daß er den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für nicht gegeben halte; gleichzeitig hat er aber mit Rücksicht darauf, daß die Antrags-gegnerin zu 2) unter Bezugnahme auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ausdrücklich der Zulassung widersprochen hat, das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO aus gesetzt. "Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 18.6.75" "Meine Anträge in dieser Sache richten sich in erster Linie gegen die Justizverwaltung Hessen, weil der Landgerichtspräsident nach Aufhebung der Verfügung vom 4.12.1974 verpflichtet gewesen wäre, mich zuzulassen....Ich stelle den Antrag betr. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller auf die Frage, welchen Antrag er stellen werde, erklärt, er wende sich dagegen, daß er ständig mißhandelt werde, und suche Schutz vor diesen Maßnahmen und davor, daß er zur Unperson gemacht werde; Anträge zur Sache werde er erst dann stellen, wenn er den Schutz vor Mißhandlungen gefunden habe; zur Begründung beziehe er sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, das den Schutz der Würde des Menschen zur Aufgabe aller staatlichen Gewalt mache; er verstehe diese Bestimmung so, daß er überall da zu schützen sei, wo man seine Würde in mißbräuchlicher Weise in Frage stelle, und er beanspruche, daß er unmittelbaren Schutz für die Würde bekomme. Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt, den Antrag des Antragstellers insoweit zurückzuweisen, als sich dieser Antrag gegen die Aussetzung des Verfahrens wendet. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit, als er sich gegen die Aussetzungsverfügung richtet, als unbegründet zurück-gewiesen; im Übrigen hat er die Anträge des Antrag- jy stellers als unzulässig verworfen. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die sie in Zul as sung s verfahren getroffen haben, nur in den dort auf gezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde statthaft. hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen. Der Senat versteht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Bitte des Antragstellers, auch das Verfahren zu überprüfen, dahin, daß sich der Antragsteller auch dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof den gegen das Gutachten der Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag als unzulässig verworfen hat. Nach dieser Vorschrift können auch Entscheidungen, durch die - wie hier - der Ehrengerichtshof das Begehren auf Feststellung, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vor liegt, als unzulässig verworfen hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen werden (vgl. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen« Seine Auffassung, daß der Antragsteller den gegen das ablehnende Gutachten der Rechts-anwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach Ablauf der in § 9 Abs« 2 Satz 1 BRAO bestimmten Monatsfrist gestellt hat,. Der Antragsteller hat diesen Antrag erstmals in seinem am 19« Dezember 1975 eingegangenen Schriftsatz vom 17« Dezember 1975 und damit erst nach Fristablauf gestellt. Der Landgerichtspräsident in Wiesbaden hat das Gutachten der Antragsgegnerin zu 2) vom 4« März 1975, das er dem Antragsteller schon zuvor zur Stellungnahme Übersandt hatte, seiner dem Antragsteller am 20« Juni 1975 zugestellten Verfügung vom 18« Juni 1975 beigefügt. 18« Juli 1975 und damit noch innerhalb der Monatsfrist eingegangene Antrag des Antragstellers vom 14. Juli 1975 nichts« Dieser Antrag entspricht - wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zutreffend aus führt - nicht den Anforderungen, denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer genügen muß; er kann deshalb nicht als fristwahrend erachtet werden« Entgegen der Vorschrift des § 38 Abs« 1 BRAO ist der Antrag nicht gegen die Rechtsanwaltskammer, Vielmehr kann ein Antrag, der solche Mängel auf weist, durchaus noch als zulässig angesehen werden, wenn nach Lage der Dinge unzweifelhaft ist, daß sich der Antrag gegen das ablehnende Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer richtet. Juni 1975• Dieser Bescheid kam auch - wie der Ehrengerichtshof zutreffend aus führt -nach § 223 Abs. 1 und 3 BRAO durchaus als Gegenstand eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung in Betracht. Der Antragsteller hat ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor getragen» er verfolge seinen schon vor dem Ehren ge rieht shof geltend gemachten Anspruch auf Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) auch vor dem Bundesgerichtshof.Er hat den Antrag gestellt» der Landes Justizverwaltung Hessen zu untersagen» im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt seine Rechte aus Art. 1 Abs.iS. Der Senat hat in der in Sachen des Antragstellers ergangenen Entscheidung vom 25.

Zitierte Normen: § 8 BRAO Art. 1 GG § 42 BRAO Art. 1 GG
GutachtenBRAO

Volltext der Entscheidung

2112 040

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/83 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Oberregierungsrates a.D. Wolfgang nähere Anschrift unbekannt,
 Antragstellers und Beschwerdeführers»
- Zustellungsbevollmächtigte: Frau Dora
 Im El
 gegen
1.	die. Landes Justizverwaltung des Landes Hessen» vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1),
2.	die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main»
(I Frankfurt am Main»
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ZU 2),
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof» Senat flir Anwalt Sachen» hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer» die Richter Laufhütte» Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer» Quack und Dr. Messer
 nach mündlicher Verhandlung am 7. November 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 1. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den4 Antragsgegnerinnen die ihnen im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechts Züge auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 19* Juli 1936 geborene Antragsteller war nach dem Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen seit 1963 im öffentlichen Dienst des Landes Berlin, beschäftigt. Seit 1969 ist er Oberregierungsrat.
 
Zum 30. September 1970 wurde er in den Ruhestand versetzt. Dieser Verwaltungsakt wurde später durch Verfügung vom 23. Mai 1972 mit rückwirkender Kraft aufgehoben.
Durch Bescheid vom 19. Februar 1974 wurde er erneut mit der Begründung, er sei dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Dieser Verwaltungsakt ist nach Angaben des Antragstellers inzwischen rechtskräftig geworden.
«
Seit Mitte 1972 bemüht sich der Antragsteller um seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Wiesbaden. Sein erster Zulassungsantrag vom 10. Mai 1972 blieb ohne Erfolg; ihm stand der zwingende Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 5/73 -).
Mit Schreiben vom 1. Februar 1974 beantragte der Antragsteller erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) nahm gemäß § 8 Abs. 2 BRAO am 19. November 1974 dahin Stellung, daß der Antragsteller die aus dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 7 BRAO gegen seine Zulassung bestehenden Bedenken - etwa dadurch, daß er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe - ausräumen müsse; derzeit könne eine Zulassung nicht befürwortet werden. Aufgrund dieses Gutachtens setzte der Landgerichtspräsident in Wiesbaden mit Schreiben vom 4. Dezember 1974 die Entscheidung Über das Gesuch des Antragstellers zunächst aus. Diese Verfügung hob der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom 18. Dezember 1974 mit dem Hinweis wieder auf.
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daß er zunächst zu prüfen habe, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO noch vorliege. Mit Schreiben vom 23« Januar 1973 bat der Landgerichtspräsident die Antragsgegnerin zu 2) erneut um Erstattung eines Gutachtens zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO. Die Antragsgegnerin zu 2) widersprach der beantragten Zulassung mit Schreiben vom 4. März 1973 abermals.
Sie hielt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für gegeben und vertrat zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO die Auffassung, im Hinblick darauf, daß der Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Beamter entlassen worden sei, müsse zunächst davon ausgegangen werden, daB er auch unfähig sei, den Beruf des Anwalts auszu-Uben; es sei Sache des Antragstellers, durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen, daß dies nicht der Fall sei.
Dieses Gutachten hat der Landgerichtspräsident in Wiesbaden mit Schreiben vom 13. März 1973 dem Antragsteller zur Stellungnahme Übersandt. Mit Verfügung vom 18. Juni 1973 hat der Landgerichtspräsident dem Antragsteller mit geteilt, daß er den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für nicht gegeben halte; gleichzeitig hat er aber mit Rücksicht darauf, daß die Antrags-gegnerin zu 2) unter Bezugnahme auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ausdrücklich der Zulassung widersprochen hat, das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO aus gesetzt. Diese Verfügung ist dem Antragsteller am 20« Juni 1973 zugestellt worden.
 
Mit Schreiben vom 14. Juli 1975, das am 18. Juli 1975 eingegangen ist, hat der Antragsteller
"Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 18.6.75"
gestellt. In einem Schriftsatz vom 17. Dezember 1975	)
hat der Antragsteller u.a. aus ge führt:
"Meine Anträge in dieser Sache richten sich in erster Linie gegen die Justizverwaltung Hessen, weil der Landgerichtspräsident nach Aufhebung der Verfügung vom 4.12.1974 verpflichtet gewesen wäre, mich zuzulassen.... Ich stelle den Antrag betr. die Anfechtung des Gutachtens nur hilfsweise...."
In einem weiteren Schriftsatz vom 26. Oktober 1979 hat
y
der Antragsteller sinngemäß beantragt,
1.	die Aus Setzung s Verfügung der Antragsgegnerin zu 1) vom 16. Juni 1975 aufzuheben,
2.	hilfsweise,
 festzustellen, daß der von der Antragsgegnerin zu 2) angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 nicht vorliege.
 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller auf die Frage, welchen Antrag er stellen werde, erklärt, er wende sich dagegen, daß er ständig mißhandelt werde, und suche Schutz vor diesen Maßnahmen und davor, daß er zur Unperson gemacht werde; Anträge zur Sache werde er erst dann stellen, wenn er den Schutz vor Mißhandlungen gefunden habe; zur Begründung beziehe er sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, das den Schutz der Würde des Menschen zur Aufgabe aller staatlichen Gewalt mache; er verstehe diese Bestimmung so, daß er überall da zu schützen sei, wo man seine Würde in mißbräuchlicher Weise in Frage stelle, und er beanspruche, daß er unmittelbaren Schutz für die Würde bekomme.
Weiterhin hat der Antragsteller beantragt zu prüfen, ob seine Anträge als n Zwischenverfahren " zu behandeln seien. Hilfsweise hat er beantragt, das Verfahren an die Verwaltungsgerichte abzugeben und das Zulassungsverfahren erst fortzusetzen, wenn er eine Entscheidung zu seinen Gunsten in dieser Sache (Schutz seiner Würde) erlangt habe. Schließlich hat er darum gebeten, daß das Gericht schon vor seiner abschließenden Entscheidung eine Zwischenentscheidung darüber fälle, ob und wie seine Menschenwürde zu schützen sei.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt,
 den Antrag des Antragstellers insoweit zurückzuweisen, als sich dieser Antrag gegen die Aussetzung des Verfahrens wendet.
 
Die Antrags ge gner in zu 2} hat beantragt, den Antrag zu Ziff. 2 zurückzuweisen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit, als er sich gegen die Aussetzungsverfügung richtet, als unbegründet zurück-gewiesen; im Übrigen hat er die Anträge des Antrag-	jy
 stellers als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, soweit es sich gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, daß die Aussetzungsverfügung des Landgerichtspräsidenten in Wiesbaden rechtlich nicht zu beanstanden ist, richtet.
Es handelt sich hier um eine "Zulassungssache” im Sinne des Zweiten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die sie in Zul as sung s verfahren getroffen haben, nur in den dort auf gezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde statthaft. Darüber
 
hinaus sind nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen. Immer aber muß es sich um Endentscheidungen handeln. Die Aussetzung gemäß § 9 Abs. 1 BRAO, um die es sich vorliegend handelt, ist nicht eine solche Entscheidung (vgl. SenatsbeschlUsse vom 16. Oktober 1967 -AnwZ (B) 5/67 - und vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 -m.w.N.).
2. Der Senat versteht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Bitte des Antragstellers, auch das Verfahren zu überprüfen, dahin, daß sich der Antragsteller auch dagegen wendet, daß der Ehrengerichtshof den gegen das Gutachten der Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag als unzulässig verworfen hat. Insoweit ist das Rechtsmittel nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft. Nach dieser Vorschrift können auch Entscheidungen, durch die - wie hier - der Ehrengerichtshof das Begehren auf Feststellung, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vor liegt, als unzulässig verworfen hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 25- Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76). Die sofortige Beschwerde ist insoweit auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel 1st aber nicht begründet
 
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen« Seine Auffassung, daß der Antragsteller den gegen das ablehnende Gutachten der Rechts-anwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach Ablauf der in § 9 Abs« 2 Satz 1 BRAO bestimmten Monatsfrist gestellt hat,. trifft zu«	))
Der Antragsteller hat diesen Antrag erstmals in seinem am 19« Dezember 1975 eingegangenen Schriftsatz vom 17« Dezember 1975 und damit erst nach Fristablauf gestellt. Der Landgerichtspräsident in Wiesbaden hat das Gutachten der Antragsgegnerin zu 2) vom 4« März 1975, das er dem Antragsteller schon zuvor zur Stellungnahme Übersandt hatte, seiner dem Antragsteller am 20« Juni 1975 zugestellten Verfügung vom 18« Juni 1975 beigefügt. Die Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAO war mithin schon am 20« Juli 1975 abgelaufen«
An dieser Fristversäumnis ändert auch der am	^
18« Juli 1975 und damit noch innerhalb der Monatsfrist eingegangene Antrag des Antragstellers vom 14. Juli 1975 nichts« Dieser Antrag entspricht - wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zutreffend aus führt - nicht den Anforderungen, denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer genügen muß; er kann deshalb nicht als fristwahrend erachtet werden« Entgegen der Vorschrift des § 38 Abs« 1 BRAO ist der Antrag nicht gegen die Rechtsanwaltskammer,
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sondern gegen den Landgericht spr äs identen in Wiesbaden gerichtet. Auch bezeichnet er nicht das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, wie es § 38 Abs. 2 Satz 1 8RA0 vorschreibt. Allerdings führen diese Mängel für sich allein noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.
Vielmehr kann ein Antrag, der solche Mängel auf weist, durchaus noch als zulässig angesehen werden, wenn nach Lage der Dinge unzweifelhaft ist, daß sich der Antrag gegen das ablehnende Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer richtet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildet (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74). Eine solche Umdeutung des Antrags in einen Antrag gegen die Rechtsanwaltskammer scheidet hier aber aus. Der Antrag nennt als Ziel ausdrücklich den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 18. Juni 1975• Dieser Bescheid kam auch - wie der Ehrengerichtshof zutreffend aus führt -nach § 223 Abs. 1 und 3 BRAO durchaus als Gegenstand eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung in Betracht. An dieser Möglichkeit scheitert eine Umdeutung des Antrags. Auch konnte der Antrag nicht - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gemeint hat - dahin auf gefaßt werden, daß er jedes in Betracht kommende Petitum erfaßt. Ein Antrag, dem eine solche globale Wirkung zukommt, ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen.
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3.	Der Antragsteller hat ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor getragen» er verfolge seinen schon vor dem Ehren ge rieht shof geltend gemachten Anspruch auf Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) auch vor dem Bundesgerichtshof. Er hat den Antrag gestellt» der Landes Justizverwaltung Hessen zu untersagen» im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt seine Rechte aus Art. 1 Abs. iS. 1 GG zu verletzen. Insoweit ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Der Senat hat in der in Sachen des Antragstellers ergangenen Entscheidung vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 bereits darauf hingewiesen» daß der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen des Zulas sung s Verfahrens oder sonst auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung tätig werden kann. Danach ist es dem Senat verwehrt» über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Dasselbe gilt für den weiteren Antrag» der Senat möge entscheiden» daß die Verunglimpfung» als geisteskrank dargestellt zu werden» auf höre.
 
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 201 BRAO, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Pfeiffer	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Quack	Messer