wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Die gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. sowie die Rechtsanwälte Dr. und als bei sitzende Richter gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen. Der Antragsteller bemüht sich seit 1972 um seine Zulassung als Rechtsanwalt. An dieser Entscheidung waren der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen weiteren Zulassungsantrag, mit dem der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in W. Oktober 1983 hat der Antragsteller den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er sich durch die Senatsentscheidung vom 23. Rechtsanwalt lehne er ab, well die Gefahr bestehe, daß er - Rechtsanwalt - durch privates Wissen voreingenommen sei; Rechtsanwalt 0^^ habe seinerzeit als Präsident der Rechtsanwaltskammer B. 9» auf die sich der Antragsteller beruft - gibt dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung auch aus seiner Sicht keinen Grund für die Befürchtung, die Richter würden nicht unparteiisch sachlich Der Senat hat dort nach Maßgabe der durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen Gesetzeslage über die damaligen Anträge des Antragstellers ent schieden und seine Entscheidung im einzelnen begründet Ebensowenig rechtfertigen Blicke zur Uhr die Befürchtung, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Auch die Tatsache, daß Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Präsident der Rechtsanwaltskammer B. Überdies hat der Antragsteller nicht dargetan, welches private, für ihn - den Antragsteller - nachteilige Wissen Rechtsanwalt seinerzeit erlangt haben soll.
2112 042 BUNDESGERICHTSHOF AnwZfBl 14/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Oberregierungsrates a.D. Wolfgang z.Zt. unbekannten Aufenthaltes, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Zustellungsbevollmächtigte: Frau Dora gegen 1. die Landes Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 1), 2. die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, E0 Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 2), wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jfthnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. sowie die Rechtsanwälte Dr. und als bei sitzende Richter gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller bemüht sich seit 1972 um seine Zulassung als Rechtsanwalt. Br begehrte zunächst seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in B. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg; ihm stand der zwingende Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ(B) 5/73). Im Januar 1976 betrieb der Antragsteller in B. erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag blieb gleichfalls ohne Erfolg, weil der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO noch immer vorlag. In seinem Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ(B) 5/79 - führte der Senat aus, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO solange eingreife, wie der Bewerber seinen formalen Status eines aktiven Beamten nicht beende. An dieser Entscheidung waren der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. und Rechtsanwalt Dr. als beisitzender Richter beteiligt. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen weiteren Zulassungsantrag, mit dem der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in W. beantragt. Der zuständige Landgerichtspräsident hat das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO der Zulassung widersprochen hat. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Seine in diesem Verfahren gestellten Anträge hat der Ehrengerichtshof zu dem Teil als unbegründet zurückgewi e sen und zu dem Teil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde am 3. Oktober 1983 hat der Antragsteller den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. P^m^ und die Rechtsanwälte Dr. K| und wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er sich durch die Senatsentscheidung vom 23. Juni 1979» an der Prof. Dr. und Dr* mitgewirkt haben, verhöhnt fühle; dies ergebe sich aus S. 9 dieser Entscheidung. Ferner lehne er Prof. Dr. auch deshalb ab, weil er dauernd auf die Uhr schaue und ihm nicht richtig zu- höre. Rechtsanwalt lehne er ab, well die Gefahr bestehe, daß er - Rechtsanwalt - durch privates Wissen voreingenommen sei; Rechtsanwalt 0^^ habe seinerzeit als Präsident der Rechtsanwaltskammer B. ln der Zulassungssache mitgewirkt. Prof. Dr. Pp^H^und Dr. haben erklärt, daß sie sich nicht für befangen halten. Rechtsanwalt Q^^P hat erklärt, daß er sich mit Rücksicht darauf, daß die Vorgänge etwa 7 Jahre zurückliegen, nicht für befangen halte, er könne sich an keine Einzelheiten mehr erinnern. 2. Die Ablehnungsgesuche, über die ln entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden 1st (BGHZ 46, 195, 198), sind zulässig. Sie sind Jedoch nicht begründet. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 41. Aufl., § 42 Anm. 2 A b aa m.w.N.). Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Die Mitwirkung von Prof. Dr. und Dr. K\ an der Senatsentscheidung vom 25. Juni 1979 stellt einen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Grund nicht dar. Diese Entscheidung - insbesondere die Ausführungen auf S. 9» auf die sich der Antragsteller beruft - gibt dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung auch aus seiner Sicht keinen Grund für die Befürchtung, die Richter würden nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der Senat hat dort nach Maßgabe der durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen Gesetzeslage über die damaligen Anträge des Antragstellers ent schieden und seine Entscheidung im einzelnen begründet Ebensowenig rechtfertigen Blicke zur Uhr die Befürchtung, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Auch die Tatsache, daß Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Präsident der Rechtsanwaltskammer B. mit dem damaligen Zulassungsverfahren befaßt war, rechtfertigt eine solche Befürchtung nicht. Dies schon deshalb nicht, weil diese Vorgänge Jahre zurück-liegen. Überdies hat der Antragsteller nicht dargetan, welches private, für ihn - den Antragsteller - nachteilige Wissen Rechtsanwalt seinerzeit erlangt haben soll. Girisch Laufhütte Jähnke Lepa Schaefer Weise Messer