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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Januar 1982 wird als unzulässig verworfene Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Ein unter anderem von ihm unterzeichnetes an die Geschäftsführung der Firma B^jUl^-Importgesellschaft mbH in Bayreuth gerichtetes Schreiben vom 26. November 1979 Ausführungen enthalten sind, die einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit darstellen, n Den gegen diese Belehrung rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen ist. Die Vorschrift regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der vom Antragsteller angegriffene - ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gestützte - Bescheid des Vorstandes der Antragsgegnerin stellt einen solchen Verwaltungsakt dar (vgl. Die nach § 223 BRAO ergangenen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 10. Die Rechtsmittelregelung ist, was der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. Die dem Antragsteller erteilte Belehrung, bestimmt bezeichnete Ausführungen seines Schreibens vom 26. November 1979 verletzten das von einem Rechtsanwalt zu beachtende Gebot der Sachlichkeit, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar.

Zitierte Normen: § 73 BRAO § 13a FGG
BetroffeneFirmaBRAOAnwZ

Volltext der Entscheidung

2113 004
29
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Reehtsanwalts Franz-Josef H
♦
Am Hl
•ing
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer
 Präsidenten L
llee«
vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes
2
29
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1982 wird als unzulässig verworfene
 Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er leitet - als Prokurist - die Rechtsabteilung der Firma St^HP AG in Mülheim.
Ein unter anderem von ihm unterzeichnetes an die Geschäftsführung der Firma B^jUl^-Importgesellschaft mbH in Bayreuth gerichtetes Schreiben vom 26. November 1979
3
enthält Ausführungen zu Fragen, die der Rechtsberater
 Firmen streitigen - gesellschaftsrechtlichen Problemen aufgeworfen hatte. Es endet wie folgt:
Wir sehen unsere Korrespondenz mit Herrn Dr. H als beendet an und stellen Ihnen anheim, alle weiter erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wir weisen jedoch der guten Ordnung halber darauf hin, daß die Verantwortung dafür, sich eines Beraters zu bedienen, der ein aus unserer Sicht schikanöses, zu demindesten aber unverständliches Verhalten an den Tag legt, nicht bei dem liegt, der sich den Handlungen und Unterlassungen dieses Beraters ausgesetzt sieht, sondern bei dem, der sich auf einen solchen Berater stützen zu sollen glaubt.
Sollte Herr Dr. H^|^ allerdings einsehen, daß er die ihm bereits zu wiederholten Malen mündlich und schriftlich gegebenen Informationen zu Unrecht vernachlässigt hat und sich entsprechend uns gegen-* über äußern, so könnten wir den Fall als erledigt betrachten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat daraufhin in der Sitzung vom 11. Februar 1981 beschlossen, dem Antragsteller - worüber dieser mit Schreiben vom 9. März 1981 unterrichtet worden ist -, "eine Belehrung dahin zu erteilen, daß in Ihrem Schreiben vom 26. November 1979 Ausführungen enthalten sind, die einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit darstellen, n Den gegen diese Belehrung rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
der Firma wait Dr. H
aus Bayreuth, zu - zwischen beiden
 Importgesellschaft mbH, Rechtsan
 
Ho
 Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen ist.
Die Vorschrift regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der vom Antragsteller angegriffene - ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gestützte - Bescheid des Vorstandes der Antragsgegnerin stellt einen solchen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerfGE 50, 16). Die nach § 223 BRAO ergangenen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42,
 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII, 37; 15. Dezember 1980
-	AnwZ (B) 20, 21 und 22/80 - und vom 14. Dezember 1981
-	AnwZ (B) 20/81 jeweils m.w.N.). Die Rechtsmittelregelung ist, was der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980
-	AnwZ (B) 20/80; dazu BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981
-	1 BvR 182/81 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 20/81), nicht verfassungswidrig. Für die Rechtsweggarantie genügt es, wenn dem Betroffenen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren die Überprüfung von Eingriffen der öffentlichen
 
Gewalt in seine Rechte ermöglicht wird. Dazu braucht nicht notwendigerweise ein mehrstufiger Instanzenzug zu bestehen (BVerfG 49, 329, 340; zuletzt BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 182/81).
Die genannten Voraussetzungen, unter denen Entscheidungen nach § 223 Abs. 3 BRAO mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, liegen hier nicht vor. Die dem Antragsteller erteilte Belehrung, bestimmt bezeichnete Ausführungen seines Schreibens vom 26. November 1979 verletzten das von einem Rechtsanwalt zu beachtende Gebot der Sachlichkeit, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar.
Zur Verwerfung der unzulässigen Beschwerde bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25, 27;
 BGH, Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 =
EGE XII, 37, 39).
a
29
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Quack	Rössler