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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt Istraße gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk B0J0^straße 0, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1974 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Juli 1975 in das Beamtenverhältnis übernommen worden war, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zurückgewiesen. Das vorliegende Verfahren über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO haben beide Parteien daraufhin für erledigt erklärt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Fällen zu. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach dessen anderweitiger Erledigung gehörten nicht hierzu (BGH, Beschl. Jedenfalls ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 223 BRAO i.V. m. Juni 1980 - AnwZ (B) 5/80 LM BRAO § 42 Nr. 8 und vom 15. Der Antragsteller versucht zwar, ein besonderes Interesse an einer Entscheidung des Senats daraus herzuleiten, daß er im November 1981 sein Habilitationsverfahren abschließen und hernach erneut beantragen werde, trotz seiner dann einsetzenden Lehrtätigkeit in Form von Lehrstuhlvertretungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Nachdem beide Parteien das Verfahren über das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO für erledigt erklärt haben und der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die Kosten auferlegt hat, könnte es in der Beschwerdeinstanz nur noch um eine andere Kostenentscheidung gehen. Diese Entscheidung hat jedenfalls keine den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO vergleichbare Bedeutung für den Antragsteller.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 13a FGG § 91a ZPO § 42 BRAO
AnwZBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

2113 046
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
SS
des Assessors Dr. Hans-Jürgen	L^(^^^^-Straße	0,
Göttingen,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt
 Istraße
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk B0J0^straße 0,	vertreten	durch	ihren	Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen,
 Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 17. November 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
 Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 30. August 1974 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. September 1974 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Göttingen tätig, und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis. Seit dem 2. September 1974 betreibt er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In seinem Gutachten vom 19. Dezember 1974 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt.
Nachdem der Antragsteller am 3. Juli 1975 in das Beamtenverhältnis übernommen worden war, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig (BGHZ 71, 23).
Das vorliegende Verfahren über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO haben beide Parteien daraufhin für erledigt erklärt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, hilfsweise die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens niederzuschlagen. Ganz hilfsweise bittet er, "den Sachantrag ... als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu behandeln".
 	I
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Fällen zu. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach dessen anderweitiger Erledigung gehörten nicht hierzu (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76). Aus § 223 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 BRAO läßt sich entgegen der 0 ! Ansicht des Antragstellers die Zulässigkeit der sofortigen	j
Beschwerde nicht herleiten. Es mag schon zweifelhaft sein,	j
ob im Zulassungsverfahren auf eine isolierte Kostenentscheidung nach § 13 a FGG i.V.m. § 91 a ZPO die Regelung des § 223 BRAO überhaupt anwendbar sein kann (vgl. BGHZ 50, 197,
 198). Jedenfalls ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens keine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen, wie dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 223 BRAO i.V.m. § 42 BRAO ist (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 50, 197,
198; BGH Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI, 4; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII, 37	9
und AntoZ (B) 7/72 = EGE XII, 42; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77 vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77; zuletzt vor 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 5/80 LM BRAO § 42 Nr. 8 und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 20/80). Der Antragsteller versucht zwar, ein besonderes Interesse an einer Entscheidung des Senats daraus herzuleiten, daß er im November 1981 sein Habilitationsverfahren abschließen und hernach erneut beantragen werde, trotz seiner dann einsetzenden Lehrtätigkeit in Form von Lehrstuhlvertretungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Er meint, daß dieses neuerliche Zulassungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 8
SS"
 
BRAO vereinfacht und beschleunigt würde, wenn der Senat bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu dieser Frage sachlich Stellung nähme.
Auch damit läßt sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht begründen. Nachdem beide Parteien das Verfahren über das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO für erledigt erklärt haben und der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die Kosten auferlegt hat, könnte es in der Beschwerdeinstanz nur noch um eine andere Kostenentscheidung gehen. Diese Entscheidung hat jedenfalls keine den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO vergleichbare Bedeutung für den Antragsteller.
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für den Beschwerderechtszug entspricht dem allein noch in Betracht kommenden Kosteninteresse (vgl. BGH Beschl. v. 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76).
 
IV.
Zur Verwerfung der unstatthaften Beschwerde bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25, 27; BGH Beschl. v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII, 37, 39).
Girisch	Hagen	Gribbohm	Jähnke
 Petersen	Kohlndorfer	Weise