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BGH

Gericht: BGH

Mai 197$ den Antrag mit der Begründung zurtickgewiesen, daß der Schwager des Antragstellers Dr. ais Richter am Landgericht Freiburg beschäftigt sei und seine, des Antragstellers, Schwester - nach Beendigung einer Beurlaubung - vom 1. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Zulassung bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Freiburg ohne Rechtsverstoß nach §§ 33, Das Interesse der Rechtspflege, gegenüber Rechtsuchenden dem Anschein vorzubeugen, daß ein Anwalt aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BRAO genannten Beziehungen seinen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen könnten, überwiegt in der Regel das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstat-bestände" schaffen, bei deren Vorliegen die Zulassung als Anwalt bei dem betreffenden Gericht versagt werden kann, ohne daß im Einzelfall zusätzlich Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßten. Der Verfassungskonformität des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BR/ und seiner Auslegung durch den Senat steht auch nicht entgegen, daß die Vorschrift den Interessenkonflikt nur im Rahmen des Zulassungserfordernisses nach der Bundesrechts-anwaltsordnung regelt und nicht auch verhindert, daß in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- oder Finanzgerichtbar-keit ein Rechtsanwalt bei einem Gericht auf tritt, an dem einer seiner Verwandten (oder sein Ehegatte) als Richter tätig ist. bb) Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe im ersten Rechtszuge dargelegt, daß er in der Vergangenheit Rechtsanwälte bei den Gerichten in Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim stets auch dann zugelassen habe, wenn dort ein Verwandter oder der Ehepartner an dem Gericht tätig sei; als Grenze für diese Zulassungspraxis habe er eine Einwohnerzahl von 230 000 angegeben. Im Gegensatz zu Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe hat er die Verhältnisse in Freiburg für noch überschaubar angesehen und dementsprechend die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege für den Fall der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Landgericht Freiburg für nicht ausgeräumt erachtet. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Handhabung der Zulassungen in Mannheim und Karlsruhe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO unbedenklich ist; denn selbst wenn auch an diesen Gerichten, wie der Antragsteller meint, weitere Differenzierungen erforderlich wären - etwa zwischen Ehegatten einerseits und lediglich Verschwägerten andererseits sowie nach der Bedeutung des Amtes an dem betreffenden Gericht so wäre der Antragsteller hierdurch nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch bewirkt keine Selbstbindung der Verwaltung (BGH, Beschlüsse vom 8. Weder unter diesem noch unter sonstigen Gesichtspunkten ist der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, auch am Landgericht Freiburg in den Fällen der Zulassung eines mit einem Richter verschwägerten Rechtsanwalts eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege zu verneinen. Angesichts der Namensverschiedenheit sei es auch mehr als unwahrscheinlich, daß sie Rechtsuchenden bekannt werde, zu demal da die Familie des Schwagers bereits seit Jahren nicht in Freiburg, sondern - 15 km entfernt - in Kirchzarten $) Im Gegensatz dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Namensverschiedenheit mindere zwar die abstrakte Gefährdung, schließe aber doch nicht aus, daß im Laufe der Zeit, wenn der Antragsteller als Anwalt in Freiburg bekanntgeworden sei, mindestens seine Kollegen, aber auch ein breiterer Personenkreis von dem Schwägerschaftsverhältnis Kenntnis erlangten. März 1976 dort ebenfalls als Richter tätig ist, und zwar sogar als Vizepräsident, Ubersieht er schon, daß in einem solchen Falle die Frage der Entziehung der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO - anders als im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BRAO - auch den Gesichtspunkt der Wahrung des Besitzstandes betrifft und daher eine zusätzliche Wertung erforderlich macht. Die Fälle der Versagung der Zulassung und ihrer Entziehung sind daher in einem wesentlichen Punkte ungleich gelagert, so daß schon deswegen eine Selbstbindung des Antragsgegners nicht besteht. Der Vortrag läßt indessen offen, ob nicht auch in diesem Falle der Rechtsanwalt bereits am Amtsgericht Freiburg zugelassen war, bevor seine Schwägerin dort als Richterin tätig wurde. gg) Endlich ergibt sich ein Ermessensfehler auch nicht daraus, daß der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung beim Landgericht Freiburg verweigert hat, obwohl seine Ehefrau im Zeitpunkt des Versagungsbescheides (16. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, daß die Bindung der Ehefrau des Antragstellers an den Wohnort Freiburg nur vorübergehender Natur war, während eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Freiburg sich auf Dauer erstrecken mußte und daher zu einer Gefährdung der Rechtspflege auf unabsehbare Zeit geführt hätte. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, die Zulassungsfrage ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß mit Sicherheit wenige Monate später ein Sachverhalt gegeben sein wird, der die Frage der Entziehung der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO auf wirft und - in Ermangelung eines bis dahin entstehenden schutzwürdigen Besitzstandes -schwerlich zu einem für den Rechtsanwalt günstigeren Ergebnis führen könnte. Gegen die Zulassung des Antragstellers am Amtsgericht Freiburg spricht zusätzlich, daß es sich nicht - wie beim Landgericht - um ein Kollegialgericht handelt, so daß der einzelne Richter noch mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit tritt; dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Amtsgericht Freiburg nach dem Vorbringen des Antragstellers nur 21 Richter umfaßt, während am Landgericht Freiburg immerhin 43 Richter tätig sind. c) Der Antragsgegner hat sich ln seiner Ermessensausübung auch nicht dadurch gebunden, daß er die Schwester des Antragstellers nach dem Ende Ihrer Beurlaubung wieder dem Amtsgericht Freiburg zugewiesen und damit den Interessenkonflikt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO erst heraufbeschw hat. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts konnte der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; BGH EGE XII 39, 41) unterschreiten da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltscha als solche, sondern nur die Zulassung bei zwei bestimmten Gerichten zu dem Gegenstand hat.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG § 20 BRAO
AntragsgegnerLandgerichtFreiburgBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Roland
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigteil! HMIBHBBtraße
 Rechtsanwalt Dr. Urban
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Wechsels der Zulassung
 Der Bundesgerichtshof 9 Senat für Anwalts Sachen» hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundes« gerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Dezember 1979 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert für beide Rechtszüge: 30 000 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat auf seine Rechte aus seiner bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Balingen und dem Landgericht Hechingen verzichtet und zugleich beantragt, ihn anderweitig bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg i.Br. zuzulassen.
 
Oer Antragsgegner hat durch Bescheid vom 16. Mai 197$ den Antrag mit der Begründung zurtickgewiesen, daß der Schwager des Antragstellers Dr.	ais
 Richter am Landgericht Freiburg beschäftigt sei und seine, des Antragstellers, Schwester - nach Beendigung einer Beurlaubung - vom 1. November 1979 an wieder als Richterln am Amtsgericht Freiburg tätig sein werde (§20 Abs* 1 Nr. 3 BRAO).
Den fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen*
Gegen diesen ihm am 21* Februar 1980 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 27* Februar 1980 sofortig Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Wechsel der Zulassung weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Zulassung bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Freiburg ohne Rechtsverstoß nach §§ 33,
20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO versagt.
1. Versagung der Zulassung bei dem Landgericht Freiburg
a)	§ 20 Abs. 1 BRAO ist auch beim Wechsel der Zulassung nach § 33 BRAO anzuwenden (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 = LM BRAO § 20 Nr. 4).
 
b)	§ 20 Abs« 1 Nr. 3 BRAO steht mit dem Grundgesetz in Einklang«
Die Vorschrift widerspricht nicht dem Grundrecht der freien Berufswahl, sondern regelt nur die Berufsausübung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 403;
BGHZ 37, 247, 249 f; BGH EGE VI 107, 111 f; X 65, 66;
XI 23, 24). § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ist zu dem Schutze der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte geschaffen.
Das Interesse der Rechtspflege, gegenüber Rechtsuchenden dem Anschein vorzubeugen, daß ein Anwalt aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BRAO genannten Beziehungen seinen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen könnten, überwiegt in der Regel das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstat-bestände" schaffen, bei deren Vorliegen die Zulassung als Anwalt bei dem betreffenden Gericht versagt werden kann, ohne daß im Einzelfall zusätzlich Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßten. Damit ist zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (BGH EGE XI 23,
 25; vgl. auch BGH Beschl. v. 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 = LM BRAO § 20 Nr. 4). Der Zweck des Gesetzes, auch nur den Anschein der Möglichkeit einer sachfremden Beeinflussung zu vermelden, läßt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht in vergleichbarer Weise durch Ausschließung der Gerichtsperson im Einzelfall (§§ 41 f ZPO) erreichen. Das gleiche gälte für eine Zulassung des Rechtsanwalts mit der Beschränkung, nicht vor dem Spruchkörper aufzutreten, dem der Verwandte (oder der Ehegatte) des Rechtsanwalts angehört;
 
im übrigen wäre eine solche Beschränkung mit dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege nicht zu vereinbaren (BGH EGE XI 23, 26); eine nur freiwillige Selbstbeschränkung des Rechtsanwalts würde den Gesetzeszweck verfehlen, weil sie keine rechtliche Bindungswirkung hervorriefe und in der Öffentlichkeit auch imbekannt bliebe. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO liegt daher auch in der oben wiedergegebenen Auslegung durch den Senat noch im Rahmen verfassungskonformen gesetzgeberischen Gestaltungsermessens.
Der Verfassungskonformität des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BR/ und seiner Auslegung durch den Senat steht auch nicht entgegen, daß die Vorschrift den Interessenkonflikt nur im Rahmen des Zulassungserfordernisses nach der Bundesrechts-anwaltsordnung regelt und nicht auch verhindert, daß in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- oder Finanzgerichtbar-keit ein Rechtsanwalt bei einem Gericht auf tritt, an dem einer seiner Verwandten (oder sein Ehegatte) als Richter tätig ist. Es mag durchaus zutreffen, daß auch in Jenen Fällen für die Öffentlichkeit der Anschein sachfremder Be einflussungsmöglichkeiten entstehen kann und daß die gelt Regelung auf der Grundlage des ZulassungsVerfahrens für d Ansehen der Rechtspflege einen nur unvollkommenen Schutz bietet. Ein sachlicher Unterschied besteht Jedoch darin, daß an Jenen Gerichten - anders als beim Landgericht (Ziv kammer) - kein Anwaltszwang herrscht. Schon deshalb ist für ein Zulassungsverfahren dort kein Raum (vgl. im übrig auch den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 10. Oktober
 
Der Antragsgegner hat ausgeführt, daß sich eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege nicht ausschließen lasse: Trotz der Namensverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Schwager sei es nicht unwahrscheinlich, daß interessierte rechtsuchende Personen von dem Schwäger Schafts Verhältnis Kenntis erlangten.
Dann lasse sich kaum der Anschein vermeiden, daß der Antragsgegner seine persönlichen Beziehungen zu seinem Schwager für seine Mandanten ausnutzen könnte. Auch könnten sich Zweifel an der Objektivität und Unbefangenheit der Richterkollegen seines Schwagers bei der Entscheidung von Rechtssachen am Landgericht ergeben, an denen der Antragsteller als Rechtsanwalt beteiligt sei. Dabei falle ins Gewicht, daß es sich bei dem Landgericht Freiburg noch nicht um ein "ausgesprochenes Groß Stadtgericht" mit so vielen Richtern handle, daß schon deswegen eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege nicht zu befürchten wäre. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch.
bb) Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe im ersten Rechtszuge dargelegt, daß er in der Vergangenheit Rechtsanwälte bei den Gerichten in Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim stets auch dann zugelassen habe, wenn dort ein Verwandter oder der Ehepartner an dem Gericht tätig sei; als Grenze für diese Zulassungspraxis habe er eine Einwohnerzahl von 230 000 angegeben. Durch diese Beschränkung auf ein einziges Merkmal hat er nach Ansicht des Antragstellers in ermessensfehlerhafter Weise weitere wesentliche Entscheidungsgrundlagen außer acht gelassen, nämlich Art und Größe des jeweiligen Ge-
 
riehts, die Anzahl der dort tätigen Rechtsanwälte und den Grad der Jeweiligen Verwandtschaft zwischen dem Rechtsanwalt und dem Richter sowie dessen Dienstrang und Funktion an dem Jeweiligen Gericht. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigt sich nach Meinung des Antragstellers die Versagung seiner Zulassung am Landgericht Freiburg.
Die Rüge geht fehl. Der Antragsgegner hat nach seinen Darlegungen im ersten Rechtszuge die Auflockerung der Zulassungspraxis nicht schematisch von der Einwohnerzahl 2^0 000 abhängig gemacht, sondern hat auf die Überschaubarkeit der Verhältnisse nach Größe und Charakter der Jeweiligen Stadt abgestellt. Im Gegensatz zu Stuttgart, Mannheim und Karlsruhe hat er die Verhältnisse in Freiburg für noch überschaubar angesehen und dementsprechend die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege für den Fall der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Landgericht Freiburg für nicht ausgeräumt erachtet. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Handhabung der Zulassungen in Mannheim und Karlsruhe gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO unbedenklich ist; denn selbst wenn auch an diesen Gerichten, wie der Antragsteller meint, weitere Differenzierungen erforderlich wären - etwa zwischen Ehegatten einerseits und lediglich Verschwägerten andererseits sowie nach der Bedeutung des Amtes an dem betreffenden Gericht so wäre der Antragsteller hierdurch nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch bewirkt keine Selbstbindung der Verwaltung (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 » EGE XII 15 und vom •
11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3, 5). Zu Unrecht sieht der Antragsteller einen weiteren Ermessens-
 
fehler darin, daß der Antragsgegner seit vielen Jahren unverändert die Grenze der Zulassung bei 250 000 Einwohnern angesetzt habe, obwohl sich in Mannheim, Karlsruhe und Freiburg die Anzahl der Richter stark erhöht und die Anzahl der Rechtsanwälte sogar beinahe vervierfacht habe. Der Antragsteller übersieht hierbei, daß der An-tragsgegnef nicht auf die Anzahl der Richter und Rechtsanwälte an den einzelnen Gerichten, sondern auf die Überschaubarkeit der gesamten Verhältnisse in den einzelnen Städten abgestellt hat. Weder unter diesem noch unter sonstigen Gesichtspunkten ist der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, auch am Landgericht Freiburg in den Fällen der Zulassung eines mit einem Richter verschwägerten Rechtsanwalts eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege zu verneinen.
cc) Der Antragsteller macht geltend: Die Tatsache, daß er mit dem Richter am Landgericht in Freiburg Dr.	verschwägert ist, sei in Freiburg unbekannt.
Angesichts der Namensverschiedenheit sei es auch mehr als unwahrscheinlich, daß sie Rechtsuchenden bekannt werde, zu demal da die Familie des Schwagers bereits seit Jahren nicht in Freiburg, sondern - 15 km entfernt - in Kirchzarten	$)
wohne und zwischen ihr und seiner, des Antragstellers Familie keine Kontakte bestünden. Im Gegensatz dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Namensverschiedenheit mindere zwar die abstrakte Gefährdung, schließe aber doch nicht aus, daß im Laufe der Zeit, wenn der Antragsteller als Anwalt in Freiburg bekanntgeworden sei, mindestens seine Kollegen, aber auch ein breiterer Personenkreis von dem Schwägerschaftsverhältnis Kenntnis erlangten.
Diese Prognose und die daraus gezogenen Folgerungen sind vertretbar und halten sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
10 -
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dd) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß der Vater des am Landgericht Freiburg zugelassenen Rechtsanwalts	seit	dem	1.	März	1976	dort
 ebenfalls als Richter tätig ist, und zwar sogar als Vizepräsident, Ubersieht er schon, daß in einem solchen Falle die Frage der Entziehung der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO - anders als im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BRAO - auch den Gesichtspunkt der Wahrung des Besitzstandes betrifft und daher eine zusätzliche Wertung erforderlich macht. Die Fälle der Versagung der Zulassung und ihrer Entziehung sind daher in einem wesentlichen Punkte ungleich gelagert, so daß schon deswegen eine Selbstbindung des Antragsgegners nicht besteht.
ee) Der Antragsteller führt weiter an, daß am Amtsgericht Freiburg Rechtsanwalt	zugelassen
 ist, obwohl dort seine Schwägerin Barbara	als
 Richterin tätig ist. Der Vortrag läßt indessen offen, ob nicht auch in diesem Falle der Rechtsanwalt bereits am Amtsgericht Freiburg zugelassen war, bevor seine Schwägerin dort als Richterin tätig wurde. Davon abgesehen tritt eine Selbstbindung der Verwaltung erst durch eine längere, gleichbleibende Handhabung des Ermessens (BGH EGE X 83,
 87; XI 23» 26) und bei einem rechtsfehlerhaften Verwaltungsbrauch - wie dargelegt - auch dann nicht einmal ein; ein - hier unterstellter - Einzelfall reicht in keinem Falle aus.
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ff) Soweit der Antragsteller auf eine weitherzige Zulassungspraxis in anderen Bundesländern hinweist, vermag er auch damit einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht darzutun; insbesondere binden, wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, die Ermessensentscheidungen anderer Landesjustizverwaltungen nicht den Antragsgegner.
gg) Endlich ergibt sich ein Ermessensfehler auch nicht daraus, daß der Antragsgegner dem Antragsteller die Zulassung beim Landgericht Freiburg verweigert hat, obwohl seine Ehefrau im Zeitpunkt des Versagungsbescheides (16. Mai 1979) noch wegen ihres Studiums für die folgenden zwei bis drei Jahre an den Wohnort Freiburg gebunden war und währenddessen die im Oktober 1977 geborene Tochter zu betreuen hatte. Derartige persönliche Belange müsAen in der Regel gegenüber dem Interesse der Rechtspflege zurücktreten. Auch das erwähnte Vorbringen nötigte den Antragsgegner nicht dazu, eine Ausnahme zu machen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, daß die Bindung der Ehefrau des Antragstellers an den Wohnort Freiburg nur vorübergehender Natur war, während eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Freiburg sich auf Dauer erstrecken mußte und daher zu einer Gefährdung der Rechtspflege auf unabsehbare Zeit geführt hätte.
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12 -
SS
2. Versagung der Zulassung beim Amtsgericht Freiburg
a)	Insoweit 1st der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 3
BRAO ebenfalls gegeben, denn an diesem Gericht 1st die Schwester des Antragstellers Regina	geb. G^^
seit dem 1. November 1979 wieder als Richterin tätig.
Im Zeitpunkt des Versagungsbescheides (23. Mai 1979) war sie zwar noch beurlaubt, doch stand das Ende ihrer Beurlaubung (31. Oktober 1979) bereits nahe bevor. Unter diesen Umständen griff der Schutzzweck des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO bereits durch. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, die Zulassungsfrage ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß mit Sicherheit wenige Monate später ein Sachverhalt gegeben sein wird, der die Frage der Entziehung der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO auf wirft und - in Ermangelung eines bis dahin entstehenden schutzwürdigen Besitzstandes -schwerlich zu einem für den Rechtsanwalt günstigeren Ergebnis führen könnte.
b)	Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 1 verwiesen, soweit sie nicht die besonderen Verhältnisse am Landgericht Freiburg betreffen. Gegen die Zulassung des Antragstellers am Amtsgericht Freiburg spricht zusätzlich, daß es sich nicht - wie beim Landgericht - um ein Kollegialgericht handelt, so daß der einzelne Richter noch mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit tritt; dies gilt im vorliegenden Fall um
 so mehr, als das Amtsgericht Freiburg nach dem Vorbringen des Antragstellers nur 21 Richter umfaßt, während am Landgericht Freiburg immerhin 43 Richter tätig sind.
 
c)	Der Antragsgegner hat sich ln seiner Ermessensausübung auch nicht dadurch gebunden, daß er die Schwester des Antragstellers nach dem Ende Ihrer Beurlaubung wieder dem Amtsgericht Freiburg zugewiesen und damit den Interessenkonflikt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO erst heraufbeschw hat. Der Antragsgegner hat dem Wunsch der Richterin, ihren Dienst wieder beim Amtsgericht Freiburg aufzunehmen, nicht aus unsachlichen Gründen, sondern deswegen entsprochen, weil sie selbst kleine Kinder zu betreuen hat.
III.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts konnte der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; BGH EGE XII 39, 41) unterschreiten da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltscha als solche, sondern nur die Zulassung bei zwei bestimmten Gerichten zu dem Gegenstand hat.
Pfeiffer	Girisch	Hagen	Jähnkc
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer