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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Landes Justizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung Je Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Zitierte Normen: § 13a FGG
KostenAnvrZGribbohmVogtBeschwerdeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnvrZ (B) 14/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Hans-Dietrich
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Landes Justizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung
 
Je
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 1980 seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Dezember 1978 zurückgenommen. Deshalb hat er gemäß § 201 Abs. 1 BRAO die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen. Dagegen erscheint es aus Billigkeitsgründen nicht geboten.
ihm die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 13 a Abs« 1 Satz 1 FGG).
Vogt
 Girisch	Laufhütte
 Gribbohm
Correll
 Siebecke
Kohlndorfer