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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Laufhütte sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer am 26. Juni 1976 ist der Antragsteller als juristischer Mitarbeiter bei dem Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein) e.V. in Berlin angestellt, dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung auf dem Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erteilt worden ist. November 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Rechtsbeistandes gegen § 89 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoße und außerdem dem Antragsteller bei voller Ausübung seiner Tätigkeit für den Verein nicht genügend Zeit für eine volle Ausfüllung des Rechtsanwaltsberufes verbleibe® Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. ist der Auffassung, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund voriiegi, weil der Antragsteller mindestens in Ausnahmefällen mittelbar auch für den Einzelverbraucher rechtsberatend tätig werde und außerdem nicht die für einen Rechtsanwalt notwendige hervorgehobene Stellung innerhalb des Vereins einnehme, seine Tätigkeit also mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis mit Recht die Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim Verbraucherschutzverein als unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts gewertet (§7 Nr, 8 BRAO), 1, Keine Bedenken bestehen zunächst dagegen, daß der Ehrengerichtshof seine Entscheidung mit zu dem Teil anderen rechtlichen Erwägungen begründet hat, als sie dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin zugrunde liegen. Zwar ist die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 BRAO auf den in diesem Gutachten angeführten Versagungsgrund beschränkt; andere als die dort aufgeführten Versagungsgründe sind der gerichtlichen Nachprüfung und Entscheidung entzogen. als Versagungsgrund aufgeführt ist, nämlich das Anstellungsverhältnis des Antragstellers beim Verbraucherschutzverein in Berlin, im Rahmen derselben gesetzlichen Vorschrift unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGHZ 38, 241, 244; BGH EGE XIII 5, 6). 2. Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung in diesem Unternehmen innehat. Die danach für eine "gehobene Stellung" zu fordernden Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend entschieden hat, nicht. Organisations- und Stellenplan des Verbraucherschutzvereins) neben dem Geschäftsführer, Rechtsanwalt H|BB’ nur ein juristischer Mitarbeiter, nämlich der Antragsteller als sein Vertreter, zwei Sachbearbeite-rinnen, ein weiterer Herr sowie zwei Schreibkräfte tätig sind. Sollte es wirklich so gewesen sein, daß dem derzeitigen Geschäftsführer des Verbraucherschutzvereins, Rechtsanwalt damals unter den gleichen Bedingungen, wie sie jetzt der Antragsteller unterliegt, die Zulassung erteilt worden ist, so könnte dem Antragsteller das nichts nützen. Daraus, daß ein anderer im Einzelfall Vorteile erlangt haben mag, auf die er möglicherweise keinen Anspruch hatte, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BGHZ 19, 348, 355; BVerfGE 9, 213, 223; BGH NJW 1977, 808, 809).

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 3 GG § 13a FGG
RechtsanwaltTätigkeitEhrengerichtshofStellungUnternehmen

Volltext der Entscheidung

2140 09S
SS
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/78 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Reinhard
B
>
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
 die Rechtsanwaltskamraer B| Vorstand, BuflHallee
, vertreten durch ihren Bl
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
2
S 7
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
 die Richter Kirchhof, Hürxthal und Laufhütte sowie die
 Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
 am 26. Juni 1978
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 1977 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin wird zurückgewiesen.
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird Jedoch wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 25. November 1976 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der am 8. Februar 1944 geborene Antragsteller, der am
11.	Oktober 1974 die große Juristische Staatsprüfung be-standen hat, betreibt seit Anfang 1977 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin.
Seit dem 1. Juni 1976 ist der Antragsteller als juristischer Mitarbeiter bei dem Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein) e.V. in Berlin angestellt, dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung auf dem Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erteilt worden ist. Der Antragsteller will diese Stellung neben der Anwaltstätigkeit beibehalten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 25. November 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Rechtsbeistandes gegen § 89 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoße und außerdem dem Antragsteller bei voller Ausübung seiner Tätigkeit für den Verein nicht genügend Zeit für eine volle Ausfüllung des Rechtsanwaltsberufes verbleibe®
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Er
 
ist der Auffassung, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund voriiegi, weil der Antragsteller mindestens in Ausnahmefällen mittelbar auch für den Einzelverbraucher rechtsberatend tätig werde und außerdem nicht die für einen Rechtsanwalt notwendige hervorgehobene Stellung innerhalb des Vereins einnehme, seine Tätigkeit also mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II«
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis mit Recht die Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim Verbraucherschutzverein als unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts gewertet (§7 Nr, 8 BRAO),
1, Keine Bedenken bestehen zunächst dagegen, daß der Ehrengerichtshof seine Entscheidung mit zu dem Teil anderen rechtlichen Erwägungen begründet hat, als sie dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin zugrunde liegen. Zwar ist die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 BRAO auf den in diesem Gutachten angeführten Versagungsgrund beschränkt; andere als die dort aufgeführten Versagungsgründe sind der gerichtlichen Nachprüfung und Entscheidung entzogen. Diese Grenze seiner Nachprüfungsbefugnis hat der Ehrengerichtshof aber auch nicht überschritten. Er war nicht gehindert, denselben Lebenstatbestand, welcher der Rechtsanwaltskammer zur Begutachtung vorgelegt worden war und in dem Gutachten

als Versagungsgrund aufgeführt ist, nämlich das Anstellungsverhältnis des Antragstellers beim Verbraucherschutzverein in Berlin, im Rahmen derselben gesetzlichen Vorschrift unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGHZ 38, 241, 244; BGH EGE XIII 5, 6). Das gleiche gilt für den Anwaltssenat als Beschwerdegericht.
2.	Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung in diesem Unternehmen innehat. Eine "Spitzenstellung” oder eine Position als "Führungskraft" ist zwar dazu nicht erforderlich. Eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sowie auf Art und Umfang des Unternehmens an (vgl. BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123;
NJW 1962, 202 Nr. 6; EGE VII 72, IX 71, XI 3, XIII 85,
87; zuletzt Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77).
Die danach für eine "gehobene Stellung" zu fordernden Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend entschieden hat, nicht. Der Verbraucherschutzverein beschäftigt sich zwar mit Spezialfragen des Wettbewerbsrechts, die ohne juristische Vorbildung oder eine andere qualifizierte Ausbildung häufig nicht zu lösen sein werden. Das allein ist indessen nicht entscheidend. Vom Umfang her gehört der Verein jedenfalls nicht zu den bedeutenden Unternehmen; das ergibt sich schon daraus, daß nach den eigenen Erklärungen
 
des Antragstellers in diesem Verfahren in Verbindung mit dem Inhalt der von seinem Prozeßbevollmächtigten überreichten Abschrift der Anlage zu dem Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 1976 (A. Organisations- und Stellenplan des Verbraucherschutzvereins) neben dem Geschäftsführer, Rechtsanwalt H|BB’ nur ein juristischer Mitarbeiter, nämlich der Antragsteller als sein Vertreter, zwei Sachbearbeite-rinnen, ein weiterer Herr sowie zwei Schreibkräfte tätig sind. In diesem doch recht kleinen Unternehmen nimmt der Antragsteller nur die zweite Stelle ein. Weder der Anstellungsvertrag noch der Organisations- und Stellenplan enthalten einen Anhaltspunkt, der auf eine aus dem Üblichen herausragende Bedeutung hinweisen könnte. Selbst wenn sich die Tätigkeit des Antragstellers, soweit sie hier interessiert, wie Rechtsanwalt Hf|H a^s Zeuge vor dem Ehrengerichtshof ausgesagt hat, entgegen der ausdrücklichen Regelung im Organisations- und Stellenplan nicht in der Vorbereitung der gerichtlichen Verfahren erschöpfen sollte, die von ihm vorbereiteten Verfahren also nicht ausschließlich von dem Zeugen als Geschäftsführer, sondern auch von ihm selbständig eingeleitet werden, so ergibt die Gesamtbeurteilung nach alledem doch noch keine ’’gehobene Stellung” in dem aufgezeigten Sinne, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar wäre.
3.	Hiernach bedarf es nicht der Prüfung, ob die Angestelltentätigkeit des Antragstellers auch deshalb nicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, weil er Angestellter eines Schutzvereins ist, dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung erteilt worden ist (vgl. dazu BGHZ 65, 276) oder weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten
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 nicht unterworfenen Geschäftsherrn, sei es auch nur mittelbar, Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. dazu BGHZ 68, 62, 63 mit Nachweisen).
4.	Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt schließlich die Versagung seiner Zulassung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sollte es wirklich so gewesen sein, daß dem derzeitigen Geschäftsführer des Verbraucherschutzvereins, Rechtsanwalt damals unter den gleichen Bedingungen, wie sie jetzt der Antragsteller unterliegt, die Zulassung erteilt worden ist, so könnte dem Antragsteller das nichts nützen. Daraus, daß ein anderer im Einzelfall Vorteile erlangt haben mag, auf die er möglicherweise keinen Anspruch hatte, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BGHZ 19, 348, 355; BVerfGE 9, 213, 223; BGH NJW 1977, 808, 809).
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Senat hat den angefochtenen Beschluß lediglich entsprechend § 41 Abs. 2 Satz 2 BRAO ergänzt.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAÜ, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Es besteht kein Anlaß, von dem sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM nach unten abzuweichen (vgl. BGHZ 39, HO, 115/116; BGH EGE XII 39, 41).
Dr. Pfeiffer	Kirchhof	Hürxthal	Laufhütte
 Correll	Siebecke	Schaefer