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BGH

Gericht: BGH
VorsitzendeRechtsanwaltAngeklagteVerteidiger

Volltext der Entscheidung

2126 068 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/77 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
§
Assessors Dr.
Heinz
»
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Michael 01
F^iilHHIIIHH 2JHHI straße
2.	Rechtsanwalt Prof. Dr. F.K. I B|^IB> Wilhelm-PjHB-Straße
3.	Rechtsanwalt Manfred
 PäflB» SB Rue
 gegen
die Rechtsanwaltskammer in F ihren Präsidenten,
 vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,hat am 13. Februar 1978 durch den Präsidenten des Bundes-gerichtshofs Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Hürxthal und Laufhütte sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwalte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 6, Dezember 1976 wird zurück ge wie sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Der am	19^7 geborene Antragsteller
 legte nach einem Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg und Frankfurt am 15. Juli 1971 die erste und am 25. November 1975 die zweite juristische Staatsprüfung ab. In der letzten Zeit vor der zweiten Staatsprüfung war er als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr. von PlflHHVtätig. Mit Schreiben
 vom 1. Dezember 1975 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Frankfurt am Main. Der Vorstand der Antragsgegnerin widersprach durch Gutachten vom 4. Februar 1976 der beantragten Zulassung. Er machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Hiergegen hat der Antrag“ steiler rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 6. Dezem-, ber 1976 diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde einge-legt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, daß der im Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Die Landesjustizverwaltung hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt aber erfolglos.
III.	Die Antragsgegnerin macht nur den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5, nicht etwa den des § 7 Nr. 6 BRAO geltend. Sie stützt ihre Ansicht nicht auf eine politische Tätigkeit des Antragstellers, sondern auf dessen Verhalten gegenüber Vertretern und Organen der Rechtspflege, ohne daß es darauf ankommt, welche politische Überzeugung
 der Antragsteller besitzt und nach außen hin vertritt.
In vielen Ländern wird die Zulassung zu dem Beruf eines Rechtsanwalts neben der erforderlichen Ausbildung an be-
sondere Voraussetzungen geknüpft. So schreibt zu dem Beispiel in Frankreich das Gesetz Nr. 71 - 1130 vom 31. Dezember 1971 vor, daß der Anwalt unbescholten, nicht wegen Taten gegen die Ehre, Redlichkeit oder die guten Sitten vorbestraft ist oder Disziplinarstrafen oder Verwaltungsmaßnahmen wegen vergleichbarer Taten verwirkt hat (Art. 11 Abs. 4-6 des Gesetzes). Der französische Rechtsanwalt hat sich grundsätzlich ehrenhaft zu verhalten; er muß loyal, unabhängig und rücksichtsvoll sein, die Würde des Gerichts achten sowie die Verpflichtungen erfüllen, die ihm die Regeln, Gewohnheiten und die Übungen des Berufsstandes gegenüber den Gerichten, den Mitgliedern der Anwaltskammer und dem Mandanten auf erlegen (Art. 18 des Reglement Interieur du Barreau de Paris). Die Bundesrechtsan-waltsordnung zählt in § 7 die Gründe auf, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin stützt ihre ablehnende Ansicht nur auf § 7 Nr. 5 BRAO. Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
IV.	Diese Vorschrift widerspricht nicht, wie der Antragsteller meint, dem Grundgesetz. Der Senat hat bereits in vielen Beschlüssen die Vereinbarkeit des § 7 Nr. 5 BRAO mit dem Grundgesetz anerkannt (BGHZ 68, 46 m.w. Nachw.). Er hat auch darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Mcärz 1969 - 1 BVR 444/68 -, durch den es eine die Grund ge setzwidrigk eit des § 7 Nr. 5 BRAO behauptende Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat, diese
 Vorschrift als subjektive Ziü nssungsvorausSetzung für den Beruf des Rechtsanwalts wegen der Bedeutung dieses Berufs für die Rechtspflege verfassungsrechtlich für unbedenklich hält.
1. Dem stehen die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte und angegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Entscheidungen sind nicht zu § 7 Nr. 5 BRAO ergangen. So betrifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/75 nur die Übernahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. Sie besagt insoweit lediglich, daß es für eine politische Betätigung des im Rahmen der freien Wirtschaft Tätigen nur die Schranken der allgemeinen Strafgesetze und die Androhung der Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG gibt (NJW 1975, l64l, 1649). Hier steht aber, wie bereits gesagt, nicht eine politische Tätigkeit zur Erörterung. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 =
NJW 1977, 892 ist zu dem vorläufigen Berufsverbot gemäß § 150 BRAO ergangen, hält diese Bestimmung aber auch bei verfassungskonformer Auslegung für vereinbar mit dem Grundgesetz. Vom Bundesverfassungsgericht wird dabei hervorgehoben, daß Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahl nur unter strengen Voraussetzungen zu dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft sind (NJW 1977, 893 m.w.Nachw.). Das Grundrecht der Berufsfreiheit steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit,

deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grund-gesetzes der oberste Rechtswert ist (BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504, 1506 m.w.Nachw.). Das ist bei der Auslegung des § 7 Nr. 5 BRAO insbesondere bei dem Begriff der Unwürdigkeit zu beachten. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe hat in Einklang mit den Grundrechten oder diesen gleich geteilten Rechten zu erfolgen (BVerfGE 4, 52, 58; 7, 53, 56). Verfassungskonforme Auslegung gebietet es deshalb, den Begriff '•unwürdig” eng aus zulegen; d.h. er ist streng berufsbezogen an Hand der Anforderungen und Maßstäbe auszufüllen, denen der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege ( § 1 BRAO) genügen muß. Unter dieser Voraussetzung ist die Vorschrift mit Art. 12 GG vereinbar. Zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG, wie der Antragsteller beantragt hat, besteht daher keine Veranlassung.
2. Bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO ist das berechtigte Interesse des Bewerbers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, abzuwägen. Der Bewerber ist als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts anzusehen, wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, daß durch seine Zulassung wichtige Belange der Rechtspflege gefährdet werden. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO).
Ihm ist die Aufgabe zugeteilt, unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein.
Er kann die Recht such enden in allen Rechts an gelegenhei ten beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden
 vertreten (§ 3 BRAO). Als Diener der Rechtspflege soll er mithelfen, das Recht zu verwirklichen. Damit tritt der Rechtsanwalt - wie es in der Begründung des Regierungsentwürfe einer Bundesrechtsanwaltsordnung von 1957 (BT Drucks. III/120, Bern, zu § 1 S. A) heißt und worauf auch das Bundesverfassungsgericht zur Kennzeichnung der besonderen Aufgaben der Rechtsanwälte ausdrücklich Bezug genommen hat (BVerfGE 26, 186, 19^) -
"an die Seite der Gerichte und Staatsanwaltschaft.......
Diese Stellung innerhalb der Rechtspflege verpflichtet den einzelnen Rechtsanwalt, bei der Ausübung des Berufes auf sie Bedacht zu nehmen. So darf der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter in einem Zivilprozeß oder als Verteidiger in einem Strafverfahren nicht bewußt dem Unrecht dienen oder die Rechtsfindung erschweren.” Denn als Verteidiger nimmt der Rechtsanwalt nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr; er fungiert zugleich als Prozeßbeteiligter mit eigenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlich geordneten Verfahren, in dem über den Strafanspruch der staatlichen Gemeinschaft eine Entscheidung gefällt werden soll (BVerfGE 39, 156, l65). Deshalb müssen Rechtsanwälte Persönlichkeiten sein, denen sich der Rechtsuchende unbedingt anvertrauen kann (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76 -). Da der Rechtsanwalt nur dem Gesetz und dem Gewissen unterworfen ist, kann er nur dann, wenn er die erforderliche innere Haltung und Sachlichkeit bewahrt, seiner Aufgabe gerecht werden (vgl. BGH EGE VI, 57, 6l; Beschl. v. 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 8/66; BGHZ 68, 57). Daran, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht zugelassen wird, haben sowohl die Öffentlichkeit wie auch die einzelnen
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Rechtsuebenden ein dringendes Interesse. Diese Gesichtspunkte sind für die Anwendbarkeit des § 7 Nr. 5 BRAO wesentlich (vgl. BGH EGE VIII, 38/39; Beschl. v. 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 8/66 -). Wer die Rechtsordnung und die Rechtspflege als Institution negiert und unzulässigerweise angreift und durch sein Verhalten zeigt, daß er die dargelegte Aufgabe nicht erfüllen will oder kann und sich bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht innerhalb der Rechtsordnung bewegen will, darf nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Bewerber in seinem Auftreten vor Gericht mehrfach durch unsachliche verfahrensverzögernde und beleidigende Angriffe hervorgetreten ist, um damit die Durchführung eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens zu stören oder die Rechtsfindung zu erschweren. Der Schutz der allgemeinen Rechtspflege und die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung gehen dem Interesse eines solchen Bewerbers an der Zulassung vor. Bei der Beurteilung ist das bisherige Gesamtverhalten des Bewerbers zu berücksichtigen (BGHZ 68, 50).
V.	Der Senat hat die Akten 4 Js 865/69, 71 Js 605/74,
4 Ls 6/74, Ls 20/75 Ns, 80 KLs 4/72 und Auszüge aus den Akten 4 Ls 16/76 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, 2 Ds 50/74 des Amtsgerichts Kirchhain, die Personalakten des Antragstellers beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt, letztere mit den Sonderheften 1 - 5 zu I D 640 - I 2 nebst Protokoll des 38. Verhandlungstages des "Stammheimer-Prozesses", sowie die Akten betr. Zulassung des Assessors Knöss 1 EGH 3/75 des Ehrengerichtshofs beim Oberlandesgericht in Frankfurt, AnwZ (B) 17/76 des Bundesgerichtshofs,
 
herangezogen. Dem Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten haben diese Akten zur Einsicht Vorgelegen oder zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. Damit und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben sich zu den einzelnen Vorwürfen geäußert. Aus den bei gezogenen Akten und den Erklärungen des Antragstellers hat der Senat folgendes festgestellt:
1.	Am 25. September 1974 trat der Antragsteller als Unterbevollmächtigter des Verteidigers in dem Verfahren gegen die Studentin Latour auf. Diese war der Widerstandsleistung gegen Polizeibeamte und des Landfrieden sbruchs beschuldigt, wurde aber nach mehrtägiger Verhandlung mangels Beweises freigesprochen. Sie sollte bei einer Demonstration zusammen mit anderen faustgroße Steine gegen herankommende, etwa 45 - 50 m entfernte Polizeibeamte geworfen haben.
Der Antragsteller stellte in der wiederholt von Zeugen gestörten Sitzung einen Beweisantrag, daß die Angeklagte - körperlich - nicht in der Lage sei, einen faustgroßen Stein auf diese Entfernung zu werfen; der Vorsitzende solle einen ähnlichen Versuch unternehmen (Protokoll Bl. 96 d.A. - 4 Ls 6/74). Dieser Beweisantrag wurde zurückgewiesen, weil das Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Beschluß entsprach der Rechtslage. Der Angeklagten Lafll war in jenem Verfahren vorgeworfen, sich am 28. März 1973 als Täterin an Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen beteiligt zu haben, die aus einer Menschenmenge in einer die öffent« liehe Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
 begangen wurden (Bl. 17 ff, 27 d.A. 4 Ls 6/74 der Staatsanwaltschaft Frankfurt). Sie sollte sich an Steinwürfen gegen Polizeibeamte beteiligt, einen Stein in Richtung des Polizeibeamten Hassner geworfen und sich dadurch des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB idF des Dritten Strafrechtsreformgesetzes vom 20. Mai 1970 (BGBl I 505) schuldig gemacht haben.
Es handelte sich um die Beteiligung an einer Demonstration, bei der 48 Polizeibeamte verletzt wurden.
Für den Schuldvorwurf kam es nicht darauf an, ob die Angeklagte einen Stein eine bestimmte Strecke weit werfen konnte, sondern nur darauf, ob sie sich durch einen Steinwurf an den Gewalttätigkeiten beteiligt hatte. Weitere Beweisanträge zu dem vom Antragsteller genannten Thema waren daher imzulässig. Trotzdem stellte der Antragsteller erneut einen Beweisantrag dazu (Bl. 91» 96 a). Dieser Antrag wurde als unzulässig abgelehnt, da das Beweisthema den gleichen Inhalt wie der erste, zurückgewiesene Beweisantrag habe. Der Antragsteller lehnte in diesem Zusammenhang den Vorsitzenden wegen dessen Bemerkung, die Beratung über den wiederholten Beweisantrag werde nur kurz dauern, erfolglos ab. Als im Verlauf dieser Sitzung der den Vorsitz führende Richter	den	Antragsteller	auf
 einen prozessualen Mangel hinwies, erwiderte dieser: nAch Herr C^l, lassen Sie doch das altväterliche Gehabert. Am Nachmittag dieses Sitzungstages wiederholte der Antragsteller nochmals die bereits abgelehnten Be-weis an träge mit der Änderung, daß die Angeklagte auch keinen Stein aus 40 m Entfernung geworfen haben könne (aaO Bl. 92, 92 R).
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Der beantragten Vernehmung der Zeugin Latour bedurfte es angesichts der Sitzungsniederschrift und des Berichtes des Zeugen Cappel vom 16. Juni 1975 - Bl. 7 ff d.A. I D 640 - S H 1 - I 2 nicht.
Dieses Verhalten widerspricht den Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt, insbesondere einen Verteidiger zu stellen sind. Der Antragsteller versuchte durch wiederholte, unzulässige Beweisanträge die Durchführung des Verfahrens nach den Vorschriften einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung und damit den Ablauf eines rechts staatlichen Gerichtsverfahrens überhaupt zu behindern imd zu stören. Darüber hinaus versagte er gesetzesgemäß ergangenen Gerichtsbeschlüssen nicht nur die Folge, sondern begegnete auch einem sachlichen Hinweis des Gerichts mit den persönlich herabsetzenden Worten "Ach Herr	lassen	Sie	doch	das altväterliche Gehabe".
Er wollte damit das Gericht verächtlich machen und ließ die erforderliche Achtung vor dem Gericht und das für einen Verteidiger erforderliche korrekte Auftreten vor Gericht (vgl. Dahs, Handbuch des Verteidigers 4. Auflage Rdn. 380) vermissen. Ihm kommt zwar zugute, daß er in diesem Falle noch unerfahren war; trotzdem zeigt sich hier seine innere Einstellung zu Organen der Rechtspflege und deren Tätigkeit.
2.	Am 20, Februar 1975 trat der Antragsteller als Verteidiger des Angeklagten KfH auf, der durch Urteil des Amtsgerichts in Kirchhain wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu 20 Tagessätzen in Höhe von Je 15,— DM verurteilt wurde. In der Hauptverhandlung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Staatsan-
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wait und dem Antragsteller, die zusätzliche Fragen an den Zeugen V^BBund Erklärungen des Angeklagten betrafen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge VflBB von einem Irrenhaus gesprochen. Darauf erklärte der Antragsteller, der Zeuge VBBB motze herum, und fragte den Vorsitzenden Richter, ob das ein Irrenhaus sei.
Als nunmehr der Richter den Antragsteller bat, sich zu mäßigen, antwortete dieser, er würde dies auch dem Richter empfehlen. In seinem Plädoyer trug er vor, er könne eigentlich auf ein Plädoyer verzichten, da ja ohnehin schon von vornherein eine Verurteilung feststehe (Bl. 2u. 20 d.A. ID 640 -SH2-I2 sowie Bl. 53, 55 d.A. 2 Ds 50/74 des Amtsgerichts Kirchhain). Diese Äußerungen des Antragstellers stehen fest auf Grund des Sitzungsprotokolls vom 20. Februar 1975 Bl. 53, 55 d.A. 2 Ds 50/74 des Amtsgerichts Kirchhain, des Berichts des Staatsanwalts PlJBHBvom 20* Mai 1975 (Bl. 1, 2 d.A. I D 640 - S H 2 - I 2) und der dienstlichen Äußerung des Oberamtsrichters jflBHI vom 10. Juli 1975 (Bl. 19/20 des Sonderheftes 2). Der Antragsteller hat eingeräumt, den Richter zur Mäßigung auf gefordert zu haben, will dies aber seinem Mandanten schuldig gewesen sein.
Dieses Verhalten des Antragstellers, der dem Vorsitzenden Voreingenommenheit vorwarf und auf einen Vorhalt derart reagierte, kann nur als unsachlich und arrogant bezeichnet werden. Das gilt um so mehr, wenn man ihm zubilligt, daß er noch nicht über ausreichende Erfahrung verfügte, er deswegen also allen Anlaß hatte, sich zu mäßigen.
3.	Wegen des unter 1. und 2. dargelegten Verhaltens und anderer Vorgänge forderte der Oberlandes-
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gerichtspräsident den Antragsteller am 14. August 1975 gemäß § 22 der Hessischen Disziplinarordnung auf, Stellung zu nehmen (Bl. 14 d.A. ID 640 - S H 1 -I 2). Der Antragsteller äußerte sich durch Schriftsatz vom 26. August 1975 (aaO Bl. 18 ff).
Zu der Sache LaflH» die der Oberlandesgerichtspräsident als Herabsetzung des Gerichtsvorsitzenden bezeichnete, schrieb er:
"Es ist mir unerklärlich, welche Bedeutung Ihre charakterisierende Beschreibung betreffs des Verfahrens gegen Joyce LaflB am 25.9.1974 haben soll, in dem Sie anführen, 'der vorgeworfen wurde, anläßlich einer Demonstration Steine gegen Polizeibeamte geworfen zu haben.' Frau Latour ist in diesem Verfahren rechtskräftig frei ge sprechen worden. Wollen Sie damit andeuten, daß der Verteidiger in solchen Verfahren schon natumotwendig zur Mißachtung der gerichtlichen Institution neigt? Dann würde ich bitten, dies auch deutlich herauszustellen. Ich ging bislang davon aus, daß eine Verteidigung in solchen Verfahren in der BRD noch möglich ist.
Wenn ich als Referendar Verteidigerfunktionen übernehme, ist es mein uneingeschränktes Recht, Beweis an träge, wann auch immer, in welcher Form auch immer, zu stellen. So sieht es die Strafprozeßordnung eigentlich vor." •
• • •
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"Mich in dem Sinne dazu geäußert zu haben, wie es mir vorgeworfen wird, halte ich nicht im mindesten für unangemessen. Solche Ausführungen des Vorsitzenden liegen eindeutig außerhalb seiner Prozeßleitungsbefugnisse."
Weiter trug er vor, daß seine Äußerung im Falle Frafl/KflHIein unangemessener Angriff auf die Ehre des Richters sei, vermöge er nicht im mindesten zu erkennen. Seine Äußerung sei das mindeste, was er seinen Mandanten schuldig gewesen sei.
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Der Oberlandesgerichtspräsident erteilte dem Antragsteller durch DisziplinarverfUgung vom 14. November 1975 wegen der Äußerung, der Richter	solle
 sein altväterliches Gehabe lassen, und der Erklärung, er empfehle auch dem Vorsitzenden Richter sich zu mäßigen, einen Verweis (Bl. 37 - 39 des Sonderheftes l).
Der Verweis wurde nicht rechtskräftig, da der Antragsteller rechtzeitig durch Schriftsatz vom 24. November 1975 Beschwerde einlegte und durch Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung am folgenden Tage aus dem Beamten Verhältnis aus schied, also nicht mehr
 ii	£	der	Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten
 unterstand.
Schon wegen der mangelnden Rechtskraft der DisziplinarverfUgung kann der Senat nicht, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt Prof. Dr. KaflP meint, an die Feststellungen dieser Verfügung gebunden sein. Im übrigen gilt § 118 Abs. 3 BRAO, den der Rechtsanwalt ersichtlich
 über eine strafrechtliche Entscheidung hinaus auf eine frühere disziplinarrechtliche Entscheidung ausdehnen will, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht für ein Zulas sung sverfahren nach den §§ 6 ff BRAO (BGHZ 39, 110 = NJW 1963, 1007). Dem Senat ist es daher nicht verwehrt, über die Feststellungen der Dis-ziplinarveriügung hinausgehende Feststellungen zu treffen.
Die festgestellten Äußerungen stellen ein zusätzliches Fehlverhalten des Antragstellers dar. Im Falle LaHS geht er nicht auf den wesentlichen Vorwurf ein, vielmehr macht er dem Oberlandesgerichtspräsidenten unberechtigte Vorwürfe und nimmt für sich das uneingeschränkte Recht in Anspruch, Beweisanträge "in welcher Form auch immer" zu stellen. Das Recht, offensichtlich unzulässige Beweisanträge zu stellen und zu wiederholen, gibt ihm die Strafprozeßordnung jedoch nicht. Ein solches Verhalten kann in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren,das dazu bestimmt ist, das Recht zu verwirklichen, nicht hingenommen werden. Der Antragsteller läßt insoweit jede Einsicht vermissen.
4.	Am 28. April 1975 hielt der Antragsteller als Stationsreferendar des Verteidigers ein zusätzliches Plädoyer vor dem Landgericht in Frankfurt für den Angeklagten Schwäger. Dabei las er längere Passagen aus dem im Buch von Ilse Staff, Justiz im Dritten Reich, S. 194 207 abgedruckten "Katzenberger-Urteil" vor. Er fragte, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Meldung an den Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. Mai 1975 vorträgt,
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wiederholt deren Sitzungsvertreter: "Erkennen Sie, hier nicht die Ausführungen Ihres Plädoyers wieder?"
Dann stellte er fest, daß jeder, der nicht der Argumentation der Verteidigung folge und zu einem Schuldspruch komme, sich der Rechtsbeugung schuldig mache (Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Frankfurt vom 16. Mai 1975 - Bl. 1 f d.A.
I D 640 - S H 3 - 1/2 -). Einen Vergleich zwischen den Ausführungen des genannten Urteils und den Plädoyers der Staatsanwälte hat er in seinem Schriftsatz vom 26. August 1975 (Bl. 3/4 = Bl. 20/21 d«A. I D 640 - S H 1 -12) nicht bestritten, diesen jedoch als Beweismethodenvergleich bezeichnet. Er behauptete, den Vergleich nur zur Verdeutlichung der Zweifelhaftigkeit eines Indizienbeweises gemacht zu haben. Daß er an die anwesenden Staatsanwälte die Frage gerichtet hat, ob sie Ähnlichkeiten - mit dem Katzenberger-Urteil - wieder entdeckten, hat er entgegen seinem Bestreiten in der mündlichen Verhandlung in seinem Schriftsatz im Disziplinarverfahren vom 26. August 1975 ausdrücklich zugegeben (Bl. 21 d.A.
 I D 640 - S H 1 - 1/2 -). Er hat dabei noch hinzugefügt, er werde auch in Zukunft nicht daran denken, sich im justiziellen Bereich, wenn immer es erforderlich sei, der Arbeit mit Strukturvergleichen zwischen der NS-Herr-schaft und der heutigen Justiz zu enthalten. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln.
Daß der Antragsteller die Ausführungen der Staatsanwälte mit dem Katzenberger-Urteil und dessen Ausführungen verglich, stellt einen schweren Verstoß gegen die Pflichten eines Verteidigers dar. In diesem Urteil des Sondergerichts
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Nürnberg vom 13. März 1942 wurde der Jude Katzenberger "wegen eines Verbrechens nach § 2, rechtlich zusammen-treffend mit einem Verbrechen nach § 4 der Verordnung gegen Volksschädlinge in Verbindung mit einem Verbrechen der Rassen schände" zu dem Tode verurteilt. Daß dieses Urteil absolut rechtswidrig war, ist in rechtlich und politisch interessiertKreisen allgemein bekannt und offenkundig. Es wird als solches und zur Darlegung der Rechtswidrigkeit ja gerade in dem Buch von Ilse Staff auf ge führt. Der Vergleich des Antragstellers konnte hier nur den Vorwurf bedeuten, daß die Staatsanwälte ähnliches Unrecht begingen wie das Sondergericht. Daß ein Beweis durch Indizien größeren Zweifeln unterliegt und sorgfältiger geprüft werden muß als etwa ein Urkundenbeweis, ist selbstverständlich. Zum Nachweis dafür bedarf es keines Vergleichs mit einem unzulässig und rechtswidrig begründeten Indizienbeweis in der Art des Katzenberger-Urteils. Das weiß jeder mit einem Strafverfahren Befaßte, und wußte auch der Antragsteller in jenem Zeitpunkt. Er wollte durch seinen Vergleich die Staatsanwälte diffamieren und ihre Ausführungen nationalsozialistischem Unrecht gleichsetzen. Das zeigt auch seine im Schriftsatz vom 26. August 1975 erklärte Absicht, auch in Zukunft Vergleiche zwischen der NS-Herrschaft und der heutigen Justiz her zu stellen, wodurch er die heutige Justiz in die Sphäre des nationalsozialistischen Unrechts rückt.
Mit den Worten, wenn man zu dem Schuldspruch komme, käme das einer Rechtsbeugung gleich, warf er mindestens den Staatsanwälten, die eine Verurteilung beantragt hattai, weiter ein an eine Rechtsbeugung reichendes Unrecht vor. Das gilt auch, wenn sich die Äußerung auf die Bewertung eines Gutachtens des damaligen Sachverständigen Forster bezog, wie der Antragsteller vorträgt.
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5.	Am 12. September 1975 verteidigte der Antragsteller als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts von P^IBliHi den Angeklagten RflB im Baader-Meinhof-Prozeß vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart.
An diesem Tage war der Sachverständige Prof. Dr. Schröder zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten anwesend. Einige Angeklagte und Verteidiger beanstandeten die Verhandlungsführung des Vorsitzenden und trugen vor, in Anwesenheit des Sachverständigen sei die Verhandlung viel gelockerter und nicht so eiskalt wie an anderen Tagen, an denen -1| H	den	Angeklagten	immer wieder das Wort entzogen worden
 sei (Protokoll Bl. 3068 f). Der Antragsteller griff diesen Vorwurf auf. Es kam zwischen ihm und dem Vorsitzenden zu einer Meinungsverschiedenheit über etwas, was der Vorsitzende nach Ansicht des Antragstellers gesagt haben sollte, die zu dem Vorspielen des auf genommenen Tonbandes führte (Bl. 3070, 3071 des Protokolls). Das Protokoll enthält einige Seiten später den Vennerk:
MRA Dr. H. (ein anderer Verteidiger): Ich möchte den Antrag stellen, daß Sie künftig die Verhandlungsleitung so machen, wie Sie sie heute machen, mit Rücksicht auf die Gegenwart von Herrn Prof. Schröder. ..." (Bl. 3073 H ^	des	Protokolls).	Nachdem	anschließend	Auseinandersetzungen
 darüber, ob dies ein Antrag oder nur eine Anregung sei, und über die Einschaltung einer Pause statt ge funden hatten, die von Rechtsanwalt Dr.	zur Beratung, ob ein
 Ablehnungsgesuch gestellt werden sollte, beantragt worden war (Bl. 3074 - 3083), trat eine Pause von 9.44 bis 10.23 Uhr ein. Unmittelbar nach Fortsetzung der Sitzung lehnte Rechtsanwalt S0B den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit wegen dessen Verhandlungsführung am Morgen dieses Tages ab (Bl. 3084 des Protokolls).
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Weitere Verteidiger, darunter der Antragsteller schlossen sich diesem Ablehnungsantrag an. Dazu gab er, wie er selbst einräumt, gegenüber dem Vorsitzenden folgende Erklärung ab:
"Sie wollen Anträge in dieser Situation gar nicht mehr entgegen nehmen. Damit setzt sich nur das fort, was heute in einer Behinderung der Verteidigung zu dem Ausdruck gekommen ist, daß Sie nämlich insbesondere den Gefangenen BBSS überhaupt nicht mehr hier zu Wort lassen kommen wollen. Sie entziehen ihm mehr und mehr das Wort.”
MIch muß sagen, mich wundert das gar nicht mehr, micht wundert es nicht, Herr Dr. PigBIHP» daß Sie in einer solchen Art und Weise verfahren. Wenn man nämlich in der letzten Zeit sich etwa einschlägige Presseveröffentlichungen an schaut, dann kann man in diesen Presseveröffentlichungen finden, daß sich gewundert wird darüber, warum nach vier Monaten Verhandlungsdauer dieses Verfahren noch immer nicht ordnungsgemäß, was auch immer das heißen mag, über die Bühne gezogen wird. Die Presse wundert sich, warum dieses Verfahren nicht in einem gewünschten Sinne sich vollzieht.
Man kann die gleiche Ansicht auch in den sogenannten Kollegenkreisen vorfinden, nämlich, daß sich gewundert wird, warum dieses Verfahren nicht in einer bestimmten Art und Weise hier durchgeführt wird.
Herr Dr. PiBB§ Sie stehen natürlich aufgrund
 dieser Umstände unter einem bestimmte! Erfolgszwang, unter einem Erfolgszwang, dieses Verfahren in bestimmter Weise auch hier durchzuführen.w
"Hier sollen Menschen vorgeführt werden. Hier sollen Menschen dargestellt werden, es geht heut an diesem 4. Verhandlungstag in dieser Woche über-haupt nicht mehr um ein Strafprozeß offenbar, sondern es geht um eine Darstellung der Gefangenen, die begutachtet werden sollen. Was hat das mit Strafprozeß zu tun. Das heißt etwa, Herr Heldmann sagt Objekte. Ich komme hier auf die Idee, hier wird so etwas gemacht, hier werden Tiere vor geführt. Das ist ein Schauprozeß und mehr nicht.
Und ich finde, das hat mit Strafprozeß überhaupt nichts mehr zu tun." (Bl. 3091/92 des Protokolls).
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, das Verfahren durch den Vorsitzenden an diesem Tage habe mit dem Verfahren und der Sache nichts zu tun gehabt. Das aber habe der Vorsitzende vorgetäuscht. Die damaligen Angeklagten hätten davon aus gehen müssen, daß das Gericht sie ernst nehme. Das sei aber nicht der Fall gewesen. In Wirklichkeit habe es sich um eine verdeckte Observation der Angeklagten durch den Sachverständigen gehandelt, dessen Anwesenheit die Angeklagten nicht gekannt hätten.
Dieses Vorbringen ist nicht richtig. Zu Beginn des Protokolls über den 38. Verhandlung stag wird ausdrücklich
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festgestellt, daß der Sachverständige Prof. Dr. Schröder anwesend war. Der Vorsitzende teilte allen Beteiligten mit, daß dieser nur vor der endgültigen Abfassung der schriftlichen Äußerung beobachten wolle. Nach Erörterung eines Presseartikels wurde auch die Anwesenheit des Sachverständigen ausdrücklich von dem Angeklagten als Grundlage für Vorwürfe gegen den Vorsitzenden herangezogen (Bl. 3068 des Protokolls). Mithin war allen Beteiligten bekannt, daß der Sachverständige zur Beobachtung an der Sitzung teilnahm. Seine Anwesenheit wurde nicht verheimlicht. Die Beobachtung des Verhaltens war auch für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Voraussetzung für jede Hauptverhandlung ist die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten. Fehlt sie, darf, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, nicht verhandelt werden. Kann eine körperliche Untersuchung nicht vorgenommen werden, ist das Verhalten des Betroffenen oft die wichtigste Grundlage für die Beurteilung der Verhandlung sfähigkeit durch den Sachverständigen. Daß der Vorsitzende diesem durch eine gelockerte Verhandlungsführung Gelegenheit gab, die Fähigkeit oder Unfähigkeit der Angeklagten, Anträge zu stellen, auf gestellte Anträge einzugehen und sich sonst prozeßgerecht zu verhalten, klarer als bei einer straff durch geführten Verhandlung zu erkennen, war nicht nur erlaubt, sondern zweckmäßig und sachgerecht. Dadurch konnte der Sachverständige möglicherweise für die Begutachtung bedeutsame Gesichtspunkte feststellen und bei seinem Gutachten berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 367, 368). Diese Verhandlung sführung diente durchaus der Fortsetzung des Verfahrens. Es ist keineswegs so, daß MTiere vorgeführt” wurden und ein Schauprozeß stattfand.
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Eine Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität wirft der Antragsteller dem Vorsitzenden zu Unrecht mit den Worten vor, dieser stehe unter Erfolgszwang, das Verfahren in bestimmter Weise durch zu führen. Den Zwang zu dem Erfolg für den Vorsitzenden sieht er, wie der Zusammenhang der Erklärung und die Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zeigen, im wesentlichen in einem Druck von politischen Behörden und Presseveröffentlichungen in denen die Angeklagten u.a. vor und während der Hauptverhandlung als Verbrecher, Terroristen und Bandenmitglieder bezeichnet worden seien. Auch seien von der Bundes-
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“	regierung	im Dezember 1974 Auszüge aus den Prozeßakten
 mitgeteilt, die sonst noch nicht veröffentlichtworden seien. Der Vorsitzende sei durch seine Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter beim Oberlandesgericht von vornherein für dieses Verfahren ausgesucht und deshalb seien besondere Erwartungen an ihn gestellt worden. Er habe auch vor Prozeß beginn einem evangelischen Geistlichen gegenüber geäußert, nach amerikanischem Recht könne der Prozeß nicht mehr durchgeführt werden. Die Angeklagten hätten kein faires Verfahren mehr erwarten können.
Diese und zusätzlich vorgetragene Umstände recht-%	fertigen	die Erklärungen des Antragstellers in der Haupt-
verhandlung vom 12. September 1975 nicht. Sie waren im wesentlichen unbegründet, außerdem zur Wahrnehmung berechtigter Interessen seines Mandanten nicht geboten, enthielten der Form nach schon nicht die Begründung eines Ablehnungsantrags, wandten sich vielmehr persönlich gegen den Vorsitzenden mit Beleidigungen und herabwürdigenden Werturteilen.
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Die deutsche Rechtsordnung geht davon aus und setzt voraus, daß ein Richter in einem Strafverfahren politischen gegen das Recht gerichteten Erwägungen, von welcher Seite diese auch immer kommen sollten, in seiner Rechtsprechung keinen Einfluß gibt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß BGHZ 68 , 58 darauf hingewiesen, daß ähnliche Vorwürfe, die ein anderer Antragsteller Richtern gegenüber erhoben hatte, unbegründet sind. So hat das Landgericht in Kaiserslautern den Haftbefehl gegen einen der vor ihm u.a. wegen Mordes Angeklagten während des Verfahrens aufgehoben, als kein dringender Tatverdacht mehr bestand (vgl. Bl. 17 des Beschlusses) und ihn auch nicht wegen Mordes verurteilt, obwohl der Angeklagte in vielen Veröffentlichungen zu ”den Terroristen” gerechnet wurde, der sich auch eines Mordes schuldig gemacht habe. Immer wieder werden Entscheidungen deutscher Gerichte in der Öffentlichkeit, insbesondere auch aus politischen Gründen von Parteien und anderen Organisationen angegriffen, weil die Entscheidungen nicht ihren, auch vorher bereits in der Öffentlichkeit eindringlich dargelegten - Wünschen und Zielen entsprechen. Darin zeigt sich, daß der Richter nicht einem Erfolgszwang aus politischen Gründen unterliegt. Was der Antragsteller im einzelnen zu dem angeblichen Erfolgszwang vorträgt, unter dem der Vorsitzende des damaligen Verfahrens gestanden haben soll, ist nicht geeignet, einen solchen zu begründen. Selbst wenn Dr. PiflHHh was keineswegs bewiesen ist, bei seiner Ernennung von vornherein für den Vorsitz in diesem Senat vorgesehen sein sollte, besagt das nur, daß er als geeignet für den Vorsitz in einem solchen umfangreichen Prozeß angesehen und erwartet wurde, er werde den Prozeß bis zu dem Ende leiten können, keineswegs aber.
daß er den Prozeß in einer bestimmten Weise durchführen müsse. Letzteres ist lediglich eine durch nichts begründete Unterstellung des Antragstellers.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende vor Beginn des Verfahrens gesagt hat, daß nach amerikanischem Recht ein Verfahren gegen die Angeklagten nicht mehr durch ge führt werden könnte. Denn das amerikanische Recht hat andere Regelungen als das deutsche.
Dort entscheiden über die Schuld nicht Berufsrichter, sondern Geschworene, die nicht vorher durch Presseveröffentlichungen beeinflußt sein sollen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber entschieden nur Berufsrichter, bei denen vorausgesetzt wird, daß sie objektiv sind und nur nach dem Ergebnis der Haupt Verhandlung (§ 261 StPO) urteilen. Daß die Erklärungen des Antragstellers in der Hauptverhandlung nicht der Verfahrensund Sachlage entsprachen, geht auch daraus hervor, daß er dem Vorsitzenden vorwirft, dieser wolle insbesondere den Gefangenen	überhaupt	nicht mehr zu Worte kommen
 lassen, er entziehe ihm mehr und mehr das Wort, obwohl doch am Morgen dieses Tages die Angeklagten gerade eine gelockerte und die Angeklagten nicht unterbrech ende Verhandlungsleitung hervor gehoben hatten.
Durch dieses Verhalten mißachtete der Antragsteller die Würde des Gerichts. Er verstieß auch sonst gegen die Pflichten eines Verteidigers. Dieser hat die Interessen seiner Mandanten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Sie darf er auch mit der erforderlichen Schärfe vertreten. Dazu, wie weit er dabei gehen darf, hat der Senat in BGHZ 68 S. 56/57 bereits ausgeführt: MEin Rechtsanwalt darf Gegner, auch
 
Gerichte, Staatsanwälte und andere Beteiligte nur insoweit angreifen, als dies zur Wahrung der Rechte seines Mandanten erforderlich ist und er es nach gewissenhafter Prüfung für erforderlich hält. In diesem Rahmen sind auch tadelnde Äußerungen, die den objektiven Tatbestand der Beleidigung erfüllen, erlaubt (§ 193 StGB) oder nicht vorwerfbar. Keinesfalls aber dürfen solche Äußerungen über die erforderliche Interessenwahrnehmung hinaus gehen oder der Form nach beleidigend sein. Was zur Wahrnehmung der Interessen des Jeweils Betroffenen erforderlich und geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwSt (ß) 13/66;
7. Oktober 1968 - AnwSt (B) 2/68 -). Kritisiert der Rechtsanwalt das Verhalten anderer,' auch von Organen der Rechtspflege, so muß die Kritik immer sachlich geübt und nicht in diskriminierender und abfälliger Weise geäußert werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69 Seite 20/21). Schwere Vorwürfe gegen Organe der Rechtspflege wie die der Rechtsbeugung und der Urkundenfälschung, insbesondere in einer öffentlichen Verhandlung, dürfen nur erhoben werden, wenn sie vorher sorgfältig geprüft und zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erforderlich	t
sind. Sonst stellen sie eine schwere Standespflicht-Verletzung des Rechtsanwalts dar (vgl. Dahs aaO Rdn. 111; Bayer. Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte EGE II, 128; Ehrengerichts senat Berlin EGE IV, 1; Ehren gerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone EGE V, 7).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Richter als befangen abgelehnt wird. Auch hier hat der Rechtsanwalt den Richter als Träger der recht sprechenden
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Gewalt zu achten. Er darf bei seiner Ablehnung dem Richter sachlich begründete schwere Vorwürfe machen, soweit er sie für die Rechtfertigung der Ablehnung nach sorgfältiger Prüfung für erforderlich hält. Dabei hat er jedoch die äußere Form zu wahren und seine Gründe mit der erforderlichen Sachlichkeit, nicht jedoch provozierend vorzutragen (vgl. dazu die Rechtsprechung süb ersieht bei Iseie aaO Anhang zu § 43 Ablehnung von Richtern IV Seite 506 ff; vgl. auch Praml NJW 1976, 1967, 1969 f)."
Gegen diese Pflichten hat der Antragsteller schwer verstoßen. Er hat die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit nicht sachlich begründet und gab seine Erklärungen nicht gegenüber dem Gericht ab. Vielmehr griff er den Vorsitzenden persönlich mit sehr scharfen, an ihn gerichteten und schon der Form nach beleidigendöl Worten an. Ihm ist zwar zugute zu halten, daß am Morgen dieses Tages vor der Pause eine zu dem Teil hektische Atmosphäre herrschte, zu der andere ältere Verteidiger mit beigetragen hatten. Dieses schlechte Beispiel berechtigte ihn aber keineswegs zu seinem Tun, zu demal er die Gelegenheit hatte, ruhig zu überlegen und zu handeln. Deshalb kann das Tun anderer Verteidiger das Fehlverhalten des Antragstellers allenfalls ein wenig milder erscheinen lassen. Trotzdem wiegt es weiter sehr schwer.
6.	Vor dem Schöffengericht in Frankfurt waren der Antragsteller und der Assessor KnflB Verteidiger des Angeklagten Ro0, dem u.a. Widerstandsleistung gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wurde. Als der Verteidiger	den	Richter wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt hatte, wurde die HauptVerhandlung vom
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3. November 1975 unterbrochen und neuer Termin auf den 10. November anberaumt. Darauf warfen Zuschauer Grabschmuck in den Sitzungsraum und stifteten Unruhe. Vier Zuschauer wurden vorläufig festgenommen. Da der Vorsitzende weitere Unruhe befürchtete, ließ er unter Berufung auf § 174 GVG den Sitzungssaal räumen. Der MitVerteidiger Knöss wurde ausdrücklich des Saales verwiesen, nachdem er dem Vorsitzenden vorgeworfen hatte, er habe sich als Faschist entpuppt oder er sei ein Faschist, und dies trotz Ermahnung aufrechterhielt. Nach der Sitzung erklärten der Antragsteller und sein Mitverteidiger in einer Presseerklärung 2
"Justizwachtmeister und drei Zeugen stürzten sich mit unglaublicher Brutalität auf die Frauen und schlugen sie teilweise regelrecht zusammen. Das Vorgehen des Richters ScfHIH» der schon vorher wegen angeblicher Fluchtgefahr einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hatte, - in einem Baga teil verfahren -, die Fragen der Verteidigung in der Beweisaufnahme nicht zuließ und der schließlich im Strafprozeß völlig unzulässig, den Verteidiger ab-führen ließ, erinnert so fatal an die Praxis des Volksgerichtshofs, daß wir aufs Schärfste protestieren und alle Strafverteidiger in Frankfurt (M) auf fordern, sich gegen diese bedrohliche Entwicklung zur Wehr zu setzen”.
In der am 10. November 1975 fortgesetzten Hauptverhandlung verlas der Antragsteller im Anschluß an einen vom Angeklagten gegen den Richter gestellten
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S
Ablehnungsantrag Berichte über nationalsozialistische Gerichtsverhandlungen im Dritten Reich aus dem Buch von Ilse Staff Seite 123, wo der Verteidiger eines Angeklagten einen Teil der Hauptverhandlung in einem Hochverratsprozeß wie folgt schildert:
"In diesem Augenblick griff ich ein und bat, vor Eröffnung der Beweisaufnahme den Angeklagten darüber zu befragen, unter welchen Umständen er das oben zitierte Protokoll unterschrieben habe und ob er insbesondere anläßlich der Unterzeichnung dieses Protokolls von den Beamten der Geheimen Staatspolizei geschlagen worden sei.
Ich hatte die Frage kaum ausgesprochen, als der Staatsanwalt erregt aufsprang und den Vorsitzenden des Gerichts ersuchte, die Beamten der Geheimen Staatspolizei gegen derartige Angriffe der Verteidigung in Schutz zu nehmen.
Oberlandesgerichtsrat ... (der Vorsitzende des Gerichts) erhob sich seinerseits aus seinem Stuhl, stützte sich mit seinen Händen auf den Richtertisch und sagte zu mir: ’Herr Verteidiger, ich mache Sie darauf aufmerksam, daß, wenn auch die Verhandlung hier unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt, eine derartige Frage, wie Sie sie gestellt haben, dazu führen kann, daß Sie hier im Saale festgenommen und in Schutz haft abgeführt werden. Wollen Sie die Frage aufrechterhalten oder nicht?' "
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Dazu erklärte der Antragsteller, er werde bei der jetzigen Verhandlung an jene damaligen Verhandlungen erinnert; die Abführung des Mitverteidigers Knflp entspreche der Anordnung der Schutzhaft durch die Gestapo im Dritten Reich.
Der Senat hält den Sachverhalt flir erwiesen auf Grund der Erklärungen des Antragstellers und des Inhalts der beigezogenen Akten. Es bedurfte nicht mehr der Vernehmung der vom Antragsteller benannten Zeugen. Von den benannten Zeugen sind, soweit ersichtlich, lediglich die Zeugin CaflB» auf deren Vernehmung der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof verzichtet hat (Bl. 97,
 99 d.A. 1 EGH 1/76), nur einmal vor dem Ehrengerichtshof in der Zulassungssache KnflP am 9. Februar 1976 vernommen worden. Alle anderen Zeugen haben in verschiedenen Verfahren wiederholt ausgesagt und hatten zu dem Teil schon vorher alsbald nach den Vorfällen im November 1975 dienstliche Erklärungen abgegeben. Der Mitverfasser der Presseerklärung hat sich in seinem Zulassungsverfahren und in dem Strafverfahren gegen ihn eingehend geäußert. Diese Erklärungen und Aussagen hat der Senat verwertet. Allerdings beanstandet der Antragsteller, daß die Aussagen der vor dem Ehren gerichtshof in den mündlichen Verhandlungen vom 2. August 1976 (Bl. 66 ff d.A. 1 EGH 1/76) und vom 6. Dezember 1976 (aaO Bl. 96 ff) im allgemeinen nicht in die Niederschriften auf genommen worden sind. Deshalb stehen diese Aussagen nicht unmittelbar dem Senat zur Verfügung. Aus den früheren Erklärungen in Verbindung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses geht jedoch hervor, daß sie nicht andere, den Antragsteller wesentlich entlastende Aussagen gemacht haben. Zudem hat der Antragsteller in der mündlichen Ver-
 
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handlung vor dem Senat sich selbst von dem Vorwurf des brutalen Verhaltens distanziert, außerdem erklärt, er sei am 3. November 1973, obwohl er sich korrekt verhalten habe, aufgefordert worden, den Sitzungssaal zu verlassen und er habe sich deshalb ohnmächtig und erniedrigt gefühlt.
Das berechtigte ihn jedoch nicht zu der Presseerklärung. Nachdem der Mitverteidiger KnflB den Richter Schwalbe als befangen abgelehnt hatte, konnte dieser das Verfahren vor Beschlußfassung über diesen Antrag nicht weiterführen. Er unterbrach daher die Hauptverhandlung und beraumte neuen Termin an. Von diesem Augenblick ab war das Verfahren gegen Rolh an diesem Tage abgeschlossen. Trotz der Ablehnung hatte der Richter aber noch die zur Aufrecht erhaltlang der Ordnung erforderlichen Mittel (§§ 174 - 180 GVG) anzuwenden (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 29 Rdn. 1). Dazu gehört auch die Räumung des Sitzungssaales, wenn die öffentliche Ordnung gestört ist. Assessor Kn^B wurde auch nicht abgeführt, als er als Verteidiger tätig war, sondern weil er abfällige Äußerungen nach Schluß der Verhandlung gemacht hatte. Die Aufforderung an den An-%	tragsteiler,	den	Sitzungssaal	zu	verlassen,	konnte	den
 Antragsteller also nicht erniedrigen. Diese Aufforderung konnte, abgesehen davon, daß Presseerklärungen von Verteidigern in anhängigen Verfahren nur ausnahmsweise berechtigt sein könnten, keineswegs die Presseerklärung rechtfertigen, selbst wenn nach Ansicht des Antragstellers der Vorsitzende nicht korrekt gehandelt haben sollte. Für das Handeln des Antragstellers in diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Richter ScMIH sich in anderen Fällen, so wie vom Antragsteller vorgetragen,
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verhalten hat. Hier steht das Verhalten des Antragstellers zur Erörterung.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof die Überzeugung gewonnen, daß die in der Presseerklärung aufgestellten Behauptungen, Justizwachtmeister und drei Zeugen hätten sich mit unglaublicher Brutalität auf die Frauen gestürzt und sie teilweise regelrecht zusammengeschlagen, nicht nur objektiv falsch, sondern bewußt entstellt sind, um das Gericht herabzuwürdigen. Viele Zeugen haben keine genaue Erinnerungen mehr an das damalige Geschehen. Da	'
die Störer, die zunächst zur Identifizierung festgenommen werden sollten, sich der Festnahme widersetzten, mußte diese mittels Zwanges vorgenommen werden. Dabei mag es auch vorgekommen sein, daß die eine oder andere Person sich zu Boden warf oder auch fiel. Daß die festnehmenden Personen über die für die Festnahme erforderliche Gewalt hinausgingen, ist von den Betroffenen in Abrede gestellt. Für ein brutales Verhalten und ein regelrechtes Zusammen schlagen der Frauen ist kein Anhaltspunkt vorhanden. Soweit ersichtlich, hat keine Frau, die beteiligt war, erhebliche Verletzungen geltend gemacht. Der Vergleich mit der Praxis des Volksgerichts- $ hofs war schon aus diesem Grunde verfehlt und unangebracht. Er sollte nur den Richter herabwürdigen. Keinesfalls war der Aufruf an alle Strafverteidiger in Frankfurt berechtigt, sich gegen eine bedrohliche Entwicklung zur Wehr zu setzen. Daß der Antragsteller sich mit falschen, Gericht und andere Personen beleidigenden Erklärungen an die Presse wandte, zeigt seine Einstellung zu dem Recht, insbesondere dem Gerichtswesen. Er hat sich nicht etwa mit zulässigen Rechtsbe-
helfen gegen angebliches Unrecht gewandt, sondern falsche Erklärungen in der Öffentlichkeit abgegeben, sowie Gericht und Rechtspflege verächtlich zu machen gesucht.
Nichts anderes gilt für sein Verhalten in der Sitzung vom 10. November 1975. Während auf Seite 123 des Buches "Justiz im Dritten Reich" der Verteidiger vom Vorsitzenden mit einer gesetzwidrigen Abführung in Schutzhaft, die oft zu dem Tode führte, bedroht wurde, obwohl er sachgemäße Fragen und Anträge gestellt hatte, sollte am 3. November 1975 der Assessor KnflH den Saal zunächst aufgrund des nach Schluß der Hauptverhandlung ergangenen allgemeinen Räumungsgebots verlassen. Daß der Assessor Knöss für die vier festgenommenen Personen tätig werden wollte, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu dem ersten Mal vortragen lassen. Er hat aber selbst nicht einmal behauptet, daß dieser von den Festgenommenen mit ihrer Vertretung beauftragt worden war (was möglicherweise nicht einmal zulässig gewesen wäre - vgl. BGHSt 26, 319) vielmehr wollte er sich erst eine Vollmacht besorgen.
Die Entfernung des Assessors KnflB aus dem Sitzungssaal war demnach nicht mit den Methoden der Gestapo zu vergleichen. Diesen Vergleich machte der Antragsteller nicht etwa spontan. Er war eine Ergänzung des in der Presseerklärung erhobenen Vorwurfs. Zwischen den von ihm beanstandeten Vorfällen am 3. November und seiner Erklärung vom 10. November 1975 hatte er genügend Zeit, sich die Vorgänge nochmals genau zu vergegenwärtigen und auch in Ruhe die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen zu überlegen. Um so schwerer wiegt das Fehlverhalten.
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VI. Dieses Fehlverhalten in seiner Gesamtheit erfüllt diese Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO.
Die Ausbildung als Referendar war bereits beendet. Bei den Vorfällen im November 1975 stand die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen unmittelbar bevor. Er handelte hier und in weiteren Fällen pflichtwidrig, als er sich noch im Staatsdienst befand, und obwohl er am 4. Juni 1973 den Diensteid dahin geleistet hatte, daß er das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und seine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde. Trotzdem verstieß er im September und November 1975 schwer gegen die Pflichten eines Verteidigers. Alsbald nach der mündlichen Prüfung des zweiten Juristischen Staatsexamens beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt, hatte dies also schon bei der Verteidigung des Angeklagten Rofll beabsichtigt. Daraus ergibt sich seine falsche innere Einstellung zu dem Beruf des Rechtsanwalts. Von seinem Tun ließ er sich auch nicht abhalten, obwohl der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits durch Gutachten vom 22. Februar 1975 der Zulassung des mit ihm befreundeten und in derselben Anwaltssozietät tätigen Assossors KnU als Rechtsanwalt aus ähnlichen Gründen widersprochen hatte (Bl. 20 d.A. 1 EGH 3/75) und bereits ein Zulassungsverfahren beim Ehrenger ichts-hof lief. Er wollte sich nicht in die staatliche Ordnung einfügen und nicht die der Aufgabe eines Verteidigers gezogenen Grenzen einhalten. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Tun, sondern um eine in seiner Sicht konsequente Verächtlichmachung von Angehörigen der
 
Rechtspflege und dieser selbst. Seine Gesinnung war auch früher schon z.B. am 25. Juni 1969 bei der Störung einer Vorlesung des Privatdozenten Dr. Kohlmann in der Universität und in dem das anschließende Ermittlungsverfahren bis zur Amnestie hinauszögemden Verhalten in Erscheinung getreten.
Schon mit dem dargelegten, seiner inneren Einstellung zur Rechtsordnung entsprechenden Gesamtverhalten ist bewiesen, daß der Antragsteller die einem Rechtsanwalt obliegende Aufgabe, imabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein und deren Belange sachlich sowie im Rahmen und innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung zu vertreten, bisher nicht gerecht geworden ist, soweit er die Aufgaben eines Rechtsanwalts wahrzunehmen hatte. Dadurch, daß er bewußt über diese Grenzen hinaus ge gangen ist, hat er sich unwürdig erwiesen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Eines Eingehens auf weiteres Verhalten des Antragstellers bedurfte es nicht.
Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein auf eine innere Wandlung hindeutendes späteres Wohl verhalten es rechtfertigen, einen Antragsteller als nicht mehr des Anwaltsberufs imwürdig, sondern für den Anwaltsberuf tragbar anzusehen (vgl. BGHZ 39, 110, 115 und BGH in EGE VIII, 38; IX, 75,
78; X, 55; X 84; XI 11; XIII, 13, 16). Ob der Antragsteller sich innerlich gewandelt hat sowie bereit ist, die Verpflichtungen, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sich bringt, einzuhalten, und ob er sich sonst wohl verhalten hat, braucht der Senat nicht
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zu prüfen. Jedenfalls ist seit dem festgestellten Fehlverhalten zu kurze Zeit verstrichen, als daß der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte.
Ohne Bedeutung ftir die Entscheidung ist auch, oh andere Personen sich schwererer Verfehlungen als der Antragsteller schuldig gemacht haben und trotzdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Sollte dies der Fall sein, kann der Antragsteller daraus keine Rechte herleiten. Im übrigen kann der Bundesgerichtshof nur die ihm vor gelegten Fälle und im Zulassungsverfahren nach § 9 BRAO nur über die im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgründe entscheiden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Pfeiffer	Kirchhof	Hürxthal	Laufhütte
 Correll	Petersen	Dr. Kohlndorfer