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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Senator für Justiz in Berlin wird angewiesen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung beim Kammergericht zu entscheiden. Außerdem hat sich der Antragsteller mit seiner ebenfalls als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Eingabe vom 11. Der Ehrengerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Anträge durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), fristgerecht eingelegt (§42 Abs.4 BRAO) und in der Sache auch begründet. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt, was hier nur interessiert, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Nun ist es allerdings richtig, daß der Antragsteller mit seinen sehr weitschweifigen und umständlich abgefaßten schriftlichen Äußerungen, in denen er oft mehrere Sprachen, zu dem Teil auch Mundarten, Reime und leicht abgeänderte Zitate verwendet und sich häufig in grobe Beschimpfungen und Beschuldigungen wegen früherer nationalsozialistischer Auffassungen von Richtern, Beamten und anderen Personen, mit denen er beruflich zu tun hat, verliert, höchste Anforderungen nicht nur an die Geduld, sondern auch an das Verständnis der Richter und der übrigen Verfahrensbeteiligten stellt. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Beleidigungen und Beschimpfungen zu dem Teil ein Ausmaß erreicht haben, das unter normalen Umständen möglicherweise geeignet wäre, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und damit auch der Rechtspflege in der Öffentlichkeit zu schädigen und auf diese Weise die Rechtspflege im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu gefährden (vgl. Indessen darf die Verhaltensweise des Antragstellers nicht nach den sonst gebotenen Maßstäben beurteilt werden Er hat sich aus einfachen Verhältnissen seinen Beruf als Rechtsanwalt schwer erkämpfen müssen und ist schon nach zwei Jahren durch den Nationalsozialismus aus der Bahn ge worfen worden. Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt wird sich, aller Voraussicht nach, auf die Bearbeitung von Entschädigungssachen beschränken. Er wird, wie schon seit einiger Zeit üblich, von seinem Wohnsitz Wien aus die gerichtlichen Termine in Berlin und in der Bundesrepublik durch seine Verfahrensbevollmächtigten wahrnehmen lassen, die im Zweifel sein schriftliches Vorbringen erläutern können. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden, daß das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltRechtspflegeAntragsgegnerBerlinberuflich

Volltext der Entscheidung

2133 092
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Eric H
W4
Antragstellers und Beschwerdeführers -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, Fritz_H
und Waltraud
 Jstraße^W,
gegen
 das Land B^H, vertreten durch den Senator für Justiz, ■ ,	Straße
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u.a.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund der Sitzung vom 26. Januar 1976 erlassene Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin sowie der Bescheid des Senators für Justiz in Berlin vom 10. Mai 1974 aufgehoben.
Der Senator für Justiz in Berlin wird angewiesen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung beim Kammergericht zu entscheiden.
Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,— IM festgesetzt.
/
 Grün d e :
I.
Der am	1903 geborene Antragsteller,
 der jüdischer Abstammung ist, wuchs in der tschechoslowakischen Republik auf und ließ sich dort im Jahre 1937 als Rechtsanwalt nieder. Wegen der vom nationalsozialistischen Deutschland ausgehenden Bedrohung wan-derte er 1938 nach Übersee aus. Nach dem Kriege wurde er in den Vereinigten Staaten von Amerika eingebürgert. Seine Eltern sind im Konzentrationslager umgekommen, eine Schwester hat sich daraufhin das Leben genommen.
Am 30. April 1970 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt in Berlin, und zwar als ehemalig Verfolgter unter Befreiung von der Residenzpflicht, zugelassen. Damals hatte er seinen Wohnsitz in New York, jetzt wohnt er in Wien.
Nachdem verschiedentlich Zweifel an der Prozeß-fähigkeit des Antragstellers geäußert worden waren, leitete der Antragsgegner am 2. September 1971 ein verfahren gegen ihn ein und nahm nach Einholung des klinischen Gutachtens des Professor Dr. Berner, Wien, vom 7. August und 19. Dezember 1973 am 10. Mai 1974 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurück. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 18. Juni 1974 rechtzeitig den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Außerdem hat sich der Antragsteller mit seiner ebenfalls als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Eingabe vom 11. August 1973 dagegen gewandt,
~ 4 -
daß der Antragsgegner über seinen zuletzt am 20. März 1973 wiederholten Antrag auf Simultanzulassung beim Kammergericht nicht entschieden hat.
Der Ehrengerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Anträge durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), fristgerecht eingelegt (§42 Abs. 4 BRAO) und in der Sache auch begründet.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt, was hier nur interessiert, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Voraussetzung für die Rücknahme ist also, daß infolge der durch Schwäche der geistigen Kräfte bedingten dauernden Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Berufsausübung eine Gefährdung der Rechtspflege eingetreten ist (vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 14 Anm. D 2 b).
Es kann offen bleiben, ob bei dem nach dem Gutachten des Professor Dr. Berner im übrigen geistig gesunden Antragsteller wegen der bei ihm festgestellten hypomani-
sehen Verstimmung und seiner querulativ-aggressiven Tendenzen eine Schwäche der geistigen Kräfte in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorausgesetzten Umfang vorliegt. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, daß er infolge einer solchen Schwäche durch seine berufliche Tätigkeit oder durch sein sonstiges berufliches oder außerberufliches Verhalten die Rechtspflege gefährdet.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller in den letzten Jahren ausschließlich in Entschädigungssachen tätig geworden. Nichts hat sich dafür ergeben, daß er, was in erster Linie zu besorgen wäre, durch fehlerhafte Prozeßführung oder durch sonst unrichtige oder unsachliche Beratung und Vertretung einem Rechtssuchenden Schaden zugefügt oder dessen Interesse auch nur in nennenswerter Weise tatsächlich gefährdet hätte. Der Antragsgegner hat insoweit auch keinen einzigen Fall anführen können. Er beruft sich - und der Ehrengerichtshof ist dieser Überlegung gefolgt - allein auf wirre und aggressiv-beleidigende Äußerungen des Antragstellers in Schriftsätzen und Eingaben, die dessen absolute Unfähigkeit zeigten, ihm anvertraute Interessen mit der gebotenen Sachlichkeit wahrzunehmen und sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erforderten, würdig zu erweisen, und damit das medizinische Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Berner bestätigten, daß der Antragsteller durch seine von hypomanischer Verstimmung und querulativ-aggressiven Tendenzen getragenen Aktionsweise die Rechtspflege auf dauernd gefährde.
Nun ist es allerdings richtig, daß der Antragsteller mit seinen sehr weitschweifigen und umständlich abgefaßten schriftlichen Äußerungen, in denen er oft mehrere Sprachen, zu dem Teil auch Mundarten, Reime und leicht abgeänderte Zitate verwendet und sich häufig in grobe Beschimpfungen und Beschuldigungen wegen früherer nationalsozialistischer Auffassungen von Richtern, Beamten und anderen Personen, mit denen er beruflich zu tun hat, verliert, höchste Anforderungen nicht nur an die Geduld, sondern auch an das Verständnis der Richter und der übrigen Verfahrensbeteiligten stellt. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Beleidigungen und Beschimpfungen zu dem Teil ein Ausmaß erreicht haben, das unter normalen Umständen möglicherweise geeignet wäre, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und damit auch der Rechtspflege in der Öffentlichkeit zu schädigen und auf diese Weise die Rechtspflege im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu gefährden (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75 -).
Indessen darf die Verhaltensweise des Antragstellers nicht nach den sonst gebotenen Maßstäben beurteilt werden Er hat sich aus einfachen Verhältnissen seinen Beruf als Rechtsanwalt schwer erkämpfen müssen und ist schon nach zwei Jahren durch den Nationalsozialismus aus der Bahn ge worfen worden. Er hat mindestens jahrelang nirgendwo in der Welt rechten Fuß fassen können und vorwiegend in Flüchtlings- und Verfolgtenkreisen gelebt. Er hat sich auch beruflich seit Jahren ausschließlich mit Rechtsangelegenheiten aus diesem Bereich befaßt. Er kennt die Bundesrepublik nicht, sein Mißtrauen ist verständlich.
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen verdient der Antragsteller in besonderem Maße Duldsamkeit und Verständnis, auch von Seiten der Richter- und Kollegenschaft, die beruflich mit ihm arbeiten müssen. Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt wird sich, aller Voraussicht nach, auf die Bearbeitung von Entschädigungssachen beschränken. Er wird, wie schon seit einiger Zeit üblich, von seinem Wohnsitz Wien aus die gerichtlichen Termine in Berlin und in der Bundesrepublik durch seine Verfahrensbevollmächtigten wahrnehmen lassen, die im Zweifel sein schriftliches Vorbringen erläutern können. Seine jüngsten Eingaben im vorliegenden Fall lassen eine gewisse Änderung in der Ausdrucksweise erkennen.
Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden, daß das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet.
Dr. Fischer	Börtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke
Schaefer
 Dr. Brandner