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BGH

Gericht: BGH

- Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf - vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm - Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Den Antrag auf unbefristete gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bochum hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 27. Die nur befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum stellt eine teilweise Versagung der von ihm beantragten Zulassung bei diesem Gericht (§42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) dar, nämlich der Zulassung auf unbestimmte Zeit. § 227 a Abs.3 BRAO, wonach die Feststellung der Landes Justizverwaltung, daß die gleichzeitige Zulassung der von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte bei zwei Landgerichten zur Vermeidung von Härten geboten ist, nur für die Dauer von 10 Jahren getroffen wird, ist ent- Sie haben ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des § 18 BRAO, der hier mit im Allgemeininteresse liegenden Bestrebungen in Konflikt gerät, die Organisation der Verwaltung und der Justiz den jeweiligen veränderten Verhältnissen anzupassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind. - allerdings nur befristete - Durchbrechung des in § 18 BRAO verankerten Prinzips der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (vgl. bb) Aber auch die Befristung der Doppelzulassung auf in der Regel 10 Jahre hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens (vgl. Die Befristung ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Än- | derung der Grenzen von Gerichtsbezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. Falls ihm das nicht gelingt, sieht § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Frist für die Doppelzulassung vor, wenn der Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bei dem anderen Landgericht für den Rechtsanwalt "eine besondere Härte” bedeuten würde. Das gleiche gilt nach § 227 a Abs.6 Satz 2 BRAO für einen etwaigen Nachfolger, der die Praxis wegen hohen Alters seines Vorgängers oder aus in dessen Person liegenden gesundheitlichen Gründen oder nach dessen Tod übernommen hat. c) Insgesamt stellt nach alledem § 227 a BRAO eine ausgewogene, die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigende Übergangsregelung für die Ausübung des Anwaltsberufs in bestimmten Fällen dar, die mit Art. 12 GG in Einklang steht. Hier fehlt es in jedem Falle an einer Rechtsposition des Antragstellers, die von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfaßt wird. Der Antragsteller wird von der kommunalen Neuordnung insofern betroffen, als er seine nunmehr zu dem Landgerichtsbezirk Bochum gehörenden Klienten nach Ablauf von 10 Jahren - und einer ihm eventuell gewährten Nachfrist - in Prozessen vor dem für sie zuständigen Landgericht nicht mehr vertreten kann. Kein Rechtsanwalt hat aber ein Recht darauf, daß der Sprengel des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, in dem von ihm bei seiner Zulassung Vorgefundenen Zustand erhalten bleibt. ein enteignungsgleicher Eingriff dann nicht in Betracht, wenn sich der Betroffene auf den Fortbestand des bei Aufnahme seiner Tätigkeit Vorgefundenen tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes auf unabsehbare Zeit nicht verlassen durfte. b) Hinzu kommt, daß dem Antragsteller durch die befristete Doppelzulassung bei zwei Landgerichten für die von ihm bis jetzt aufgebaute Klientel in dem abgespaltenen Bezirk Bestandsschutz von mindestens 10 Jahren gewährt wird. Ein als Enteignung anzusprechender Eingriff muß aber stets bereits vorhandene konkrete Werte betreffen, um entschädigungspflichtig zu sein und damit unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu fallen. Außerdem ist noch gar nicht abzusehen, ob nicht für den Antragsteller (oder den Nachfolger in seiner Praxis) in 10 Jahren ein besonderer Härtefall im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gegeben sein wird.

Zitierte Normen: § 42 BRAO Art. 12 GG § 18 BRAO Art. 12 GG
RechtsanwälteGGLandgerichtBGHZBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2124 029
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BRAO § 227 a Abs. 3; GG Art. 12 Abs.1 Satz 2, 14 Ch Abs. 3
§ 22? a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BGH,Beschl.v.10.November 1975 -AnwZ (B) 14/75., EGH für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-We stfa-len in Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 14/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Günter
 FflHHBstraße A
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf - vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm -
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung bei zwei Landgerichten nach § 227 a BRAO
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 16. April 1975 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	geborene	Antragsteller	be-
stand am 11. Oktober 1956 die Große juristische Staatsprüfung. Seit 1958 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Hattingen und beim Landgericht Essen mit Wohnsitz und Kanzlei in	zugelassen. Seit 1962 ist er
 auch Notar mit Amtssitz in Sprockhövel.
Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen ist ab 1. Januar 1975 ein Teil des Amtsgerichtsbezirks Hattingen, die Gemeinde Herbede, in die Stadt Witten eingegliedert worden und gehört seitdem zu dem Landgerichtsbezirk Bochum. Der Antragsgegner hat daraufhin den Antragsteller auf dessen Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gemäß § 227 a BRAO gleichzeitig beim Landgericht Bochum zugelassen, und zwar befristet bis 31. Dezember 1984. Den Antrag auf unbefristete gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Bochum hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 27. Januar 1975 abgelehnt.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. April 1975 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Die nur befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bochum stellt eine teilweise Versagung der von ihm beantragten Zulassung bei diesem Gericht (§42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) dar, nämlich der Zulassung auf unbestimmte Zeit.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. § 227 a Abs. 3 BRAO, wonach die Feststellung der Landes Justizverwaltung, daß die gleichzeitige Zulassung der von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte bei zwei Landgerichten zur Vermeidung von Härten geboten ist, nur für die Dauer von 10 Jahren getroffen wird, ist ent-
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gegen der Ansicht des Antragstellers mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 12 GG.
a)	§ 227 a BRAO regelt Härtefälle, die bei der Neuordnung von Gerichtsbezirken auftreten können. Sie haben ihre Wurzel im Grundsatz der lokalen Zulassung des § 18 BRAO, der hier mit im Allgemeininteresse liegenden Bestrebungen in Konflikt gerät, die Organisation der Verwaltung und der Justiz den jeweiligen veränderten Verhältnissen anzupassen. Niemand hat ein Recht auf unveränderte Aufrechterhaltung bestimmter Verwaltungs- und Gerichtsbezirke. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind. § 227 a BRAO trägt dem durch eine zeitweilige Zulassung der betroffenen Anwälte bei beiden Landgerichten Rechnung, also durch eine
- allerdings nur befristete - Durchbrechung des in § 18 BRAO verankerten Prinzips der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (vgl. auch § 23 BRAO).
b)	Ebenso wie § 18 BRAO nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung regelt (BGHZ 47, 15, 21), gilt dasselbe auch für § 227 a BRAO. Eine Regelung der Berufsausübung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt. Allerdings muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sein, wonach die freie Gestaltung der beruflichen Tätigkeit einerseits und die Interessen der Allgemeinheit andererseits in Einklang zu
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bringen sind (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 382/83 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Bestimmung.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber am Grundsatz der lokalen Zulassung der Rechtsanwälte festgehalten hat. Die Singularzulassung bei einem Landgericht hat sich bewährt. Sie ist der Rechtspflege in aller Regel am besten dienlich, weshalb ein erhebliches Interesse an einer möglichst lückenlosen Durchführung des in § 18 BRAO niedergelegten Grundsatzes der Lokalisierung der Anwaltschaft besteht. Das hat der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17; 56,
381, 386/387; Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 6l). Davon abzuweichen, besteht kein Anlaß.
bb) Aber auch die Befristung der Doppelzulassung auf in der Regel 10 Jahre hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens (vgl. dazu BGHZ 56,
 381, 382/383 mit Nachweisen). Die Befristung ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Än- | derung der Grenzen von Gerichtsbezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. Eine Überbrückungsfrist von 10 Jahren erscheint als angemessen. Es kann davon ausgegangen werden, daß es einem Rechtsanwalt regelmäßig möglich ist, innerhalb dieses Zeitraums seine Praxis umzustellen. Falls ihm das nicht gelingt, sieht § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Frist für
 die Doppelzulassung vor, wenn der Wegfall der gleichzeitigen Zulassung bei dem anderen Landgericht für den Rechtsanwalt "eine besondere Härte” bedeuten würde. Das gleiche gilt nach § 227 a Abs. 6 Satz 2 BRAO für einen etwaigen Nachfolger, der die Praxis wegen hohen Alters seines Vorgängers oder aus in dessen Person liegenden gesundheitlichen Gründen oder nach dessen Tod übernommen hat.
c)	Insgesamt stellt nach alledem § 227 a BRAO eine ausgewogene, die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigende Übergangsregelung für die Ausübung des Anwaltsberufs in bestimmten Fällen dar, die mit Art. 12 GG in Einklang steht.
2.	§ 227 a Abs. 3 BRAO verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG.
a) Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, inwieweit die von einem Rechtsanwalt betriebene Praxis überhaupt einer Enteignung oder einem enteignungsgleichen Eingriff zugänglich ist. Hier fehlt es in jedem Falle an einer Rechtsposition des Antragstellers, die von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfaßt wird. Der Antragsteller wird von der kommunalen Neuordnung insofern betroffen, als er seine nunmehr zu dem Landgerichtsbezirk Bochum gehörenden Klienten nach Ablauf von 10 Jahren - und einer ihm eventuell gewährten Nachfrist - in Prozessen vor dem für sie zuständigen Landgericht nicht mehr vertreten kann. Kein Rechtsanwalt hat aber ein Recht darauf, daß der Sprengel des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, in dem von ihm bei seiner Zulassung Vorgefundenen Zustand erhalten bleibt. Damit, daß die Grenzen des Gerichtsbezirks verändert wer-
den, wenn das aus organisatorischen oder auch politischen Gründen geboten erscheint, muß er rechnen. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich jedes Gemeinwesen weiter entwickelt und dadurch Gebietsveränderungen notwendig werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für eine Anwaltspraxis stellen eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff nicht dar.
Insofern gilt ähnliches wie beispielsweise:
bei der Änderung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen (BGHZ 23, 157, 165),
bei der Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr (BGHZ 40, 355, 366),
bei der Herabsetzung eines Schutzzolls für ausländische Konkurrenzfabrikate (BGHZ 45, 83, 87), bei der Errichtung eines Leitdammes und dadurch bedingten Umwegen für die Schiffahrt (BGHZ 45, 150, 159), bei der Änderung des VerkehrsStroms auf Öffentlichen Straßen (BGHZ 48, 58, 60),
beim Ausbau einer Straße zur Bundesstraße (BGHZ 48,
 65, 66),
bei der Minderung eines Fischzugs infolge Ausbaus einer Wasserstraße (BGHZ 49, 231, 237), bei der Änderung der Fließgeschwindigkeit eines Flusses (BGHZ 50, 73, 76),
bei der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (BGH NJW 1968, 293)» beim Entzug der Möglichkeit, Waren weiter wie bisher zu bezeichnen (BGHZ 52, 216, 227).
beim Wegfall von Lagevorteilen infolge des Baus einer Umgehungsstraße (BGHZ 55, 261, 264).
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In all diesen Fällen kommt eine Enteignung bzw. ein enteignungsgleicher Eingriff dann nicht in Betracht, wenn sich der Betroffene auf den Fortbestand des bei Aufnahme seiner Tätigkeit Vorgefundenen tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes auf unabsehbare Zeit nicht verlassen durfte. So ist es auch hier.
b) Hinzu kommt, daß dem Antragsteller durch die befristete Doppelzulassung bei zwei Landgerichten für die von ihm bis jetzt aufgebaute Klientel in dem abgespaltenen Bezirk Bestandsschutz von mindestens 10 Jahren gewährt wird. In diesem Zeitraum kann er die Früchte seiner insofern bisher geleisteten Arbeit voll nutzen. Was darüber hinausgeht, kann nicht mehr einem .jetzt bereits vorhandenen Bestand an Klienten zugerechnet werden, der erfahrungsgemäß innerhalb von 10 Jahren einem nicht unerheblichen Wandel unterliegt. Ein als Enteignung anzusprechender Eingriff muß aber stets bereits vorhandene konkrete Werte betreffen, um entschädigungspflichtig zu sein und damit unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu fallen. Das Abschneiden bloßer Chancen, Hoffnungen und Erwartungen genügt nicht (vgl. etwa BGHZ 48, 58, 61 und Senatsbeschluß vom 9> Oktober 1961 - AnwZ (B) 27/61 = EGE VII 14, 18;
BVerfGE 28, 119, 142; 30, 292, 334/335). Außerdem ist noch gar nicht abzusehen, ob nicht für den Antragsteller (oder den Nachfolger in seiner Praxis) in 10 Jahren ein besonderer Härtefall im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gegeben sein wird. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist daher derzeit ohnehin nicht festzustellen.
3.	Inwiefern § 227 a BRAO gegen Art. 2 GG verstoßen soll, wie der Antragsteller geltend macht, ohne das näher zu begründen, ist nicht erkennbar.
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III.
Die sofortige Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist zu berücksichtigen, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidnng nur einen Bruchteil seiner Anwaltspraxis betrifft. Deshalb erscheint es geboten, von dem in Zulassungssachen vom Senat sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) erheblich nach unten abzuweichen.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll	Kohlndorfer	Schaefer