Rechtsanwälte in und gegen die Rechtsanwaltskammer für den .Oberlandesgerichtsbezirk Hfllin HH|, OsfllHlA» Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Be schwer de Verfahrens zu tragen.
2131 071 BUNDESGERICHTSHOF An»Z fB^ 14/72 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Klaus Straße 0, Antragstellers und Beschwerdeführers , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in und gegen die Rechtsanwaltskammer für den .Oberlandesgerichtsbezirk Hfllin HH|, OsfllHlA» Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat in der Sitzung vom 18. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Be schwer de Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt. Gründe Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Da nach der bis zur Erledigung gegebenen Sachund Rechtslage der Antragsteller auch im Beschwerde verfahren unterlegen wäre, sind ihm in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Dagegen bestand keine Veranlassung, ihn gemäß § 13 a FGG zu verpflichten, der Antragsgegnerin aus Gründen der Billigkeit die etwa erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Vogt Kirchhof Börtzler Braxmaier Petersen Pfleger Dr. Kohlndorfer