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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte in und gegen die Rechtsanwaltskammer für den .Oberlandesgerichtsbezirk Hfllin HH|, OsfllHlA» Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Be schwer de Verfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenAn»ZPetersenVogtRechtsanwälteBraxmaier

Volltext der Entscheidung

2131 071
BUNDESGERICHTSHOF
An»Z fB^ 14/72 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Klaus
 Straße 0,
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
 und
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den .Oberlandesgerichtsbezirk Hfllin HH|, OsfllHlA»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat in der Sitzung vom 18. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Be schwer de Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Da nach der bis zur Erledigung gegebenen Sachund Rechtslage der Antragsteller auch im Beschwerde verfahren unterlegen wäre, sind ihm in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Dagegen bestand keine Veranlassung, ihn gemäß § 13 a FGG
 
zu verpflichten, der Antragsgegnerin aus Gründen der Billigkeit die etwa erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Braxmaier
 Petersen	Pfleger	Dr.	Kohlndorfer