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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1969 versetzte der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg den Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag zu dem Ende des Monats Dezember 1969 in den Ruhestand. Auf Grund einer Kriegsverletzung und eines während der langjährigen Gefangenschaft entstandenen Leberleidens ist die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers um 80 Prozent gemindert. 2. Dem Antrag auf Ruhestandsversetzung war die Tatsache vorausgegangen, daß gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und versuchter Steuerverkürzung in Gang gekommen war. Uber die Tatsache des Strafbefehls, die ihm zu Grunde liegenden Beschuldigungen, die Einspruchseinlegung sowie darüber, daß der Antragsteller ”im übrigen beabsichtige, sich zu dem 1.1.1970 aus gesundheitlichen Gründen pensionieren zu lassen”, war die Justizbehörde Hamburg - Justizamt - durch im Juni 1968 beginnende und bis zu dem Oktober 1969 sich hinziehende Berichte unter- Schon durch diese Formulierung ("in aller Regel") hat der Senat aber seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Einzelheiten und das Gewicht der betrügerischen Handlungsweise nicht außer Betracht gelassen werden dürfen und daß deshalb die Tatsache des begangenen Betruges die Annahme des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO nicht ausnahmslos in allen Fällen rechtfertigt. Diesen zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht fallenden Umständen hat das Strafgericht dadurch Rechnung getragen, daß es eine Geldstrafe, für welche die Ersatzfreiheitsstrafe nur 2ehn Tage betrug, für angemessen und ausreichend erachtete. Bedenklich ist allerdings, daß der Antragsteller etwa um die gleiche Zeit wie den Betrug auch den Versuch der vorsätzlichen Steuerverkürzung beging, und zwar seines Zu beachten ist vor allem, daß der Antragsteller zur Begehung der beiden Straftaten nicht etwa - was allerdings die Beurteilung anders gestalten müßte - sein damaliges Richteramt mißbraucht hat. 3. Im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur die beiden Straftaten als solche vorgeworfen, sondern auch die Art, wie er sich im Ermittlungsverfahren verhalten und eingelassen hat. Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht vorbehaltlos eingeräumt, sondern beschönigt und teilweise bestritten und sich dabei auch in Widersprüche verwickelt hat. habe zuschulden kommen lassen oder daß er versucht habe, den strafrechtlichen Vorwurf von sich auf andere abzuwälzen oder andere in die strafrechtliche Verantwortlichkeit mi thine inzuziehen, fehlt jeder Anhalt; das wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. Bis zu den beiden in den Jahren 1966 und 1967 begangenen Straftaten hat sich der Antragsteller nicht nur einwandfrei geführt, sondern auch trotz seines schlechten Gesundheitszustandes in seinen Justizämtern gute Leistungen vollbracht. Ein Zeugnis für diese Wertschätzung liegt darin, daß die Kenntnis von den strafrechtlich bedeutsamen Vorgängen der obersten Dienstbehörde keinen Anlaß gegeben hat, dem Antragsteller bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Dank und die Anerkennung für seine treuen Dienste zu versagen. der Antragsteller nicht wegen seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lassen, so würde ein dann durchzufUhrendes Disziplinarverfahren nach der Überzeugung des Senats nicht mit seiner Entfernung aus dem Dienst geendet haben. Während des Strafverfahrens, in dem keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sind die Verfehlungen über den engen Kreis der Behörden und Gerichte nicht hinausgedrungen. Die beiden an sich nicht sehr schwerwiegenden Straftaten des Antragstellers standen, wie bereits erwähnt, nicht im Zusammenhang mit seiner Amtsführung. Sie können auch nach ihrer Art und den näheren umständen nicht die Befürchtung begründen, daß der Antragsteller in Zukunft nach seiner AnwaltsZulassung Belange der Rechtspflege, insbesondere seiner Mandanten, schädigen oder gefährden werde. Schon allein durch seine Festhaltung in russischer Kriegsgefangenschaft bis zehn Jahre nach Kriegsende ist der Antragsteller besonders schwerwiegend betroffen worden. Hiernach ist der Senat der Auffassung, daß bei der gebotenen Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte der Antragsteller für den Anwaltstand tragbar ist und daß ihm die Anwaltszulassung nicht allein wegen der Vorfälle der Jahre 1966 und 1967 gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden kann.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
MutterHamburgGrundStraftat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2127
AnwziB) i4/7i	BESCHLOSS
in der ZulassungsSache
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, f Hm,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Clemens S
traße
 gegen
den Amtsgerichtsrat a.D. Dr. jur. Wolfgang	0	Hj
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dieter
J
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 8. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roasen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie des Bundesrichters Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1971 erlassenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die ihm im Beschwerderechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.	Der Antragsteller, im Jahre 191^ geboren, hat 1939 die erste juristische Staatsprüfung bestanden. Seine
 
weitere Ausbildung wurde durch Kriegsdienst und russische Gefangenschaft, aus der er erst im Oktober 1935 entlassen wurde, unterbrochen. Im Jahre 1959 hat er sodann die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.
Hierauf wurde er von der Landesjustizverwaltung in Hamburg als Anwärter für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts übernommen. Im September 1961 wurde er unter Berufung zu dem Richter auf Lebenszeit zu dem Amtsgerichtsrat ernannt. Als solcher war er von 1962 bis zu dem Ende des Jahres 1969 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck tätig.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 1969 versetzte der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg den Antragsteller wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag zu dem Ende des Monats Dezember 1969 in den Ruhestand. Zugleich sprach ihm der Präsident namens des Senats für seine treuen Dienste seinen Dank und seine Anerkennung aus.
Auf Grund einer Kriegsverletzung und eines während der langjährigen Gefangenschaft entstandenen Leberleidens ist die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers um 80 Prozent gemindert.
2.	Dem Antrag auf Ruhestandsversetzung war die Tatsache vorausgegangen, daß gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und versuchter Steuerverkürzung in Gang gekommen war. Mit Strafbefehl vom 15. September 1969 setzte das Amtsgericht Hamburg gegen den Antragsteller zwei Geldstrafen von 1 000 DM und
 
500 DM, ersatzweise Gefängnisstrafen von 10 Tagen und 5 Tagen, fest. Dies geschah mit der Begründung, der Antragsteller habe
a)	in einem für seine Mutter am 8. März 1966 bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord gestellten Antrag auf Wohngeld in Kenntnis seiner Offenbarungspflicht verschwiegen, daß er selbst seiner Mutter Unterhaltsleistungen von monatlich 123,75 DM erbrachte; dadurch habe er zu dem Vorteil seiner Mutter Wohngeld in Höhe von 444 DM ertrogen;
b)	zu dem eigenen Vorteil vorsätzlich versucht, Steuereinnahmen in Höhe von 120 DM zu verkürzen, indem er am 16. Februar 1967 im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1966 Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte wahrheitswidrig für 240 Tage geltend machte, die ihm höchstens für 140 Tage zustanden.
Der Antragsteller legte gegen den ihm am 23. September 1969 zugestellten Strafbefehl Einspruch ein. Diesen ließ er aber durch einen bei Gericht am 11. Februar 1970 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers zurücknehmen.
Uber die Tatsache des Strafbefehls, die ihm zu Grunde liegenden Beschuldigungen, die Einspruchseinlegung sowie darüber, daß der Antragsteller ”im übrigen beabsichtige, sich zu dem 1.1.1970 aus gesundheitlichen Gründen pensionieren zu lassen”, war die Justizbehörde Hamburg - Justizamt - durch im Juni 1968 beginnende und bis zu dem Oktober 1969 sich hinziehende Berichte unter-
 
richtet worden. Das Justizamt leitete daraus "insbesondere im Hinblick auf die Dankesurkunde des Senats” keine durchgreifenden Bedenken her.
3.	Mit Schreiben vom 4. Januar 1970 bat der Antragsteller um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg, dem Amtsgericht Hamburg sowie den weiter angeschlossenen Amtsgerichten.
Diesem Gesuch setzte der Vorstand der Antragsgegnerin mit Gutachten vom 18./27. Februar 1970 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Er erblickte diesen Versagungsgrund in dem ”aus dem Strafverfahren ersichtlichen Verhalten” des Antragstellers.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof entschieden, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Der Senat billigt die Beurteilung der Vorgänge durch den Ehrengerichtshof.
1.	Der Antragsteller stellt die Vorgänge, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, nicht in Abrede.
2.	Mehrfach hat der Senat ausgesprochen, daß ein betrügerisches Verhalten, das sich ein Anwaltsbewerber einmal hat zuschulden kommen lassen, und die Tatsache
 
der darauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein "in aller Regel" ausreichen, um den Anwaltsbewerber unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (EGE IX 75; X 55). Schon durch diese Formulierung ("in aller Regel") hat der Senat aber seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Einzelheiten und das Gewicht der betrügerischen Handlungsweise nicht außer Betracht gelassen werden dürfen und daß deshalb die Tatsache des begangenen Betruges die Annahme des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO nicht ausnahmslos in allen Fällen rechtfertigt. So ist er in den Fällen der beiden angeführten Entscheidungen auf die Einzelheiten der zur Beurteilung stehenden Betrugstaten eingegangen; er hat dargelegt, daß die Handlungsweisen der beiden damaligen Anwaltsbewerber ein bedeutendes Unrecht in sich schlossen und eine erhebliche Schuld der Bewerber erkennen ließen, weswegen auch die Strafgerichte erhebliche Gefängnisstrafen (im einen Falle fünf Monate, im anderen Fall ein Jahr) für geboten gehalten hatten.
In der vorliegenden Sache verhält es sich anders.
Den Betrug wegen des Wohngeldes hat der Antragsteller begangen, um seiner in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden alten Mütter zu helfen. Der Betrugsschaden war nicht besonders erheblich. Diesen zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht fallenden Umständen hat das Strafgericht dadurch Rechnung getragen, daß es eine Geldstrafe, für welche die Ersatzfreiheitsstrafe nur 2ehn Tage betrug, für angemessen und ausreichend erachtete.
Bedenklich ist allerdings, daß der Antragsteller etwa um die gleiche Zeit wie den Betrug auch den Versuch der vorsätzlichen Steuerverkürzung beging, und zwar seines
 
eigenen Vorteils wegen. Der Steuervorteil, den sich der Antragsteller zu Unrecht verschaffen wollte, beschränkte sich jedoch auf 120 DM. Das Strafgericht hat demgemäß zur Ahndung dieser Tat eine Geldstrafe mit einer Ersatzgefängnisstrafe von nur fünf Tagen für ausreichend gehalten.
Zu beachten ist vor allem, daß der Antragsteller zur Begehung der beiden Straftaten nicht etwa - was allerdings die Beurteilung anders gestalten müßte - sein damaliges Richteramt mißbraucht hat. Mit diesem standen die beiden Straftaten in keinem inneren Zusammenhang.
3.	Im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur die beiden Straftaten als solche vorgeworfen, sondern auch die Art, wie er sich im Ermittlungsverfahren verhalten und eingelassen hat. Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht vorbehaltlos eingeräumt, sondern beschönigt und teilweise bestritten und sich dabei auch in Widersprüche verwickelt hat. Daraus kann aber der Senat nach den gegebenen Umständen keinen im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO erheblichen Vorwurf gegen den Antragsteller herleiten.
In einem Ermittlungs- und Strafverfahren ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, die Beschuldigungen zu bestreiten und sich so einzulassen, wie er es für seiner Verteidigung dienlich hält. Das darf ihm für sich allein weder im Strafverfahren selbst noch in einem späteren, auf diesen Vorgängen aufbauenden ehrengerichtlichen Verfahren zu dem Nachteil gereichen. Dafür aber, daß der Antragsteller in einer ihm dann allerdings vorzu-
werfenden Weise sich besondere Machenschaften wie Beeinflussung von Zeugen, Unterdrückung von Urkunden oder dergl. habe zuschulden kommen lassen oder daß er versucht habe, den strafrechtlichen Vorwurf von sich auf andere abzuwälzen oder andere in die strafrechtliche Verantwortlichkeit mi thine inzuziehen, fehlt jeder Anhalt; das wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
4.	Bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte muß die nach § 7 Nr. 5 BRAO bedeutsame Frage, ob der Anwaltsbewerber würdig ist, den Anwaltsberuf auszuüben, nach seiner Gesamtpersönlichkeit beantwortet werden. Dabei können nicht die seinerzeit begangenen Verfehlungen, jedenfalls soweit sie nicht besonders schwerwiegend sind, allein entscheidend sein. Vielmehr müssen auch das frühere und spätere Wohlverhalten des Bewerbers und seine Lebensverhältnisse im ganzen gewürdigt werden; das Interesse des Bewerbers ist abzuwägen gegen das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltstandes (ständige Rechtsprechung, vgl. besonders BGH EGE VII 1; VIII 38/39; BGHSt 20, 73/74).
Bis zu den beiden in den Jahren 1966 und 1967 begangenen Straftaten hat sich der Antragsteller nicht nur einwandfrei geführt, sondern auch trotz seines schlechten Gesundheitszustandes in seinen Justizämtern gute Leistungen vollbracht. In allen für ihn ausgestellten Personal- und Befähigungsnachweisen ist dies bescheinigt. Ein Zeugnis für diese Wertschätzung liegt darin, daß die Kenntnis von den strafrechtlich bedeutsamen Vorgängen der obersten Dienstbehörde keinen Anlaß gegeben hat, dem Antragsteller bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Dank und die Anerkennung für seine treuen Dienste zu versagen. Hätte sich
 
der Antragsteller nicht wegen seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lassen, so würde ein dann durchzufUhrendes Disziplinarverfahren nach der Überzeugung des Senats nicht mit seiner Entfernung aus dem Dienst geendet haben.
Seit der zeitlich letzten der beiden Straftaten sind immerhin mehr als 4 1/2 Jahre vergangen, ohne daß in dieser Zeit noch irgend etwas dem Antragsteller Nachteiliges bekannt geworden wäre. Während des Strafverfahrens, in dem keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sind die Verfehlungen über den engen Kreis der Behörden und Gerichte nicht hinausgedrungen.
Die beiden an sich nicht sehr schwerwiegenden Straftaten des Antragstellers standen, wie bereits erwähnt, nicht im Zusammenhang mit seiner Amtsführung. Der Antragsteller hat durch sie Belange der Rechtspflege Jedenfalls unmittelbar weder verletzt noch gefährdet. Sie können auch nach ihrer Art und den näheren umständen nicht die Befürchtung begründen, daß der Antragsteller in Zukunft nach seiner AnwaltsZulassung Belange der Rechtspflege, insbesondere seiner Mandanten, schädigen oder gefährden werde.
Unter diesen Umständen muß den entscheidenden Ausschlag zu Gunsten des Antragstellers das schwere Schicksal geben, das er in der Kriegs- und Nachkriegszeit erlitten hat. Schon allein durch seine Festhaltung in russischer Kriegsgefangenschaft bis zehn Jahre nach Kriegsende ist der Antragsteller besonders schwerwiegend betroffen worden. Durch, die Einwirkungen dieser Kriegsgefangenschaft ist zudem seine Gesundheit zerstört worden.
Der Antragsteller Kann eine besondere Berücksichtigung dieser Opfer erwarten, die er für die Gemeinschaft hat erbringen müssen.
Hiernach ist der Senat der Auffassung, daß bei der gebotenen Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte der Antragsteller für den Anwaltstand tragbar ist und daß ihm die Anwaltszulassung nicht allein wegen der Vorfälle der Jahre 1966 und 1967 gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt werden kann.
Es wird Sache der Justizverwaltung sein, darüber zu befinden, ob andere Versagungsgründe - s. besonders § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO - mindestens zur Zeit der beantragten Zulassung entgegenstehen.
Glanzmann	Roesen	Börtzler	Kirchhof
 Correll	Petersen	Braxmaier