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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Nach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit war er von April 1950 bis Mai 1962 wieder Rechtsanwalt und zv/ar bei dem Amts- und Landgericht in Hamburg. November 1961 die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zurück, u.a. weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Seit Oktober 1968 betreibt der Antragsteller seine Neuzulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Hamburg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Mr. 7 BRAG vorliege. Der Senat hat den Antragsteller in der Verhandlung vom 25. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ermöglicht nicht die Feststellung, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung dann zu versagen, wenn der Bewerber wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die geistigen Mängel des Bewerbers in ihrer Gesamtheit solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Bei dem Antragsteller lassen sich die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 Nr. 7 3RA0 nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, nicht feststellen. a) Nach dem Gutachten des Dozenten Dr. Schorsch ist der Antragsteller eine insgesamt eigenwillige, originelle und ungewöhnliche Persönlichkeit. Bei jenen Verstimmungen handelte es sich um endogene Erkrankungen, die nicht aus der Lebenssituation des Antragstellers und den Umständen hergeleitet werden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Schorsch ist der Antragsteller seit 1962 wieder in einer stabilen und ausgeglichenen Gemütslage. d) Der Umstand, daß der Antragsteller eine ungewöhnliche, vom Durchschnitt abweichende Persönlichkeit ist, mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen, begründet noch nicht die Anwendbarkeit des § 7 Nr. 7 BRAO. e) Nach alledem läßt sich hei dem Antragsteller keine Schwäche seiner geistigen Kräfte nachv/eisen, die ihn dauernd unfähig machen würde, den Beruf eines Rechts anwalts ordnungsmäßig auszuüben.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 6 BGB § 7 BRAO
RechtsanwaltkrankhaftHamburggeistig

Volltext der Entscheidung

2139 031 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/70 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer >latz 0,
Antragsgegnerin und Beschwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Clemens S in Hamburg -
gegen
 Theodor
Chaussee
 Antragsteller und Beschwerde-gegner,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. in Hl
 Otto
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Juli 1972 unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Vogt, Rechtsanwalt Dr. Roesen, Bundesrichter Börtzler, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1970 ergangenen Beschluß des Uhrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Grün d e :
I.
Der im Jahre 1902 geborene Antragsteller war nach Bestehen der 2. juristischen Staatsprüfung von 1930 bis 1939 Rechtsanwalt beim Landgericht I in Berlin. Von Dezember 1939 bis 194-5 war er Soldat, danach bis Ende
1946 in Kriegsgefangenschaft. Nach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit war er von April 1950 bis Mai 1962 wieder Rechtsanwalt und zv/ar bei dem Amts- und Landgericht in Hamburg.
Ab 1955 wurde die Berufsausübung des Antragstellers als Rechtsanwalt wiederholt erheblich beanstandet, weil er säumig, nachlässig, untätig und unordentlich sei, Briefe nicht beantworte und es mehrfach zu dem Offenbarungseidsverfahren gegen sich habe kommen lassen. Wegen dieses Verhaltens erhielt er im Jahre 1956 von der Antragsgegnerin je einen ’’Vorhalt” und einen ’’ernsten Vorhalt”. In der Folge ergingen gegen ihn zwei ehrengerichtliche Urteile. Durch Urteil vom 17. August 1957 wurde er zu einem Verweis, durch Urteil vom 29. Juli 1959 zu einem Verweis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Die Urteile wurden rechtskräftig.
Auf Grund dieser und drei weiterer späterer Vorfälle, die zu ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren führten, nahm die LandesJustizverwaltung Hamburg durch Bescheid vom 15. November 1961 die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zurück, u.a. weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO).
Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. Bevor über diesen Antrag entschieden war, einigten sich die Beteiligten wie folgt: Der Antragsteller verzichtete am 28. Mai 1962 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Die LandesJustizverwaltung hob darauf am 30. Mai 1962 den Bescheid vom 15. November 1961 auf und nahm zu-
- ä -
gleich die Zulassung des Antragstellers nunmehr v:egen seines Verzichts gemäß § 14 Abs. 1 Mr. 5 BRAO zurück. Dieser Bescheid vmrde rechtskräftig.
Seit Oktober 1968 betreibt der Antragsteller seine Neuzulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Hamburg. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich mit Gutachten vom 19. August 1969 gegen die Zulassung ausgesprochen und den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichts hof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. BRAO nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Mr. 7 BRAG vorliege. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat den Antragsteller in der Verhandlung vom 25. Januar 1971 persönlich gehört und auf Grund eines Beweisbeschlusses vom selben Tage Beweis erhoben durch Einholung eines eingehenden schriftlichen psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens des Privatdozenten Oberarzt Dr. Schorsch der psychiatrischen Klinik der Universität Hamburg vom 26. Juli 1971 nebst eines hirnelektrischen Zusatzgutachtens des Leiters des EEG-Laboratoriums der Klinik Dr. Spehr vom 27. Juli 1971 und eines testpsychologischen Zusatzgutachtens des geschäftsführenden Direktors der Klinik Prof. Dr. Groß vom 3. September 1971. Auf die genannten Gutachten wird Bezug genommen.
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Nunmehr haben beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme ermöglicht nicht die Feststellung, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO gegeben ist.
1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung dann zu versagen, wenn der Bewerber wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Eine solche Gefahr für die Recht suchenden kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder des § 51 StGB ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die geistigen Mängel des Bewerbers in ihrer Gesamtheit solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das kann z.B. auch schon bei hochgradiger nervöser Reizbarkeit, bei einer auf allgemeiner Nervenschwäche beruhenden starken Beeinträchtigung der Entschlußkraft oder bei nur partiellen Ausfällen einzelner, jedoch für den Anwaltsberuf bedeutsamer geistiger Fähigkeiten vorliegen. (Ebenso die Beschlüsse des Senats AnwZ (B) 17/63 vom 24. Februar 1964 und AnwZ (B) 2 u.
3/70 vom 4. Mai 1970 mit Nachweisen.)
(f
 
2. Bei dem Antragsteller lassen sich die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 Nr. 7 3RA0 nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, nicht feststellen.
a)	Nach dem Gutachten des Dozenten Dr. Schorsch ist der Antragsteller eine insgesamt eigenwillige, originelle und ungewöhnliche Persönlichkeit. Er neigt, wie das bei sogenannten Hyperthymen häufig beobachtet wird, zu zyklischen Verstimmungen. Zweimal hat er längere Perioden subdepressiver Verstimmung durchgemacht:
das erste Mal mit 23 - 24 Jahren (1925 - 1926), dann mit Unterbrechungen in den Jahren 1950 - 1962, der Zeitspanne, in welcher die Vorkommnisse liegen, deretwegen gegen ihn seinerzeit Vorwürfe erhoben worden sind und Verfahren geschwebt haben. In jenen Zeiten war der Antragsteller oft gehemmt, gedrückt, unsicher, leicht verzagt, allgemein abgeschlagen, unruhig, ängstlich, unkonzentriert, ganz im Gegensatz zu seiner sonstigen Wesensart. Bei jenen Verstimmungen handelte es sich um endogene Erkrankungen, die nicht aus der Lebenssituation des Antragstellers und den Umständen hergeleitet werden können.
b)	Daß er damals tatsächlich krankhaft depressive Schwankungen durchgemacht hat, zeigen auch die beiden nervenärztlichen Gutachten über den Antragsteller, die Dr. Frommer im Jahre 1957 und Dr. Frederking im Jahre 1958 erstattet haben, und aus denen sich eine völlig gegensätzliche Gemütslage des Antragstellers in beiden Jahren ergibt. Während nach Dr. Frommer der Antragsteller 1957 ausgesprochen gehemmt und subdepressiv war, schildert ihn Dr. Frederking im Jahre 1958 als heiter, lebhaft,
 gesprächig, ganz ungehemmt, vielmehr sprunghaft und etwas fahrig in seinen Bewegungen.
c)	Die Zeitspanne ständiger Schwankungen des Befindens mit Perioden krankhafter depressiver Verstimmung liegt beim Antragsteller aber jetzt schon rund zehn Jahre zurück. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Schorsch ist der Antragsteller seit 1962 wieder in einer stabilen und ausgeglichenen Gemütslage. Dafür sprechen sowohl die bei den Akten befindlichen Zeugnisse seiner Arbeitgeber als auch vor allem die Tatsache, daß er seitdem wieder aktiv tätig gewesen ist und sich seinen Lebensunterhalt selbst verdient hat.
Von einer etwa jetzt noch anhaltenden geistigen Schwäche kann unter diesen Umständen beim Antragsteller nicht die Rede sein. Auch die beiden oben genannten Zusatzgutachten haben hierfür keinerlei Anhaltspunkt ergeben. Es finden sich bei den jetzt durchgeführten Untersuchungen keine Anzeichen eines hirnorganischen Abbaus und keinerlei StimmungsSchwankungen oder depressive Zustände.
d)	Der Umstand, daß der Antragsteller eine ungewöhnliche, vom Durchschnitt abweichende Persönlichkeit ist, mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen, begründet noch nicht die Anwendbarkeit des § 7
Nr. 7 BRAO. Trotz zu geringer Selbstkritik und Überschätzung seiner eigenen Leistungsfähigkeit, sowie gewisser Großzügigkeit und Lässigkeit Ordnungen gegenüber, ist der Antragsteller, abgesehen von der oben geschilderten mehrjährigen Phase krankhafter Depressionen, die aber seit 1962 nicht mehr besteht, im Leben gut zurechtgekommen.
e)	Nach alledem läßt sich hei dem Antragsteller keine Schwäche seiner geistigen Kräfte nachv/eisen, die ihn dauernd unfähig machen würde, den Beruf eines Rechts anwalts ordnungsmäßig auszuüben. Es läßt sich nicht fest stellen, daß der frühere krankhafte Zustand, wie er vor 1962 einige Jahre bestanden hat, trotz vorübergehender Besserung noch latent fortbestände, so daß mit einem Rückfall zu rechnen wäre.
Somit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Vogt	Roesen	Börtzle
 Rechtsanwalt Correll ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Vogt
Petersen
 Ochmann
Braxmaier