Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19« Oktober 1968 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird verworfen. Der mit Bescheid vom 16« Juni 1953 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart zugelassene Antragsteller ist am 15o Mai 1966 auf die Dauer von acht Jahren zu dem Oberbürgermeister der Stadt gewählt 21 Abs, 2 Satz 1 und 35 Abs.2 Satz 4 BRAO) innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der LandesJustizverwaltung gestellt werden muß, kann offen bleiben; denn Jedenfalls ist diese Frist hier gewahrt. Nach § 223 Abs.3 Satz 2 BRAO gelten für das Verfahren die §§ 37j 39 bis 42 BRAO entsprechend. Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob hieraus der Schluß zu ziehen ist, daß in dem Verfahren nach § 223 BRAO eine sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist, oder ob die entsprechende Anwendbarkeit des § 42 BRAO dahin verstanden werden muß, daß die Beschwerde wenigstens dann gegeben ist, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs» 1 geregelten Fällen, insbesondere wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rührt (BGHZ 34, 244, 252; 42, 360, 362; 50, 197, 198). gehen wird» Er kann und muß sich überlegen* ob er etwaige, vor allem auch wirtschaftliche Nachteile,, die ihm bei Erfolglosigkeit eines Antrags auf Gestattung der Berufsaus-übung oder auf Bestellung eines Vertreters entstehen können, in Kauf nehmen will* So gesehen, besteht kein Anlaß, einem Rechtsanwalt, dessen Antrag nach § 47 Abs» 1 Satz 2 BRAO ohne Erfolg geblieben ist, und der die Möglichkeit hat. diese Entscheidung nach § 223 BRAO gerichtlich nachprüfen zu lassen, darüberhinaus die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu geben mit der Begründung, seine Existenzgrundlage werde berührt» Bas gilt umsomehr, als er während der Zeit, in der er als Beamter verwendet wird, als Rechtsanwalt zugelassen bleibto Seine Zulassung ruht nur, Er steht deshalb nach Beendigung seiner Beamtentätigkeit ungleich besser als etwa ein Beamter auf Lebenszeit, der nach Beendigung der aktiven Dienstzeit im Bezirk des Landgerichts zuge-lassen werden will, in dem er bisher als Beamter tätig war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ__ _[B) _ 14/68 BESCHLUSS 2127 0 7 0 / w, in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Oberbürgermeisters der Stadt JjjflHH^I^äberhard 14BF~ ^l^pstFrnc? Antragstellers und Beschwerdeführers gegen oa c: ustisministerium Baden-Württemberg platz f, m Antragsgegner und Besehwerdegegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltSachen, hat in der Sitzung vom 28» April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr« l’ischer, der Rechtsanwälte Heins, Dr« Greuner und Dr« Wedesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19« Oktober 1968 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen« Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt« Gründe s I« Der mit Bescheid vom 16« Juni 1953 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart zugelassene Antragsteller ist am 15o Mai 1966 auf die Dauer von acht Jahren zu dem Oberbürgermeister der Stadt gewählt worden. Am 13» Juli 1966 hat er beantragt, ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO bis zu dem Ablauf seiner Amtszeit als Oberbürgermeister einen Vertreter zu bestellen oder ihm zu gestatten, den Anwaltsberuf selbst weiterhin auszuüben o Der Antragsgegner hat diesen Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskarnmer 7» Mai 1968 abge- lehnt . Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht o Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag mit am 9» Dezember 1968 zugestelltem Beschluß zurückgev/iesen. Am 16, Dezember 1968 hat der Antragsteller sofortige Be-sehv/erde eingelegt. J.JL • Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. 1. Es handelt sich um kein Zulassungsverfahren (§§ 37 ff BRAO), sondern um ein Verfahren nach § 223 BRAO. Diese Vorschrift enthält keine Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ob dieser Antrag entsprechend den das Zulassungsverfahren betreffenden Vorschriften (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 4 Satz 1, 21 Abs, 2 Satz 1 und 35 Abs.2 Satz 4 BRAO) innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der LandesJustizverwaltung gestellt werden muß, kann offen bleiben; denn Jedenfalls ist diese Frist hier gewahrt. 2. Nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO gelten für das Verfahren die §§ 37j 39 bis 42 BRAO entsprechend. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sind fünf Fälle genannt, in denen der vor dem Ehrengerichtshof unterlegene Antragsteller sofor- tige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof einlegen kann. Die Fälle des § 223 BRAO sind nicht darunter» Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob hieraus der Schluß zu ziehen ist, daß in dem Verfahren nach § 223 BRAO eine sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist, oder ob die entsprechende Anwendbarkeit des § 42 BRAO dahin verstanden werden muß, daß die Beschwerde wenigstens dann gegeben ist, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs» 1 geregelten Fällen, insbesondere wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rührt (BGHZ 34, 244, 252; 42, 360, 362; 50, 197, 198). Die Frage konnte bisher dahingestellt bleiben, weil die zur Entscheidung stehenden Fälle nicht von vergleichbarer Schwere waren» Sie bedarf auch jetzt keiner grundsätzlichen Beantwortung» Die Ablehnung eines nach § 47 Abs» 1 Satz 2 BRAO gestellten Antrages ist an Schwere nicht vergleichbar mit der Feststellung eines Versagungsgrundes (§47 Abs» 1 Nr» 1 BRAO), mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§42 Abs» 1 Nr» 2) oder der Zurücknahme dieser Zulassung (§ 42 Abs» 1 Nr» 3), mit der Versagung der sogenannten örtlichen Zulassung oder der Zurücknahme der örtlichen Zulassung (§42 Abs» 1 Nr» 4 und 5)o Vier sich als zugelassener Rechtsanwalt entschließt, für vorübergehende Zeit Beamter zu werden, weiß, daß er Kraft Gesetzes während dieser Zeit den Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich nicht ausüben darf» Ihm ist bekannt, daß Ausnahmen nach Maßgabe des § 47 Abs» 1 Satz 2 BRAO zwar gemacht werden können, daß aber unsicher ist, ob insoweit eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten er- gehen wird» Er kann und muß sich überlegen* ob er etwaige, vor allem auch wirtschaftliche Nachteile,, die ihm bei Erfolglosigkeit eines Antrags auf Gestattung der Berufsaus-übung oder auf Bestellung eines Vertreters entstehen können, in Kauf nehmen will* So gesehen, besteht kein Anlaß, einem Rechtsanwalt, dessen Antrag nach § 47 Abs» 1 Satz 2 BRAO ohne Erfolg geblieben ist, und der die Möglichkeit hat. diese Entscheidung nach § 223 BRAO gerichtlich nachprüfen zu lassen, darüberhinaus die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu geben mit der Begründung, seine Existenzgrundlage werde berührt» Bas gilt umsomehr, als er während der Zeit, in der er als Beamter verwendet wird, als Rechtsanwalt zugelassen bleibto Seine Zulassung ruht nur, Er steht deshalb nach Beendigung seiner Beamtentätigkeit ungleich besser als etwa ein Beamter auf Lebenszeit, der nach Beendigung der aktiven Dienstzeit im Bezirk des Landgerichts zuge-lassen werden will, in dem er bisher als Beamter tätig war (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). 3o DIg sofortige Beschwerde ist somit unzulässig und mußte deshalb verworfen werden« Br» Bischer Heins Br» Greuner Br» Wedesweiler Börtzler Kirchhof Braxmaier