Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München 359 Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Ablehnung von Richtern, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 18. Die sofortige Beschwerde, die der Antragsteller gegen diesen Beschluß erhöhen hat, ist unzulässig. 1. Nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-ordnung steht in Zulassungssachen dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ebrengerichtshofs ein Rechtsmittel nur zu, wenn und soweit der Ehrengerichtshof sein Begehren in den in § 42 Abs. 1 BRAO be zeichne ten Bällen zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat (vgl. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof in dem anhängigen Verfahren noch nicht erlassen. Gegen die Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, hat die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht eingeräumt. Der Antragsteller stützt denn auch seine sofortige Beschwerde auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO, Richtig ist, daß die Ablehnung von Richtern auch in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu bemessen ist Diese Unanfechtbarkeit besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung als Gericht des ersten Rechtszugs erlassen hat (Stein/Jonas ZPO 18.
BUNDESGERICHTSHOF /'U iSwz_iBl_u^62. BESCHLUSS 2109 09^ in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Franz N in K^jjj^straße 0/0, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München 359 Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Ablehnung von Richtern, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 18. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Börtzler und Kirchhof beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. August 1967 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 3-000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit diesem Verfahren ist der 1. Senat des Bayerischen Ebrengerichtshofs für Rechtsanv/älte befaßt. Der Antragsteller hat mehrere Mitglieder des 1. Senats des Ehrengerichtshofs abgelehnt, weil sie befangen seien. Der Ebrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß das Ablebnungsgesuch für unbegründet erklärt. II. Die sofortige Beschwerde, die der Antragsteller gegen diesen Beschluß erhöhen hat, ist unzulässig. 1. Nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-ordnung steht in Zulassungssachen dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ebrengerichtshofs ein Rechtsmittel nur zu, wenn und soweit der Ehrengerichtshof sein Begehren in den in § 42 Abs. 1 BRAO be zeichne ten Bällen zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH in Ehr enger. Entsch. VI, 55 , 56/57). Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof in dem anhängigen Verfahren noch nicht erlassen. Gegen die Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, hat die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht eingeräumt. 2. Der Antragsteller stützt denn auch seine sofortige Beschwerde auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO, Richtig ist, daß die Ablehnung von Richtern auch in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu bemessen ist (BGHZ 46, 195; vgl. auch BVerfG in NJW 1967, 1123). Der Antragsteller übersieht aber die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO, wonach gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, abgesehen von einem hier nicht gegebenen Sonderfall, die Beschwerde nicht zulässig ist. Diese Unanfechtbarkeit besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung als Gericht des ersten Rechtszugs erlassen hat (Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 567 Anm. I 2; Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl. § 567 Anm. 4 A; Wieczorek ZPO § 46 Anm. B II). Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist "bei dem Oberlandesgericht errichtet“ (§ 100 Abs. 1 BRAO). Ein vom Ehrengerichtshof gefällter Beschluß steht einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung gleich (BGH in Ehrenger.Entsch. VI, 115; VI, 119, 121/122). Glanzmann Noelle Dr. Greuner Wedesweiler Dr. Arndt Börtzler Kirchhof