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BGH

Gericht: BGH

a) Der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsverträges den Verbandsmitgliedern (hier: Bergbaugeschädigten) in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden» Dieses gilt nicht für Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden im Sinne des Art» 9 Abs» 3 GG, deren Tätigkeit vom Gesetzgeber als mit dem Anwaltsberuf vereinbar gewürdigt worden ist (vgl. b) Als Arbeitgeber eines Verbandssyndikus kann im Sinne des § 46 BRAO nur der Verband als solcher und nicht dessen Mitglieder angesehen werden; zu demindest gilt dieses, wenn mit Rücksicht auf die Größenordnung des Verbandes (hier: mehrere tausend Mitglieder) persönliche Beziehungen wedex* unter den Verbandsmitgliedern, noch zv/isehen ihnen und den Verbandsorganen bestehen» Hiernach steht fest, daß der Antragsteller einen nicht zu vernachlässigenden Teil seiner Arbeitskraft dazu verwendet, um in dienstvertraglicher Abhängigkeit von einem Verband Rcchtsrat an die Verbandsmitglieder in deren persönlichen Rechtsangelegenheiten zu erteilen* Hierdurch unterscheidet sich die Berufsstellung des Antragstellers von derjenigen eines Unternehmonssyndikus, dessen Aufgabe darin besteht«, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten, nicht hingegen dritten Personen, als Rechtsberater zur Seite zu stehen* Infolgedessen kann sich der Antragsteller nicht auf diejenigen Entscheidungen des Senats berufen, in denen für Unternehnonssyndici die doppelte Betätigung als Syndikus und als Rechtsanwalt für zulässig erklärt worden ist* Um derartige Pallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 921^ und NJW 1962, 202-, In der Zulassungssache AnwZ (B) 21/62 gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Arbeitgeberverband durch Erklärung seines Einverständnisses damit, daß der Gesuchsteller künftig als freier Rechtsanwalt tätig werde, zugleich die Einschränkungen, welche sich aus § 11 ArbGG und aus § 46 BRAO für eine Vertretung der Verbandsmitglieder vor den Arbeitsgerichten ergeben, in Kauf genommen habe» Insofern sei sein ursprünglicher Bienetvertrag überholt und die bisher vom Gesuchsteller persönlich erledigten Aufgaben würden in Zukunft voraussichtlich durch den zweiten Juristen, einen Assessor, oder durch den Verbands Sekretär wahrgenommen werden. Der Senat hatte bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Go-suchsteller auch künftighin im Rahmen der Möglichkeiten des § 11 ArbGG die satzungsmäßige Aufgabe, Verbandsmitglieder vor den Arbeitsund Sozialgerichten zu vertreten, wahr-zunehmen beabsichtigte» Desungeachtet ist entschieden worden, daß der damalige Gesuchsteller als angestellter Geschäftsführer seines Arbeitgeberverbandes keine Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach in das Aufgabengebiet des Anwalts gehöre, aber unter Begleitumständen erfolge, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar erscheinen ließen» - Aus den Gründen dieses Beschlusses ist zu ersehen, daß er der besonderen Situation der Organe und Angestellten von Arbeitgeber- (und Arbeitnehmer-) Vereinigungen Rechnung trägt» Unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs» 1 ArbGG wird nämlich darin ausgeführt, der Gesetzgeber habe selber die Möglichkeit vorgesehen, daß eine Person, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung einer Vereinigung von Arbeitgebern befugt ist, auch ein Rechtsanwalt sein könne, der neben seiner Tätigkeit für die Arbeitgebervereinigung die Tätigkeit als Rechtsanwalt au siibe» Tatsache, daß zu den überlieferten Punktionen der Sozialpartner insbesondere auch die Rechtsbetreuung ihrer Mitglieder gehört, wovon gerade der § 11 ArbGG ausgeht, ist die dionstvcrtragliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Voll Juristen in Rechtsangelegenheiten, welche mit dem Arbeitsvorhältnis Zusammenhängen, nicht als Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr» 8 BRAO angesehen worden,, Soweit es bei Geschäftsführern anderer Verbände zu ihren dienstvertraglichen Aufgaben gehört, auch den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtcrat zu erteilen, sind diejenigen Grundsätze ansuwenden, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Senats für die juristischen Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Wirtschaftsberatungsgesellschaften ent- " wickelt worden sind» Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862} BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 von 11» Pebruar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Y/eisungen eines ‘Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Reehtssuohendcn Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zu dem aus- f Maßgeblich für die Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers als Vorsteher der Schadensabteilung mit der erstrebten Zulassung zur Anwaltschaft sind vielmehr die folgenden Überlegungen: Boi einem Verein, der rund 5 000 Ein-zelmitgliedor hat, ist es nicht angängig, jedes dieser Mitglieder als den "Auftraggeber, dem er (= der Syndikus) auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungs-Verhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Endlich kann dem Antragsteller auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der bisherigen Rechtsprechung entnehmen zu können glaubt, Unvereinbarkeit sei nur bei einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit der abhängigen Rechts-ratserteilung anzunchmen«, Vielmehr ist das Merkmal einer ‘’ständigen11 Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Dauerauf-gabo mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (so Anv/Z (B) 27/62 vom 11* Februar 1963)« Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller gegeben; denn nach seiner eigenen Darstellung gehört die Besorgung von Rechtsangelegenheiten berggeschädigter Hauseigentümer, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, zu seinen dienstvertraglichen Daueraufgaben, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob sie ihn überwiegend oder nur zu einem Heil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmto Eine liberalere Handhabung des § 7 Nr«, 8 BRAO läßt sich schließlich auch nicht mit dem vom Antragsteller unterstrichenen Umstand rechtfertigen, daß verschiedene Verbands-syiidici, die ähnliche Aufgaben wie er selber zu erfüllen hätten, dennoch zugela3sene Rechtsanwälte seien. Es ist ganz natürlich, daß sich aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/altsordnung noch Zeugnisse für eine früher uneinheitliche Beurteilung der Unvereinbarkeit auffinden lassen«, Derartige Übergangstatbestände können jedoch umso eher in Kauf genommen werden, als die Ausübung einer im Prinzip unkompatiblen Tätigkeit durch einen bereits zugelassonen Anwalt gemäß §§ 14, 15 BRAO nicht zu den zwingenden, sondern zu den fakultativen RUcknahmegründen gehört. Aus diesen voneinander abweichenden Gesetzesregelungen ergibt sich, daß es nicht als Begründung für eine einschränkende Auslegung des § 7 Nr« 8 BRAO angeführt werden kann, wenn Landes Justizverwaltungen für eine gewisse Anlaufzeit aus dem Gesichtspunkt der Anerkennung wohlerworbener Rechte nur sparsam von der gemäß §§ 15 Nr. 2, 16, 39 Abs.3 BRAO ihrem Ermessen überlassenen Möglichkeit, die Zurücknahme bereits erteilter Zulassungen zu betreiben, Gebrauch machen sollten.

Zitierte Normen: § 11 ArbGG § 46 BRAO § 11 ArbGG § 7 BRAO
RechtsanwaltVerbandBRAOMitgliedBeschlußZulassungpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2094 074
BRAO § 7 Nr. 8; § 46
a)	Der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsverträges den Verbandsmitgliedern (hier: Bergbaugeschädigten) in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden» Dieses gilt nicht für Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden im Sinne des Art» 9 Abs» 3 GG, deren Tätigkeit vom Gesetzgeber als
 mit dem Anwaltsberuf vereinbar gewürdigt worden ist (vgl. § 11 ArbGG)«
b)	Als Arbeitgeber eines Verbandssyndikus kann im Sinne des § 46 BRAO nur der Verband als solcher und nicht dessen Mitglieder angesehen werden; zu demindest gilt dieses, wenn mit Rücksicht auf die Größenordnung des Verbandes (hier: mehrere tausend Mitglieder) persönliche Beziehungen wedex* unter den Verbandsmitgliedern, noch zv/isehen ihnen und den Verbandsorganen bestehen»
BGH, Beschl» v» 11» November 1963- AnwZ (B) 14/63 - EGH Hamm
 Anv/2 (B) 14/63
Beschluß
 In der Zulassungssache
 des Assessors Harald H^B^straße
 in W(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K
gegen
 die Rechtsanwaltskammer in	>	vertreten	durch
 ihren Vorstand,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligte: die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-
Y/estfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in DflHHHfe dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in H(
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anv/altsSachen,
 am 11, November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
 Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr* Greuner, Dr. Dix und
 Br, Y/edesweiler sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr«, Spengler
 und Dr, Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10 Senats des Ehrengerichtohofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein—Westfalen in Hamm/V/ostf <> von 24» April 1963 wird zurückgewiesen.
2
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.. Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin und der Beteiligten im zweiten Rechtszuge entstanden sind,
 Der Geschäftswert v/ird auf 100 000 DM festgesetzt«
Grün d e :
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 Der im Jahre 1927 geborene, verheiratete Antragsteller hat im Jahre 1959 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden» Er war bis zu dem 30» Juni I960 Justitiar der "Bg^l
Seit dem Io Juli I960 ist er beim "Verband
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G^BHHHHl als Syndikus beschäftigt» Sein Gehalt beläuft sich derzeit auf 1 500 DM; außerdem erhält er zu Weihnachten ein 13« Monatsgehalt« Es besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten und ein Anspruch auf vier Wochen Jahresurlaub« Durch den Wechsel des Anstellungsverhältnisses erledigte sich sein erstes Gesuch auf Zulassung zur Anwaltschaft, das seinen Abschluß in einem Beschluß des Senats vom 5« Juni 1961 - AnwZ (B) 13/61 - fand» Durch Gesuch vom 6. Juni 1961 hat der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt in Wanne-Eickel und Bochum beantragt. Hierzu hat sich der Vorstand der Antragsgegnorin am 18» September 1961 gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege»
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt»
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund vorliege - Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers»
 
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet«
Aus der in den Schriftsätzen des Antragstellers angegebenen Darstellung ergibt sich folgender Sachverhalt, der durch die mündliche Anhörung des Antragstellers vor dem Senat bestätigt worden ists
 Der Verband, bei dem der Antragsteller als Vorsteher der Schadensabteilung tätig ist, vertritt nach seiner Satzung VY
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die besonderen Interessen der Grundeigentümer im Bundesgebiet, soweit sie durch die Ausübung von Bergbau und die damit zusammenhängende Rechtsordnung berührt \verden5 im Zusammenwirken mit dem Zentralverband Deiitscher Haus- und Grundbesitzer und anderen Verbänden« Berner vertritt er die Grundöigentümer-intereesen auf dem Gebiete des ImmissionsSchutzes und "gewährt seinen Mitgliedern im Einzelfall Rat und Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in Schadensfällen und durch Muster-prozesse"«
Der Antragsteller persönlich ist nach seiner Angabe zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft mit der Wahrnehmung allgemeiner Interessen von Haus- und Grundeigentümern be-schäftigt» Dabei handelt es sich z.B« um die Mitwirkung an Gesetzentwürfen, um die Erörterung bergbaurechtlicher Brägen mit den zuständigen Ministerien und Mittelbehörden, um die Klärung von Grundsatzfragen in Verhandlungen mit dem Spitzenverband des Bergbaus, sowie um organisatorische Brägen der inneren Verwaltung des Verbandes« Daneben wird nur ein Teil dos Aufgabenbereichs und der Arbeitszeit des Antragstellers durch die Bearbeitung konkreter Schadensfälle (etwa 1 000 im Jahr) in Anspruch genommen« Die meisten dieser Schadensfälle (etwa 90 #) erfordern deshalb keine besondere rechtliche
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Bearbeitung oder Stellungnahme, v/eil es sich dabei nur um Art und Umfang der Schäden und ihre Verursachung durch den Bergbau dreht* Vielmehr v/erden diese Sachen den Sachverständigen des Verbandes zur Schadensfeststellung zugeleitet, denen es zu demeist gelingt, eine außergerichtliche Verständigung mit dem Bergwerksunternehmen herbeizuführen*
Die beiderseitigen Juristen treten dabei in manchen Pallen als Unterzeichner der von den Sachbearbeitern entworfenen Schreiben in Erscheinung* Bei den restlichen 10 f* der Schadensfälle wird der Antragsteller zur Beurteilung von Rechtsfragen eingeschaltet* Auch diese Sachen v/erden überwiegend unter Mitwirkung des Antragstellers vergleichsweise erledigt*
Nur bei 2 bis 3 aller Fälle wird ein Rechtsstreit erforderlich, in dem der Verband in der Person des Antragstellers die Korrespondenz mit dem jeweiligen Vertrauensanwait des Mitglieds führt*
Hiernach steht fest, daß der Antragsteller einen nicht zu vernachlässigenden Teil seiner Arbeitskraft dazu verwendet, um in dienstvertraglicher Abhängigkeit von einem Verband Rcchtsrat an die Verbandsmitglieder in deren persönlichen Rechtsangelegenheiten zu erteilen* Hierdurch unterscheidet sich die Berufsstellung des Antragstellers von derjenigen eines Unternehmonssyndikus, dessen Aufgabe darin besteht«, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten, nicht hingegen dritten Personen, als Rechtsberater zur Seite zu stehen* Infolgedessen kann sich der Antragsteller nicht auf diejenigen Entscheidungen des Senats berufen, in denen für Unternehnonssyndici die doppelte Betätigung als Syndikus und als Rechtsanwalt für zulässig erklärt worden ist* Um derartige Pallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 921^ und NJW 1962, 202-,
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In drei anderen Entscheidungen des Senats sind hingegen Zulassungen von Verbandsgeschäftsführern zur Anwaltschaft ausgesprochen worden» In dem ersten dieser Fälle handelte es sich um den Hauptgeschäftsführer eines Großhandelsverbandes, dessen Tätigkeit sich insofern von der des Antragstellers unterschied, als er außer mit der inneren Verwaltung seines Verbandes vorrangig mit der Vertretung von dessen wirtschaftspolitischen Zielen befaßt war (vgl» BGHZ 33, 276 = HJW 1961, 219)o Demgegenüber spielten Fragen der Rechtsberatung, wobei es sich .zudem allein um die "Beratung seines Arbeitgebers" (aaO S, 280) und nicht von dessen Mit- I gliedern handelte, eine nebengeordnete Rolle»
Als einzige ältere EntScheidungen,die allenfalls tatbestandsmäßig in Vergleich zu dem Fall des Antragstellers gesetzt werden könnten, verbleiben somit die vom Antragsteller ebenfalls zur Unterstützung seiner Rechtsbeschwerde angezogenen Beschlüsse vom 19* November 1962 (AnwZ (B) 21/62) und vom 3« Dezember 1962 (AnwZ (B) 28/62), In diesen beiden Beschlüssen war über Zulassungsgesuche von Geschäftsführern von Arbeitgeberverbänden zu entscheiden, und es ist beidemal das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr» 8 BRAO verneint worden»	^
In der Zulassungssache AnwZ (B) 21/62 gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Arbeitgeberverband durch Erklärung seines Einverständnisses damit, daß der Gesuchsteller künftig als freier Rechtsanwalt tätig werde, zugleich die Einschränkungen, welche sich aus § 11 ArbGG und aus § 46 BRAO für eine Vertretung der Verbandsmitglieder vor den Arbeitsgerichten ergeben, in Kauf genommen habe» Insofern sei sein ursprünglicher Bienetvertrag überholt und die bisher vom Gesuchsteller persönlich erledigten Aufgaben würden in Zukunft
 voraussichtlich durch den zweiten Juristen, einen Assessor, oder durch den Verbands Sekretär wahrgenommen werden.
Sin etwas anderer Sachverhalt lag dem weiteren Beschluß vom 3° Dezember 1962 - AnwZ (B) 28/62 - zugrunde. Der Senat hatte bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Go-suchsteller auch künftighin im Rahmen der Möglichkeiten des § 11 ArbGG die satzungsmäßige Aufgabe, Verbandsmitglieder vor den Arbeitsund Sozialgerichten zu vertreten, wahr-zunehmen beabsichtigte» Desungeachtet ist entschieden worden, daß der damalige Gesuchsteller als angestellter Geschäftsführer seines Arbeitgeberverbandes keine Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach in das Aufgabengebiet des Anwalts gehöre, aber unter Begleitumständen erfolge, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar erscheinen ließen» - Aus den Gründen dieses Beschlusses ist zu ersehen, daß er der besonderen Situation der Organe und Angestellten von Arbeitgeber- (und Arbeitnehmer-) Vereinigungen Rechnung trägt» Unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs» 1 ArbGG wird nämlich darin ausgeführt, der Gesetzgeber habe selber die Möglichkeit vorgesehen, daß eine Person, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung einer Vereinigung von Arbeitgebern befugt ist, auch ein Rechtsanwalt sein könne, der neben seiner Tätigkeit für die Arbeitgebervereinigung die Tätigkeit als Rechtsanwalt au siibe»
Außerdem ist durch die beiden Entscheidungen, ohne daß dieses in den Gründen wörtlich zu dem Ausdruck gebracht worden wäre, der historischen Entwicklung Rechnung getragen worden, daß Vereinigungen zur Wahrung und Pörderung der Arbeitsund Y/irtSchaftsbedingungen ausdrücklich von der Verfassung gebilligt werden (vgl» Art» 9 Abs» 3 GG) und daß deren Organe seit geraumer Zeit vielfach Rechtsanwälte sind» In Anbetracht der
 
Tatsache, daß zu den überlieferten Punktionen der Sozialpartner insbesondere auch die Rechtsbetreuung ihrer Mitglieder gehört, wovon gerade der § 11 ArbGG ausgeht, ist die dionstvcrtragliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Voll Juristen in Rechtsangelegenheiten, welche mit dem Arbeitsvorhältnis Zusammenhängen, nicht als Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr» 8 BRAO angesehen worden,,
Ihrer Natur nach beschränkt sich diese Rechtsprechung jedoch auf die Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbänden» Sie ist keiner Verallgemeinerung fähig und läßt | sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf Geschäftsführer anderer Verbände übertragen, die ohne Verfassungsauftrag als reine Interessenwahrer tätig werden und für die das Gesetz keine Sonderregelung nach Art des §11 ArbGG geschaffen hat»
Soweit es bei Geschäftsführern anderer Verbände zu ihren dienstvertraglichen Aufgaben gehört, auch den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtcrat zu erteilen, sind diejenigen Grundsätze ansuwenden, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Senats für die juristischen Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Wirtschaftsberatungsgesellschaften ent- " wickelt worden sind» Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862} BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 von 11» Pebruar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Y/eisungen eines ‘Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Reehtssuohendcn Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zu dem aus- f
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führenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht
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unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35 , 287)o Dieser Versagungsgrund gilt gemäß BGHZ 38, 241 auch dann, v/enn sich die Betätigung im Angostelltcn-verhältnis allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten erstreckto
 Die Anwendbarkeit dieser Recht3grundsätze kann nicht auf geschäftliche Rechtsberatungsunternehmen beschränkt werden; denn der ausschlaggebende Grund für die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf ist nicht in der Brv/erbsabsicht des Arbeitgebers, sondern in der Betätigung des Zulassungsbe-werbers als abhängiger Rechtsberater zu erblicken« Daher findet sich in BGHZ 38, 241» 247 bereits die allgemeinere Formulierung: "Wer Rechtssuchenden in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtsrat erteilt, kann ,«««., »„» nicht freier Rechtsanwalt v/orden". - Hiernach ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei dem 11 Verband	und
e.Vo", wie der Antragsteller hervorhebt, um einen reinen Idealverein handelt» Ebensowenig kommt es darauf an, daß der Verein von seinen Mitgliedern für die Bearbeitung der einzelnen Schadensfälle keine Einzelgebühren erhebt, sondern daß die Betreuung in Schadensfällen durch die gezahlten Mitgliedsbeiträge einerseits und Zeitaufwand srochnungen für den Sachverständigen andererseits abgcgolten wird»
Maßgeblich für die Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers als Vorsteher der Schadensabteilung mit der erstrebten Zulassung zur Anwaltschaft sind vielmehr die folgenden Überlegungen: Boi einem Verein, der rund 5 000 Ein-zelmitgliedor hat, ist es nicht angängig, jedes dieser Mitglieder als den "Auftraggeber, dem er (= der Syndikus) auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungs-Verhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur
 
Verfügung stellen muß", im Sinne des § 46 BRAO anzusehen o Bei einem Verband oder Verein fehlt es jedenfalls dann, wenn er wie hier tausende von Mitgliedern hat, an jeglicher persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganeno 3ei der gebotenen wirtschaftlich-soziologischen Betrachtungsweise kann daher die Rechtsberatung eines ständig wechselnden Kreises von Berggeschädigten in deren persönlichen Rechts angelegonhoiten nicht der Bearbeitung von Rechtsfragen für einen Dienstherrn gleichgestellt werden, sondern sie ist ebenso wie eine fallweise Beratung Rechtssuchender aus dem allgemeinen Publikum zu beurteileno
 Weiterhin kann der Antragsteller das Vorliegen eines vertraglichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß ihm der Vereinsvorstand ausdrücklich ' bescheinigt hat, er sei bei der Abwicklung von Schadensfällen nicht an Weisungen von Vorstandsmitgliedern gebundene In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in Anv/Z (B) 34/61 vom 22o Januar 1962 entschieden, daß es im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO ohne Bedeutung ist, ob das vertraglich bestehende Weisungsrecht gegenüber einem angestellton Juristen im Einzelfalle mehr oder weniger un-auogeübt geblieben ist» Ferner scheint eine Klarstellung in der Richtung am Platze, daß es für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen, als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters ankommt» Diese Eigenverantwortung wird beim Antragsteller dadurch ausgeschlossen, daß er die Borgschadensfällo als ausführendeo Organ und damit unter Bindung an Ziele und Satzung de3 Vereins, sowie unter Bindung an das in Einzelfällen - unbeschadet der für den Regelfall erteilten Bescheinigung - nie gänzlich auszuschließende Direktioncrecht des Veroinsvorstandes zu bearbeiten hat«,
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Endlich kann dem Antragsteller auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der bisherigen Rechtsprechung entnehmen zu können glaubt, Unvereinbarkeit sei nur bei einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit der abhängigen Rechts-ratserteilung anzunchmen«, Vielmehr ist das Merkmal einer ‘’ständigen11 Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Dauerauf-gabo mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (so Anv/Z (B) 27/62 vom 11* Februar 1963)« Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller gegeben; denn nach seiner eigenen Darstellung gehört die Besorgung von Rechtsangelegenheiten berggeschädigter Hauseigentümer, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, zu seinen dienstvertraglichen Daueraufgaben, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob sie ihn überwiegend oder nur zu einem Heil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmto
 Eine liberalere Handhabung des § 7 Nr«, 8 BRAO läßt sich schließlich auch nicht mit dem vom Antragsteller unterstrichenen Umstand rechtfertigen, daß verschiedene Verbands-syiidici, die ähnliche Aufgaben wie er selber zu erfüllen hätten, dennoch zugela3sene Rechtsanwälte seien. Es ist ganz natürlich, daß sich aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/altsordnung noch Zeugnisse für eine früher uneinheitliche Beurteilung der Unvereinbarkeit auffinden lassen«, Derartige Übergangstatbestände können jedoch umso eher in Kauf genommen werden, als die Ausübung einer im Prinzip unkompatiblen Tätigkeit durch einen bereits zugelassonen Anwalt gemäß §§ 14, 15 BRAO nicht zu den zwingenden, sondern zu den fakultativen RUcknahmegründen gehört. Im Gegensatz zu § 7 Nr. 8 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Vorliegen der Unvereinbarkeit zu versagen ist, kann die erteilte Zulassung unter der Voraussetzung de3 § 15 Nr«, 2
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wieder zurückgenommen werden. Aus diesen voneinander abweichenden Gesetzesregelungen ergibt sich, daß es nicht als Begründung für eine einschränkende Auslegung des § 7 Nr« 8 BRAO angeführt werden kann, wenn Landes Justizverwaltungen für eine gewisse Anlaufzeit aus dem Gesichtspunkt der Anerkennung wohlerworbener Rechte nur sparsam von der gemäß §§ 15 Nr. 2, 16, 39 Abs. 3 BRAO ihrem Ermessen überlassenen Möglichkeit, die Zurücknahme bereits erteilter Zulassungen zu betreiben, Gebrauch machen sollten.
Nach alledem ist im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin zu Recht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO angenommen worden, so daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt 3ich aus § 201 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Ab3. 2 KostO.
Glanzmann	Dr.	Greuner	Dr.	Dix	Wedesweiler
 Kirchhof	Spengler	Dr, Vogt
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