Auf die sofortige Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluß des 1.Senats des Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) lassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Bergheim und beim Landgericht in Köln* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller sein Dienstverhältnis mit der Firma LBHBB such nach seiner Zu- lassung fortsetzen wolle und seine Arbeitskraft durch sein Dienstverhältnis als Angestellter so sehr in Anspruch genommen werde, daß praktisch für eine Ausübung des Berufes als freier Anwalt, an den sich jeder Rechtssuchende wenden könne, kein Raum mehr bleibec Daraufhin hat der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt« Der 1. hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 26« August I960 unter Bezugnahme auf § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller beabsichtige nach der Überzeugung des Senats nicht, tatsächlich in einem einigermassen erheblichen Umfange als freier Anwalt tätig zu sein und dieser Tätigkeit regelmäßig einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft zu widmen« Allenfalls wolle er gelegentliche Beratungs- und Gutachtenaufträge annehmen, soweit er aas im Einzelfalle mit seiner Tätigkeit als Syndikus vereinbaren zu können glaube. Gegen diesen ihm am 19* Oktober i960'zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27* Oktober I960, also rechtzeitig,, sofortige Beschwerde eingelegte In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung fest2usteilen, daß der Versagungsgrund des § 7 Br. 8 BRAO nicht vorliege* Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten* Außerdem werden die Bedenken des Antragstellers vom erkennenden Senat nicht geteilt und geben keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art* 100 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s einzuholen* Anstelle einer Begründung im einzelnen wird insoweit auf den ebenfalls in der Sitzung vom 20* März 1961 gefaßten Beschluß in der dem Antragsteller bekannten Parallelsache AnwZ (B) 15/60 Bezug genommen* Badurch wird es ihm möglich sein, Gerichtstermine in Köln mit dort zu erledigenden Geschäften seines Anstellungswerks zu verbinden, Ber Antragsteller hat demnach die tatsächliche Möglichkeit zu einer mehr als nur gelegentlichen Ausübung des Anwaltsberufes, da ihn seine Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber und die Grenzen seiner Arbeitskraft an einer solchen Betätigung nicht hindern (vgl. Ein Syndikus» der leistungsfähig genug ist, kann daneben durchaus in erheblichem Umfang auch zu einer anderen Tätigkeit - z.B. schriftstellerischer Art also auch zu den Arbeiten, wie sie der Beruf des Hechts anwalts mit sich bringt, imstande sein. § 44 BRAO), sondern daß er auch weitgehend nach seinem Ermessen darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will* Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst ’’nach Feierabend’1 in Angriff zu nehmen» Er muß nur in der' Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, in diesen auszuführen» Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Ei*ledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen jedenfalls in unaufschiebbaren Fällen und dergl.. Als ausschlaggebend für die Bejahung des Versagungsgrundes des § 7 Br. 8 BRAO bezeichnet der angefochtene Beschluß die sichere Überzeugung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller eine wirkliche freie Anwaltstätigkeit in einem nennenswerten Umfange garnicht ausüben Schließlich hat es der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingestellt sein lassen, ob überhaupt von einem Zulassungsbewerber neben der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Maße neben den Vertragspflichten aus einem Dienstverhältnis auszuüben, noch der Nachweis eines dahingehenden Willens vei’langt werden könne» Auch das vorliegende Vez*fähren bietet keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage, weil der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antragsteller ernstlich beabsichtigt, den Anwaltsberuf insoweit wirklich auszuüben, als sich ihm dazu Gelegenheit bietet« Demnach erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet, so daß festzustellen ist, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegensteht (§ 41 Abs* 2 BRAO).
In der Zulassungssaehe
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des Syndikus B:n Bezirk Kf
jur. Josef Straße %
in B1
Antragstellers und Beschwerde führers,
gegen
die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren
Präsidenten, in KiflB, Reichenspergerplatz, Justizgebäude, Zimmer
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
- Beteiligt: die Justizverwaltung .des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsi denten in KM, dieser vertreten durch den General-staatsanwalt in HMP (JflHK.) -
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hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 20, März 1961 unter Mitwii’kung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Br.. Puchs, Br. Wintzer, der Bundesrichter Börtzler, Br. Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Br, Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluß des 1.Senats des Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 26. August I960 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr,8 BRAO einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegensteht«
Bie Kosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu ex^statten.
Ber Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 150 000 BM festgesetzt«
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Der Antragsteller steht als Syndikus in einem festen Anstellungsverhältnis zu den
VHHfc Richard HflHHP. Br betreibt seine Zu-
lassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Bergheim und beim Landgericht in Köln* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller sein Dienstverhältnis mit der Firma LBHBB such nach seiner Zu-
lassung fortsetzen wolle und seine Arbeitskraft durch sein Dienstverhältnis als Angestellter so sehr in Anspruch genommen werde, daß praktisch für eine Ausübung des Berufes als freier Anwalt, an den sich jeder Rechtssuchende wenden könne, kein Raum mehr bleibec
Daraufhin hat der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt« Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.), hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 26« August I960 unter Bezugnahme auf § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller beabsichtige nach der Überzeugung des Senats nicht, tatsächlich in einem einigermassen erheblichen Umfange als freier Anwalt tätig zu sein und dieser Tätigkeit regelmäßig einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft zu widmen« Allenfalls wolle er gelegentliche Beratungs- und Gutachtenaufträge annehmen, soweit er aas im Einzelfalle mit seiner Tätigkeit als Syndikus vereinbaren zu können glaube.
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Gegen diesen ihm am 19* Oktober i960'zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 27* Oktober I960, also rechtzeitig,, sofortige Beschwerde eingelegte In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung fest2usteilen, daß der Versagungsgrund des § 7 Br. 8 BRAO nicht vorliege* Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten*
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 3?4 BRAO zulässig; sie ist auch begründet*
II*
In erster Binie greift der Antragsteller mehrere Vorschriften der Bundesrechtsanwaltaordnung als verfassungswidrig an. Biese verfassungsrechtlichen Bedenken sind an Bedeutung dadurch zurückgetreten, daß der Antragsteller seinen ursprünglichen Hauptantrag fallen gelassen und den ursprünglichen Hilfsantrag zu dem Haupt-antrag gemacht hat. Außerdem werden die Bedenken des Antragstellers vom erkennenden Senat nicht geteilt und geben keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art* 100 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s einzuholen* Anstelle einer Begründung im einzelnen wird insoweit auf den ebenfalls in der Sitzung vom 20* März 1961 gefaßten Beschluß in der dem Antragsteller bekannten Parallelsache AnwZ (B) 15/60 Bezug genommen*
Bie materielle Nachprüfung des angefochtenen Beschlus ses ergibt allerdings, daß ihm in der Sache nicht gefolgt werden kann*
Der angefochtene Beschluß behandelt es als ungeklärt, ob der Antragsteller praktisch in der Lage sein werde, eine Anwaltstätigkeit in einem irgendwie nennenswerten und erheblichen Umfange auszuüben, und ob seine Freiheit in allen anwaltlichen Fragen tatsächlich als gewährleistet angesehen, werden könne. Diese Bedenken sind durch die Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeräurat worden.
Aus dem nunmehr vorgelegten Bestätigungsschreiben der H^HHI vom 22. April 1955?
welches nur in knappster Form die damaligen Einstellungsbedingungen wiedergibt, können allerdings keine Schlüsse für die heutigen Arbeitsvefhältnisse des Antragstellers gezogen werden. Jedoch hat er überzeugend dargelegt, daß er als Leiter der Hechtsabteilung nur der Geschäftsleitung unterstellt ist. Auch seine Vergütung in Gestalt des Monatsgehalts von 1900,- DM nebst Dienstwohnung und eines Weihnachtsgeldes von zuletzt 2000,- DM läßt ihn als Inhaber einer gehobenen Stellung erkennen. Endlich ist es glaubhaft, daß die geplante Prokui'a-Brteilung und Pensionszusage bislang nur wegen der schwierigen Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Anstellungsfirma, an der gegenwärtig noch 6 Erben beteiligt sind, noch nicht rechtsverbindlich geworden sind.
Der Antragsteller, hat für die Anstellungsfirma, bei der rund 1000 Ax*beiter-und Angestellte beschäftigt sind, im wesentlichen Fragen des Arbeite- und Sozialrechts, des Wettbewerbsund Warenzeichenrechts sowie des Bergxvechts (Grundwasserabsenkung) zu beai'beiten.
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Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wenn der Antragsteller angibt, daß er in dieser Tätigkeit durch gut eingearbeitetes Büropersonal derart entlastet wird, daß er daneben noch in nennenswertem Umfange eine Anwaltspraxis ausüben könnte, Bas Amtsgericht Bergheim liegt nur 8 km von Bedburg entfernt und ist in kurzer Zeit zu erreicheno Die Anfahrt zu dem Landgericht in Köln, das etwa 34 km entfernt liegt, beansprucht zwar mehr Zeit, Ber Antragsteller hat aber glaubhaft vorgetragen, daß er als Syndikus seiner iirma zugleich ein Hotel und eine Großhandlung in Köln juristisch mit 2u betreuen hat. Badurch wird es ihm möglich sein, Gerichtstermine in Köln mit dort zu erledigenden Geschäften seines Anstellungswerks zu verbinden,
Ber Antragsteller hat demnach die tatsächliche Möglichkeit zu einer mehr als nur gelegentlichen Ausübung des Anwaltsberufes, da ihn seine Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber und die Grenzen seiner Arbeitskraft an einer solchen Betätigung nicht hindern (vgl. BGHZ 33t 266 ff). Was insbesondere die Arbeitskraft anlangt, so kommt es nach der Hechtspreehung des Senats (vgl. AnwZ (B) 8/60 vom 6. Marz 1961) nicht allein darauf an, ob der Arbeitgeber den Syndikus irgendwie entlastet oder ihm soviel Arbeit aufbürdet, wie sie in.der üblichen Arbeitszeit zu bewältigen ist. Ein Syndikus» der leistungsfähig genug ist, kann daneben durchaus in erheblichem Umfang auch zu einer anderen Tätigkeit - z.B. schriftstellerischer Art also auch zu den Arbeiten, wie sie der Beruf des Hechts anwalts mit sich bringt, imstande sein. Im Begriff der freien Berufsausübung liegt es, daß der Hechtsanwalt
nicht nur selbst bestimmen kann, wie viele und welche Aufträge er übernehmen und durchführen will (vgl. § 44 BRAO), sondern daß er auch weitgehend nach seinem Ermessen darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will* Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst ’’nach Feierabend’1 in Angriff zu nehmen» Er muß nur in der' Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, in diesen auszuführen» Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Ei*ledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen jedenfalls in unaufschiebbaren Fällen und dergl..
Diesen Anforderungen kann der Antragsteller neben seinem Dienstverhältnis zu den RfUHHIHk Lflp mHHIHP gerecht werden, wie sich der Senat
überzeugt hat. Beben der tatsächlichen Möglichkeit besteht für den Antragsteller auch die rechtliche Möglichkeit, sich in einem mehr als unerheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, da ihm die Arbeitgeberin dies in der für die Dauer berechneten Erklärung vom 2.12.1959 rechtsverbixidlich bestätigt hat.
Als ausschlaggebend für die Bejahung des Versagungsgrundes des § 7 Br. 8 BRAO bezeichnet der angefochtene Beschluß die sichere Überzeugung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller eine wirkliche freie Anwaltstätigkeit in einem nennenswerten Umfange garnicht ausüben
- 7. -
wolle* Gewisse Formulierungen in der weiteren Begründung lassen es jedoch als zweifelhaft erscheinen, ob nicht der Ehrengerichtshof zu weitgehende Anforderungen hinsichtlich der anwaltlichen Betätigung eines Syndikus-Anwaltes stellen will«, So heißt es an einer Stelle, der Bewerber müsse ernstlich beabsichtigen, sich dem rechtssuchenden Publikum als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Hechtsangelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Biese Ausdrucksweise könnte zu Mißverständnissen führen, obschon der Beschluß anschließend das Recht des Anwalts erwähnt, jeweils nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob er ein Mandat übernehmen will oder nicht (vgl. § 44 BRAO)» Es ist aber auch für den Syndikus-Anwalt daran festzuhalten, daß er nicht verpflichtet ist, Mandate aus sämtlichen Hechtsgebieten anzunehmen, sondern daß er berechtigt ist, sich etwa zu spezialisieren oder auch einzelne Arten von Aufträgen, wie z.B. Strafverteidigungen oder Ehescheidungen, grundsätzlich abzulehnen. - Eine Absicht, in allen Hechtsangelegenheiten, die an ihn herangetragen werden, tätig zu werden, kann somit von keinem Zulassungsbewerber, auch nicht von einem Unternehmens-Syndikus, gefordert werden.
Ebensowenig findet sich eine Stütze im Gesetz für das weitere im angefochtenen Beschluß aufgestellte Erfordernis, der Bewerber müsse gewillt sein, der Amaltstätigkeit regelmässig einen bestimmten £eil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft zu widmen. Der Zeit- und Kräfteaufwand für Haupt- und Hebenberuf wird ohnehin schwanken und entzieht sich einer wiilensmässigen Aufgliederung im vornhinein«,
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Schließlich hat es der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingestellt sein lassen, ob überhaupt von einem Zulassungsbewerber neben der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem nicht unerheblichen Maße neben den Vertragspflichten aus einem Dienstverhältnis auszuüben, noch der Nachweis eines dahingehenden Willens vei’langt werden könne» Auch das vorliegende Vez*fähren bietet keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage, weil der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antragsteller ernstlich beabsichtigt, den Anwaltsberuf insoweit wirklich auszuüben, als sich ihm dazu Gelegenheit bietet«
Demnach erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet, so daß festzustellen ist, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegensteht (§ 41 Abs* 2 BRAO).
Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 201 Abs» 2 BRAO» Dagegen konnten ihr die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nicht auferlegt werden, weil dieses nicht der Billigkeit entspräche (§ 13 a FGG)* Bei der Festsetzung des Geschäftswerts (vgl» §§ 202, 200 BRAO,
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§§ 30, 31 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 KostO) war nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen erheblich über den Vorschlag des Antragstellers hinauszugehen.
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Spengler Petersen Bundesrichter
Dr.Vogt hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben»
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