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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
AGHBeschwerdeverfahren30Anwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/09
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
2	Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
-3-
zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat.
3	Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
 Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -