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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Zweifel an der von ihm geltend gemachten Erkrankung auszuräumen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. März 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Aufhebung oder Verlegung des Termins aus gesundheitlichen Gründen von der Vorlage eines amtsärztlichen Attests über die Verhandlungsunfähigkeit abhängt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
AnspruchBeschwerdeTermin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/08
vom 29. September 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 29. September 2009 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller wendet sich in einem am 17. August 2009 beim Bun-
desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 5. August 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 trotz Abwesenheit des Antragstellers im Termin am 16. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Zweifel an der von ihm geltend gemachten Erkrankung auszuräumen.
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ladung zu dem Termin am 16. März 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Aufhebung oder Verlegung des Termins aus gesundheitlichen Gründen von der Vorlage eines amtsärztlichen Attests über die Verhandlungsunfähigkeit abhängt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte amtsärztliche Attest vom 16. März 2009 hat die von ihm behaupteten
 Beschwerden nicht bestätigt. Einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des ihm bekannten Untersuchungsergebnisses nicht.
Tolksdorf
 Freilesen
Stüer
 Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.09.2007 - 1 ZU 45/07 -
Roggenbruck