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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 4. Mai 2000 das Zulassungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) schwebe. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zur Verfügung steht. 2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anders als in § 145 Abs.3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen.

Zitierte Normen: § 10 BRAO § 64 GmbHG § 10 BRAO
RechtsmittelBRAOBeschwerdeverfahrenBerlin

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 4. März 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 22. November 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 * festgesetzt.
 
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat unter dem 29. März 2000 bei der Antragsgegnerin um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 31. Mai 2000 das Zulassungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) schwebe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.	Verwaltungsentscheidungen, welche die Aussetzung des Zulassungsverfahrens gemäß § 10 BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85, BRAK-Mitt. 1986, 49). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zur Verfügung steht.
2.	Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der
 
Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
3.	Als Nichtzulassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg haben. Anders als in § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Aussetzung des Verfahrens nach § 10 Abs. 1 BRAO mit Rücksicht darauf zu überdenken, daß das Ende 1997 von der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren - soweit ersichtlich, ohne in der Person des Antragstellers liegende Gründe -noch heute andauert.
Deppert	Fischer	Basdorf	Ganter
 Wüllrich
Frey
 Hauger