Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. August 1995 beantragte der Antragsteller, der inzwischen in den süddeutschen Raum umgezogen war, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg sowie bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Antragsgegner regte im Hinblick auf die gewünschte Beschleunigung des Zulassungsverfahrens an, nähere Angaben über die Art der Erkrankung zu machen und in Hinblick auf § 7 Nr. 7 BRAO, gegebenenfalls durch Übersendung entsprechender ärztlicher Bescheinigungen, darzulegen, daß er, der Antragsteller, in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nachdem der Antragsteller auf § 8 a BRAO hingewiesen worden war, erklärte er sich bereit, ein amtsärztliches Attest zu dem Nachweis seiner gegenwärtigen psychischen Gesundheit beizubringen, sobald ihm eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Antragsgegners zugehe. November 1995 wies der Antragsgegner den Zulassungsantrag zurück, weil der Antragsteller nicht bereit sei, bei der Aufklärung des Sachverhalts in der gebotenen Weise mitzuwirken (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Nachdem der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die behandelnden Arzte von der Schweigepflicht entbunden und sich mit einer Begutachtung seines Gesundheitszustandes einverstanden erklärt hatte, hat der Antragsgegner die Verfügung vom 10. November 1995 widerrufen und das Gesundheitsamt Freiburg mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen auszuschließen, nachdem der Antragsteller durch seine während des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Entbindungserklärungen dem nicht un-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/96 vom 17. Juni 1996 in dem Zulassungsverfahren des Vorsitzenden Richters am LG i.R. regflpt F| Dr. Rudolf Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, >latzl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war bis zu dem 31. Dezember 1992 im Ju stizdienst des Landes Niedersachsen, zuletzt als Vorsitzen der Richter am Landgericht Stade tätig. Er bewarb sich am 18. November 1990 um die ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts Stade, an dem er seit September 1972 Landgerichtsdirektor/Vorsitzender Richter war; er war der dienstälteste Vorsitzende Richter und vertrat den erkrankten Landgerichtspräsidenten. Nachdem ihm eine dienstjüngere Mitbewerberin vorgezogen worden war, beantragte er wegen einer sich entwickelnden Depression am 25. Oktober 1992 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der mit der Begutachtung beauftragte Amtsarzt atte- 3 stierte am 6. November 1992 Dienstunfähigkeit und erklärte, daß mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt. Am 31. August 1995 beantragte der Antragsteller, der inzwischen in den süddeutschen Raum umgezogen war, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg sowie bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Antragsgegner regte im Hinblick auf die gewünschte Beschleunigung des Zulassungsverfahrens an, nähere Angaben über die Art der Erkrankung zu machen und in Hinblick auf § 7 Nr. 7 BRAO, gegebenenfalls durch Übersendung entsprechender ärztlicher Bescheinigungen, darzulegen, daß er, der Antragsteller, in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Antragsteller erläuterte daraufhin die Umstände, aus denen sich seinerzeit aufgrund der Erfolglosigkeit seiner Bewerbung eine depressive Verstimmung entwickelt habe, die jetzt u.a. aufgrund des Ortswechsels vollständig behoben sei. Nachdem der Antragsteller auf § 8 a BRAO hingewiesen worden war, erklärte er sich bereit, ein amtsärztliches Attest zu dem Nachweis seiner gegenwärtigen psychischen Gesundheit beizubringen, sobald ihm eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Antragsgegners zugehe. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, er wolle erst näher feststellen, welcher Art die Erkrankung war, und forderte den Antragsteller auf, die seinerzeit behandelnden Ärzte, und zwar Dr. ZÜB, Dr. S^mpund Dr. von der Schweigepflicht zu entbinden; nach Vorliegen der ärztlichen Atteste und der Personalakten sollte dann über die Notwen- 4 digkeit einer Untersuchung nach § 8 a BRAO entschieden werden. Der Antragsteller lehnte eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ab. Mit Verfügung vom 10. November 1995 wies der Antragsgegner den Zulassungsantrag zurück, weil der Antragsteller nicht bereit sei, bei der Aufklärung des Sachverhalts in der gebotenen Weise mitzuwirken (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Der gegen diese Verfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Nachdem der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die behandelnden Arzte von der Schweigepflicht entbunden und sich mit einer Begutachtung seines Gesundheitszustandes einverstanden erklärt hatte, hat der Antragsgegner die Verfügung vom 10. November 1995 widerrufen und das Gesundheitsamt Freiburg mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Parteien haben übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen auszuschließen, nachdem der Antragsteller durch seine während des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Entbindungserklärungen dem nicht un- berechtigt erscheinenden Begehren des Antragsgegners nach-gekommen ist und die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner von Anfang an beabsichtigte Begutachtung nach § 8 a BRAO geschaffen hat. Jähnke van Gelder Basdorf Streck Weise Salditt Schott