Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hflflfcstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft November 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensver- Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung schon auf Grund der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO Vorgelegen haben und angesichts weiterer gegen den Antragsteller durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den - von ihm im bisherigen Verfahren nicht in Abrede gestellten - Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Behauptung des Antragstellers nicht genügt, er sei nicht als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, sondern nur als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts tätig, wo er keinen Zugriff auf dessen Konten oder sonstwie auf Mandantengelder nehmen könne. Als zugelassener Rechtsanwalt ist der Antragsteller nicht gehindert, jederzeit das Mitarbeiterverhältnis zu lösen und eigene Konten einzurichten oder Schecks und Bargeld von Man- Solchenfalls hängt es ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts ab, ob er die empfangenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Theodor HÄlÄstraße AB, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hflflfcstraße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 bei dem Amtsgericht Essen und bei dem Landgericht Essen als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 10. November 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensver- 3 falls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das - nicht näher begründete - Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung schon auf Grund der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO Vorgelegen haben und angesichts weiterer gegen den Antragsteller durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den - von ihm im bisherigen Verfahren nicht in Abrede gestellten - Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Behauptung des Antragstellers nicht genügt, er sei nicht als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, sondern nur als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts tätig, wo er keinen Zugriff auf dessen Konten oder sonstwie auf Mandantengelder nehmen könne. Als zugelassener Rechtsanwalt ist der Antragsteller nicht gehindert, jederzeit das Mitarbeiterverhältnis zu lösen und eigene Konten einzurichten oder Schecks und Bargeld von Man- 4 danten anzunehmen. Im übrigen werden nicht alle für Mandanten bestimmte Geldbeträge auf Konten überwiesen. Zahlungen in bar oder mit Schecks kommen immer wieder vor. Solchenfalls hängt es ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts ab, ob er die empfangenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 11/94 - m.w.Nachw.). Odersky Ulsamer Streck Deppert Weise von Hase Schott 0