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BGH

Gericht: BGH

- Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Berufsgerichtshof hat die Feststellung getroffen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich in der Hauptsache erledigt habe. Mit Recht hat der Berufsgerichtshof festgestellt, daß sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. 1. Das Begehren des Antragstellers, die Streichung seiner Registrierung bei dem Bezirksgericht Magdeburg rückgängig zu machen, ist während des gerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden, weil nach dem Gesetz des Landes Über die Zulassung bei diesen Gerichten hat die Landesjustizverwaltung nach Maßgabe der durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 25. 2. Zwar sieht § 27 RpflAnpG vor, daß die nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtspflege-Anpassungs-Geset-zes bei einem Bezirksgericht registriert waren, bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und befugt sind, die Anwaltstätigkeit auszuüben; entsprechend dieser Zulassung sind sie in die bei dem betreffenden Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Liste der zugelassenen Anwälte einzutragen. Hierbei kommt der Registrierung bei einem Bezirksgericht für sich allein keine Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr, ob es sich um einen nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwalt handelt. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch aus diesem Grunde mit der Aufhebung des Bezirksgerichts die Grundlage entzogen.

AnwZMagdeburgBezirksgerichtRechtsanwälteBerufsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 13/94
vom 11. Juli 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Günther MI
itraße
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Rückgängigmachung der Registrierung beim Bezirksgericht
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1956 als Rechtsanwalt beim Landgericht Hannover zugelassen; in Hannover betreibt er seine Kanzlei, er gehört der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle an. Durch Verfügung vom
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25. September 1990 erteilte ihm das Ministerium der Justiz der damaligen DDR gemäß der Anordnung über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der DDR vom 7. Juni 1990 (DDR-GB1. I S. 664) die Genehmigung zur Eröffnung einer Niederlassung in Magdeburg. Daraufhin wurde der Antragsteller in die Liste der beim Bezirksgericht Magdeburg registrierten Rechtsanwälte eingetragen; er eröff-nete in Magdeburg die Niederlassung. Mit Schreiben vom 20. November 1991 teilte der Präsident des Bezirksgerichts Magdeburg dem Antragsteller mit, daß er die Registrierung des Antragstellers rückgängig gemacht habe. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Berufsgerichtshof hat die Feststellung getroffen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sich in der Hauptsache erledigt habe. Dagegen richtet sich die - vom Berufsgerichtshof gemäß § 193 Abs. 3 RAG zugelassene -Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit Recht hat der Berufsgerichtshof festgestellt, daß sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat.
1.	Das Begehren des Antragstellers, die Streichung seiner Registrierung bei dem Bezirksgericht Magdeburg rückgängig zu machen, ist während des gerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden, weil nach dem Gesetz des Landes
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r
Sachsen-Anhalt zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. August 1992 (GVB1. S. 648) mit Wirkung vom
I.	September 1992 die Bezirksgerichte aufgehoben worden und an deren Stelle die dort genannten Landgerichte und das Oberlandesgericht Naumburg getreten sind. Über die Zulassung bei diesen Gerichten hat die Landesjustizverwaltung nach Maßgabe der durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 25. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1147) eingefügten neuen §§ 21 ff. RAG zu entscheiden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 71/93 -).
2.	Zwar sieht § 27 RpflAnpG vor, daß die nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtspflege-Anpassungs-Geset-zes bei einem Bezirksgericht registriert waren, bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und befugt sind, die Anwaltstätigkeit auszuüben; entsprechend dieser Zulassung sind sie in die bei dem betreffenden Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Liste der zugelassenen Anwälte einzutragen. Hierbei kommt der Registrierung bei einem Bezirksgericht für sich allein keine Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr, ob es sich um einen nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwalt handelt. Der Berufsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß diese Voraussetzung bei dem Antragsteller nicht vorliegt. Die auf die DDR-Anordnung vom 7. Juni 1990 gestützte Niederlassungsgenehmigung hat nicht die Bedeutung einer Rechtsanwaltszulassung im Beitrittsgebiet (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 71/93 - und vom
II.	Juli 1994 - AnwZ (B) 81/93 - jeweils m.w.Nachw.).
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Da der Antragsteller nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Rechtsanwälte gemäß § 27 Abs. 1 RpflAnpG bei dem für den Ort ihrer Kanzlei zuständigen Amtsgericht und Landgericht kraft Gesetzes zugelassen und befugt sind, die Anwaltstätigkeit auszuüben, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Liste der bei dem Bezirksgericht Magdeburg zugelassenen Rechtsanwälte bei dessen Auflösung noch registriert war oder noch hätte registriert sein sollen. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch aus diesem Grunde mit der Aufhebung des Bezirksgerichts die Grundlage entzogen.
3.	Obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden ist, hat der Antragsteller auf einer Entscheidung über seinen Sachantrag beharrt. Der Berufsge-
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richtshof hat daher zu Recht in seiner Entscheidung festgestellt, daß Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.
RiBGH Dr. Ulsamer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizutragen .
Jähnke
 Jähnke
Groß	Schmitz
 Weise
Salditt
 Christian