1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der RechtsanWalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- aa) Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese eingetragen, weil mindestens zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn Vorlagen. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - was rechtlich möglich gewesen wäre - nicht widerlegt. b) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgebracht, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Zwar hat der Antragsteller nach Erlaß der Widerrufsverfügung drei weitere titulierte Forderungen im Gesamtbetrag von 2.501,51 DM getilgt, auf die Forderung der Altländer Sparkasse (= 35.293,10 DM) 3.000 DM gezahlt und mit dieser nach seinen Angaben mündlich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Eine nachhaltige zweifelsfreie Besserung seiner Vermögensverhältnisse, die den Schluß zuließe, daß die Vermögenssituation des Antragstellers geordnet und er in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen, läßt sich daraus aber nicht entnehmen. Gegen den Antragsteller, der weiterhin wegen des von der Sparkasse erwirkten Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wird vielmehr - wie sich während des Beschwerdeverfah-\% rens ergeben hat - von jedenfalls zwei neuen Gläubigern die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von 12.370,41 DM sowie 855,50 DM und 4.885,94 DM (= insgesamt 18.141,35 DM) betrieben.
2024 028 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/93 vom 29. November 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Horst-Bernd Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bO Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 60 G r ü n d e : I. Der 1924 geborene Antragsteller ist seit 1950 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwalt in Hamburg tätig. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch Verfügung vom 14. Januar 1992 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der RechtsanWalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- Streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 9/93 m.w.Nachw.) . a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestand zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. aa) Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese eingetragen, weil mindestens zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn Vorlagen. Dem am 17. September 1991 ergangenen Haftbefehl lag ein Vollstrek-kungstitel der AJHHHHP Sparkasse über eine Forderung in Höhe von 35.293,10 DM zugrunde. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - was rechtlich möglich gewesen wäre - nicht widerlegt. Dazu reichte nicht der Nachweis aus, daß von den der Widerrufsverfügung zugrundegelegten elf titulierten Forderungen im Gesamtbetrag von ca. 54.900 DM damals bereits sieben in Höhe von zusammen rund 17.000 DM getilgt waren.• Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt und insbesondere nachprüfbar angegeben hätte, wie er die noch bestehenden Schulden zu erfüllen gedenkt. Das ist, obwohl dem Ahtragsteller hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht geschehen. b) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgebracht, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. bO 2. Obwohl bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerruf sbescheides grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend ist, kann es allerdings ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen hier indessen keine Anhaltspunkte. Zwar hat der Antragsteller nach Erlaß der Widerrufsverfügung drei weitere titulierte Forderungen im Gesamtbetrag von 2.501,51 DM getilgt, auf die Forderung der Altländer Sparkasse (= 35.293,10 DM) 3.000 DM gezahlt und mit dieser nach seinen Angaben mündlich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Eine nachhaltige zweifelsfreie Besserung seiner Vermögensverhältnisse, die den Schluß zuließe, daß die Vermögenssituation des Antragstellers geordnet und er in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen, läßt sich daraus aber nicht entnehmen. Gegen den Antragsteller, der weiterhin wegen des von der Sparkasse erwirkten Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wird vielmehr - wie sich während des Beschwerdeverfah-\% rens ergeben hat - von jedenfalls zwei neuen Gläubigern die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von 12.370,41 DM sowie 855,50 DM und 4.885,94 DM (= insgesamt 18.141,35 DM) betrieben. Hinsichtlich der Forderung von L 6 12.370,41 DM ist am 12. März 1993 außerdem ein Haftbefehl gegen den Antragsteller zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Odersky Weise Kutzer Veser Groß Schmitz Hase $