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BGH

Gericht: BGH

April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO beantragte der Rechtsanwalt, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf unbefristet, hilfsweise um weitere zehn Jahre zu verlängern. Dezember 1991 und wies abschließend darauf hin, daß für ein Bedürfnis zur Doppelzulassung aus den Gründen des § 24 BRAO keine Anhaltspunkte beständen. August 1991, hat der Rechtsanwalt beantragt, ihm wegen Versäumung der Sechs-Monats-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO zur Stellung eines Verlängerungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Doppelzulassung bei dem Landgericht Düsseldorf erneut um sieben Jahre zu verlängern. Oktober 1991 abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. wait hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Maßgabe, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf unbefristet, hilfsweise um mindestens weitere fünf Jahre zu verlängern. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, der zugleich beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über seinen inzwischen bei der LandesjustizVerwaltung nach § 24 BRAO gestellten Antrag auszusetzen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs.4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat der Antragsgegner die Doppelzulassung nach § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO wegen Ablaufs der Verlängerungsfrist zu dem 31. Eine Verlängerung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderliche Verlängerungsantrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Doppelzulassung gestellt worden ist. 2. Zu Unrecht meint der Antragsteller, daß die Landesjustizverwaltung seinen Verlängerungsantrag auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 24 BRAO hätte prüfen müssen. Nach § 24 BRAO ist ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, wenn die LandesJustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. tung ihn abgelehnt hat, ist nach § 21 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Denn diese Vorschrift, die ausschließlich den Belangen der anwaltlich nicht ausreichend versorgten Bevölkerung dient, läßt keinen Raum für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts, die sich aus einer Veränderung der Gerichtsbezirke ergeben; dieser Fall wird durch die Sondervorschriften der §§ 227 a und 227 b BRAO abschließend geregelt. 3. Da die Sache zur Entscheidung reif ist und sich die sofortige Beschwerde als unbegründet erweist, besteht kein Anlaß für die beantragte Aussetzung des Verfahrens. Entscheiung über den Antrag nach § 24 BRAO ab, den der Antragsteller erst nach Erlaß des ehrengerichtlichen Beschlusses vom 10.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
BRAODoppelzulassungDüsseldorfAntragsgegnerLandgericht

Volltext der Entscheidung

2022 031
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 13/92
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr.
Günther K
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- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
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vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zweitzulassung
*
3^
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1992 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der jetzt 68jährige Antragsteller wurde 1955 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er hat seine Kanzlei in Erkrath. Im Zuge der Neuorganisation
 der ordentlichen Gerichtsbarkeit kam Erkrath zu dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mettmann und des Landgerichts Wuppertal. Die LandesJustizverwaltung stellte nach § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 in Erkrath ansässigen, ab 1. Januar 1975 bei dem Amtsgericht Mettmann zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten geboten ist. Daraufhin wurde der nunmehr bei dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal zugelassene Antragsteller zugleich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Die Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1984 getroffen. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO beantragte der Rechtsanwalt, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf unbefristet, hilfsweise um weitere zehn Jahre zu verlängern. Die Landes Justizverwaltung verlängerte die Doppelzulassung durch Bescheid vom 13. Dezember 1984 nur bis zu dem 31. Dezember 1991 und wies abschließend darauf hin, daß für ein Bedürfnis zur Doppelzulassung aus den Gründen des § 24 BRAO keine Anhaltspunkte beständen.
Mit Schreiben vom 23. August 1991, eingegangen bei dem Antragsgegner am 27. August 1991, hat der Rechtsanwalt beantragt, ihm wegen Versäumung der Sechs-Monats-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO zur Stellung eines Verlängerungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Doppelzulassung bei dem Landgericht Düsseldorf erneut um sieben Jahre zu verlängern. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 10. Oktober 1991 abgelehnt und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf mit Ablauf des 31. Dezember 1991 widerrufen. Der Rechtsan-
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wait hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Maßgabe, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf unbefristet, hilfsweise um mindestens weitere fünf Jahre zu verlängern. Er hat die Ansicht vertreten, daß über die Verlängerung auch nach S 24 BRAO, der keine bestimmte Antragsfrist vorsehe, hätte entschieden werden müssen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, der zugleich beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über seinen inzwischen bei der LandesjustizVerwaltung nach § 24 BRAO gestellten Antrag auszusetzen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Anlaß, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, besteht nicht.
1.	Zutreffend hat der Antragsgegner die Doppelzulassung nach § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO wegen Ablaufs der Verlängerungsfrist zu dem 31. Dezember 1991 widerrufen. Eine Verlängerung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderliche Verlängerungsantrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Doppelzulassung gestellt worden ist. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof die Ansicht vertreten, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, weil es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handelt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein
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Anlaß besteht (z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984
- AnwZ (B) 36/83 = BRAK-Mitt. 1984, 141; vom 4. März 1985
- AnwZ (B) 39/84 = BRAK-Mitt. 1985, 109; vom 23. Juli 1990
-	AnwZ (B) 32/90; zustimmend Feuerich, BRAO 2. Aufl. 1992 § 227 a Rdn. 51; Jessnitzer, BRAO 5. Aufl. 1990 § 227 a Rdn. 8) . Darauf, ob es sich um die erstmalige Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist oder - wie hier - um deren wiederholte Verlängerung handelt, kommt es nicht an. Im übrigen hat der Antragsteller die Frist auch nicht ohne sein Verschulden versäumt. Er hat es zu vertreten, daß er sich eine zu späte Wiedervorlagefrist notiert hatte. Mit den zu beachtenden Fristen hätte er sich als Rechtskundiger vertraut machen müssen, zu demal seine Doppelzulassung schon 1984 auf seinen damals rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist gestellten Antrag verlängert worden war.
2.	Zu Unrecht meint der Antragsteller, daß die Landesjustizverwaltung seinen Verlängerungsantrag auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 24 BRAO hätte prüfen müssen. Nach § 24 BRAO ist ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, wenn die LandesJustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Eine solche allgemeine Feststellung hat die LandesJustizverwaltung bisher nicht getroffen. Ob sie sie hätte treffen müssen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn eine auf S 24 BRAO gestützte Doppelzulassung setzt einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts voraus. Erst wenn die Landesjustizverwal-
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tung ihn abgelehnt hat, ist nach § 21 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der angefochtene ablehnende Bescheid vom 10. Oktober 1991 betrifft einen solchen Antrag nicht. Der Antragsteller hatte ihn weder ausdrücklich noch konkludent gestellt, sondern hat sich erst im anhängigen gerichtlichen Verfahren auf § 24 BRAO berufen. Ein Verlängerungsantrag nach § 227 a Abs. 5 BRAO enthält nicht ohne weiteres den Antrag auf Doppelzulassung nach § 24 BRAO. Denn diese Vorschrift, die ausschließlich den Belangen der anwaltlich nicht ausreichend versorgten Bevölkerung dient, läßt keinen Raum für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts, die sich aus einer Veränderung der Gerichtsbezirke ergeben; dieser Fall wird durch die Sondervorschriften der §§ 227 a und 227 b BRAO abschließend geregelt.
3.	Da die Sache zur Entscheidung reif ist und sich die sofortige Beschwerde als unbegründet erweist, besteht kein Anlaß für die beantragte Aussetzung des Verfahrens. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hängt nicht von der
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Entscheiung über den Antrag nach § 24 BRAO ab, den der Antragsteller erst nach Erlaß des ehrengerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 1992 bei der LandesJustizverwaltung gestellt hat.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Salditt