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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jy Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 14. Juni 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Juni 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensver-falls nicht widerlegt. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs Verfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftBRAOAnwZAntragsgegnerZulassung

Volltext der Entscheidung

2029 100
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 13/91
In der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Hartmut J|

Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 jy
 
Der Bundesgerichtshof, Senat fur Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt
 am 27. Mai 1991
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 14. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller 1st seit 1976 beim Amtsgericht und Landgericht Kiel zugelassen. Durch Verfügung vom 20. Juni 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel 1st zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt ln das vom Konkursgericht oder vom Voll-streckungsgerlcht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, §915 ZPO) eingetragen 1st. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt ln ungeordnete, schlech-
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te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. zu S 15 Nr. 1 BRAO a.F., vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N. und zu 5 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 und 77/90).
a)	Als der Antragsgegner am 20. Juni 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Kiel mit vier Vorgängen eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene - wie hier - bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. B6HZ 38, 6, 10; 75, 356,
 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff).
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensver-falls nicht widerlegt. Die Löschung eines der vier Vorgänge im Schuldnerverzeichnis genügt dazu nicht.
b)	Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
2.	Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs Verfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
3.	Der Rechtsanwalt hat auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet. Die Zulassung ist aber noch nicht widerrufen. Deshalb hat sich das Verfahren noch nicht erledigt (vgl. S 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) .
Kutzer
 Thode
Odersky
 Veser
Ulsamer
 Paepcke
Salditt