* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch don Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase am 26. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller ohne Zulassung durch den Antragsgegner befugt sei, sich als Rechtsanwalt Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit es sich um die Feststellungsanträge handelt, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs.4 BRAO zulässig, soweit es den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft. Dem Recht Schutzbedürfnis des Antragstellers ist dadurch genügt, daß er die Zurückweisung seines Zulassungsantrages mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die ihm ungünstige Entscheidung des Ehrengerichtshofs mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann. Daß auch der Europäische Gerichtshof die Bundesrechtsanwaltsordnung als gültig ansieht, weil es jedem Mitgliedsstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich freisteht, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln, ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Hiernach hat der Antragsgegner den Zulassungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Landesjusitzverwaltung kann ein Gesuch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückweisen, wenn es so unvollständig ist, daß es ihr nicht die Prüfung ermöglicht, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift, und wenn der Bewerber die gebotene Ergänzung seiner Angaben trotz entsprechender Aufforderung nicht nachholt oder ausdrücklich verweigert (BGHZ 94, 364, 370 und Senatsbeschluß vom 25.

Zitierte Normen: § 15 BRAO Art. 12 GG § 177 EGV § 7 BRAO
RechtBundesrechtsanwaltsordnungAnwZangebenAntragsgegnerunzulässigRechtsanwaltschaftZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3ir
 AnwZ_,(B) 13/.89,	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Clemens Heinrich
U
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch don Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
- 2
3S
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase am 26. Juni 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 7. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die hiergegen sowie die gegen die Anordnung der sofortigen
 Gründe:
I.
Der am
1924 geborene Antragsteller war seit
3
Vollziehung der Rücknahmeverfügung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos. In der Folgezeit machte der Antragsteller in mehreren gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg die Unwirksamkeit der Vollziehungsanordnung und der Rücknahmeverfügung geltend, jeweils vor dem Hintergrund der stets wiederholten Begründung, sein Recht, sich jederzeit ohne Zulassung der Landes justizverwaltung als Rechtsanwalt niederzulassen, ergebe sich aus Art. 12 GG, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung wegen entgegenstehender Regelungen des EWG-Vertrages und des Grundgesetzes kein gültiges Gesetz sei (vgl. hierzu näher - zuletzt - die Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88 - und vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 34/88 -).
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1988 beantragte der Antragsteller "vorsorglich" seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin übersandte ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle drei Antragsformulare für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst drei Personalbogen mit der Bitte, den Antrag auf Zulassung in dreifacher Ausfertigung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Antragsteller lehnte es wiederholt ab, die in den Antragsformularen enthaltenen Fragen vollständig und nach dem neuesten Stand zu beantworten. Im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. April 1988 den Zulassungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller ohne Zulassung durch den Antragsgegner befugt sei, sich als Rechtsanwalt
4
ss
 niederzulassen, und daß die Bundesrechtsanwaltsordnung zu keiner Zeit in der Bundesrepbulik Deutschland anwendbares Gesetzesrecht geworden sei.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit es sich um die Feststellungsanträge handelt, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1.	Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig, soweit es den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft.
Der Ehrengerichtshof hat mit Recht dargelegt, daß im Ehrengerichtsverfahren ein abstraktes Normenkontrollverfahren und ein verwaltungsgerichtlicher Feststellungsantrag nicht vorgesehen sind. Dem Recht Schutzbedürfnis des Antragstellers ist dadurch genügt, daß er die Zurückweisung seines Zulassungsantrages mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die ihm ungünstige Entscheidung des Ehrengerichtshofs mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann.
2.	Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Wie dem Antragsteller aus den zahlreichen in seiner Sache ergangenen Entscheidungen bekannt ist, teilt der Senat die wiederum vorgebrachten Zweifel an der Gültigkeit der
5
Bundesrechtsanwaltsordnung nicht, sondern entscheidet aufgrund dieser gesetzlichen Regelung. Daß auch der Europäische Gerichtshof die Bundesrechtsanwaltsordnung als gültig ansieht, weil es jedem Mitgliedsstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich freisteht, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln, ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Januar 1988 (NJW 1989, 658, 659). Auch das Bundesverfassungsgericht geht von der Gültigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung aus	|
(vgl. BVerfG NJW 1988, 191 ff. und 194 ff.). Eine Vorlage nach Art. 177 EGV an den Europäischen Gerichtshof oder eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht veranlaßt. Hiernach hat der Antragsgegner den Zulassungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Landesjusitzverwaltung kann ein Gesuch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückweisen, wenn es so unvollständig ist, daß es ihr nicht die Prüfung ermöglicht, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift, und wenn der Bewerber die gebotene Ergänzung seiner Angaben trotz entsprechender Aufforderung nicht nachholt oder ausdrücklich verweigert (BGHZ 94, 364, 370 und Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) I 19/88).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Zulassungsantrag vom 15. Februar 1988 enthielt keinerlei Angaben, die der Justizverwaltung die Prüfung hätten ermöglichen können, ob Versagungsgründe im Sinne der
6

§§ 7 und 20 BRAO vorliegen. Trotz entsprechender Aufforderungen hat sich der Antragsteller geweigert, die erforderlichen Angaben zu machen. Ein Hinweis auf die früheren Personalakten und damit auf Erklärungen und sonstige Angaben, die der Antragsteller im Rahmen seiner Erstzulassung im Jahre 1954 abgegeben hat, genügt nicht. Diese früheren Vorgänge sind schon im Hinblick auf den Zeitablauf nicht geeignet, eine Sachentscheidung über den Zulassungsantrag vom 15. Februar 1988 gemäß § 8 Abs. 1 BRAO zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner eine Sachentscheidung zu Recht abgelehnt.
Merz	Ulsamer	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Hase