in dem Verfahren der Assessorin Beatrix Straße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Ol Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wn wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde» Verfahrens, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen . Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und der Antragstellerin am 10. In seinem Begleitschreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sie gemäß § 9 Abs. 2 BRAO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. "Gemäß § 9 II BRAO stellt die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung." November 1987 bei dem Ehrengerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin unter Erläuterung der umstände ihres Verhaltens die Feststellung beantragt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Antrag sei weder gegen die Rechtsanwaltskammer gerichtet, noch habe die Antragstellerin das Gutachten bezeichnet, gegen das sie sich wende; der bloße Hinweis auf § 9 Abs. 2 BRAO habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermittlung des Antragsgegners und für Folgerungen über den Inhalt der angestrebten gerichtlichen Entscheidung geboten. Der Senat hat die Formerfordernisse des § 38 Abs. 1 und 2 BRAO im Interesse einer Entscheidung zur Sache stets großzügig ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist ge- <} \ Oktober 1987, bei dessen Formulierung sich die Antragstellerin offensichtlich an der Rechtsmittelbelehrung im Begleitschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm orientiert hat, den Formerfordernissen des § 38 Abs. 1 und Aus der Bezeichnung der Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts in Hamm, der Adressierung des Antrags an den Ehrengerichtshof in Hamm und der Angabe, daß es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 2 BRAO handele, wurde deutlich, daß sich der Antrag nur gegen ein ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in Hamm j So hat denn auch der Ehrengerichtshof sogleich j die Rechtsanwaltskammer in Hamm als Antragsgegnerin angesehen und ihr eine Abschrift des Antrags auf gerichtliche Ent- Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten erstattet worden war und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich der Antrag nur auf dieses Gutachten, das lediglich einen Versagungsgrund nannte, beziehen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ 13/88 BESCHLUSS in dem Verfahren der Assessorin Beatrix Straße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Ol Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wn wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichts-hofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein» Westfalen vom 19. Februar 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde» Verfahrens, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die am HHHHV 1960 geborene Antrags tellerin hat am 10. Juli 1987 die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung abgelegt. Sie hat mit Schreiben vom 14. Juli 1987 3 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Herford und dem Landgericht Bielefeld beantragt. Am selben Tag ist sie auf Drängen einer Freundin in einem gegen diese Freundin bei dem Landgericht Bielefeld anhängigen Zivilprozeß in der mündlichen Verhandlung als Rechtsanwältin aufgetreten. Sie hat Klageabweisung beantragt und einen Schriftsatz zu den Akten gereicht, dessen Briefkopf sie als bei dem Landgericht Bielefeld zugelassene Rechtsanwältin auswies. Wegen dieses Vorfalls hat die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 22. September 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und der Antragstellerin am 10. Oktober 1987 eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zugestellt. In seinem Begleitschreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sie gemäß § 9 Abs. 2 BRAO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. Mit einem an den Ehrengerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 10. Oktober 1987, eingegangen am 13. Oktober 1987, hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Schriftsatz, in dem die Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts angegeben ist, hat folgenden Wortlaut: "Gemäß § 9 II BRAO stellt die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung." i i > $ i i i L 4 Mit einem weiteren Schreiben vom 8. November 1987, das am 11. November 1987 bei dem Ehrengerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin unter Erläuterung der umstände ihres Verhaltens die Feststellung beantragt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antrag vom 10. Oktober 1987 den Formerfordernissen des § 38 BRAO nicht genüge. Der Antrag sei weder gegen die Rechtsanwaltskammer gerichtet, noch habe die Antragstellerin das Gutachten bezeichnet, gegen das sie sich wende; der bloße Hinweis auf § 9 Abs. 2 BRAO habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermittlung des Antragsgegners und für Folgerungen über den Inhalt der angestrebten gerichtlichen Entscheidung geboten. Erst der Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. November 1987 habe die erforderliche Klarheit gebracht; dieser Schriftsatz habe jedoch nicht mehr berücksichtigt werden können, weil er erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO eingegangen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO statthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85); sie ist auch sonst zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO) . 5 Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Senat hat die Formerfordernisse des § 38 Abs. 1 und 2 BRAO im Interesse einer Entscheidung zur Sache stets großzügig ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist ge- <} \ nügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu S 39 Abs. 2 BRAO). j i Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen wird der Antrag vom i 10. Oktober 1987, bei dessen Formulierung sich die Antragstellerin offensichtlich an der Rechtsmittelbelehrung im Begleitschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm orientiert hat, den Formerfordernissen des § 38 Abs. 1 und > 4 2 BRAO noch gerecht. Aus der Bezeichnung der Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts in Hamm, der Adressierung des Antrags an den Ehrengerichtshof in Hamm und der Angabe, daß es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 2 BRAO handele, wurde deutlich, daß sich der Antrag nur gegen ein ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in Hamm j richten konnte. So hat denn auch der Ehrengerichtshof sogleich j die Rechtsanwaltskammer in Hamm als Antragsgegnerin angesehen und ihr eine Abschrift des Antrags auf gerichtliche Ent- 6 Scheidung zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten erstattet worden war und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich der Antrag nur auf dieses Gutachten, das lediglich einen Versagungsgrund nannte, beziehen. Damit bestand hinreichende Klarheit in allen Punkten, auf die es nach § 38 Abs. 1 und 2 BRAO ankommt. Der Ehrengerichtshof hat - aus seiner Sicht folgerichtig -über den Sachvortrag der Beteiligten nicht befunden. Er hat allerdings darauf hingewiesen, daß er dem Antrag im Hinblick auf den berufsspezifischen Charakter der festgestellten Verfehlungen auch in der Sache keine Erfolgsaussichten beimesse. Dieser Hinweis läßt indes nicht erkennen, ob der Ehrengerichtshof den vorliegenden Sachverhalt in dem Umfang gewürdigt hat, wie S 7 Nr. 5 BRAO dies gebietet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verlangt S 7 Nr. 5 BRAO nicht nur eine Wertung der Verfehlung des Anwaltsbewerbers, sondern auch und vor allem eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie eine Abwägung aller bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere der Begleitumstände der Verfehlung, des Zeitablaufs und der ♦ zwischenzeitlichen Führung des Anwaltsbewerbers (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 und 49/87, jeweils m.w.N.). Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, unter umfassender Würdigung aller hier maßgebenden Gesichtspunkte in der Sache zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise